Volljährigkeit
8
1618
1619
1643,
1676 f.
unterhaltsberechtigt ist, geht den be-
durftigen volljährigen oder verheirateten
Kindern und den übrigen Verwandten
vor.
Aufwendungen eines dem elterlichen
Hausstande angehörenden volljährigen
Kindes zur Bestreitung der Kosten
des Haushalts s. Kind — Verwandt-
schaft.
Verwaltung des Vermögens eines
dem elterlichen Hausstand angehören-
den volljährigen Kindes durch den
Vater oder die Mutter s. Kind —
Verwandtschaft.
1690 s. Vormundschaft 1829.
Pllegschaft — Vormundschaft
1910.
1745 Von der Vorschrift, nach der jemand,
der einen anderen an Kindesstatt an-
nimmt, das fünfzigste Lebensjahr
vollendet haben muß, kann nur Be-
freiung bewilligt werden, wenn der
Annehmende volljährig ist
Volljährigkeit §§ 2—5.
2 Die V. tritt mit der Vollendung des
3
einundzwanzigsten Lebensjahres ein.
Ein Minderjähriger, der das acht-
zehnte Lebensjahr vollendet hat, kann
durch Beschluß des Vormundschafts-
gerichts für volljährig erklärt werden.
Durch die Volljährigkeitserklärung
erlangt der Minderjährige die rechtliche
Stellung eines Volljährigen.
4 Die Volljährigkeitserklärung ist nur
Milässig, wenn der Minderjährige seine
Einwilligung eiteilt.
Steht der Mirderjährige unter
elterlicher Gewalt, so ist auch die
Einwilligung des Gewalthabers er-
forderlich, es sei denn, daß diesem
weder. die Sorze für die Person noch
die Sorge für das Vermögen des
Kindes zusteht. Für eine minder-
jährige Witwe ist die Einwilligung
des Gewalthabers nicht erforderlich.
5 Die Volljährigkeitserklärung soll nur
403
8
1829
1896—
1910,
11
Art.
Vollmacht
erfolgen, wenn sie das Beste des
Minderzährigen befördert.
Vormundschaft.
Ist der Mündel volljährig geworden
so tritt seine Genehmigung zu einem
von dem Vormund geschlossenen Ver-
trage an die Stelle der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts. 1832.
1908 Vormundschaft über Voll-
jährige s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
1911 Pflegschaft über einen Voll-
jährigen s. Pllegschaft — Vor-
mundschaft.
Wohnsitz.
Eine erst nach dem Eintritte der V.
des Kindes erfolgende Legitimation
oder Annahme an Kindesstatt hat
keinen Einfluß auf den Wohrsitz des
Kindes.
Volllährigkeltserklärung.
7634 Einführungsgesetz s. E. G. —E.G.
8
3—
1847
458
164
Volljährigkeit.
5 s. Volljährigkelt — Volljährigkeit.
Vormundschaft.
In wichtigen Angelegenheiten soll die
Anhörung von Verwandten und Ver-
schwägerten des Mündels auch ohne
Antrag erfolgen; wichtige Angelegen-
heiten sind insbesondere die V.
1862.
Vellmaecht.
Kauf s. Vollmacht 177.
Vertretung, Vollmacht §8 164
bis 181.
Eine Willenserklärung, die jemand
innerhalb der ihm zustehenden Ver-
tretungsmacht im Namen des Ver-
tretenen abgiebt, wirkt unmittelbar
für und gegen den Vertretenen. Es
macht keinen Unterschied, ob die Er-
klärung ausdrücklich im Namen des
Vertretenen er folzt oder ob die Um
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