Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Volljährigkeit 
8 
1618 
1619 
1643, 
1676 f. 
unterhaltsberechtigt ist, geht den be- 
durftigen volljährigen oder verheirateten 
Kindern und den übrigen Verwandten 
vor. 
Aufwendungen eines dem elterlichen 
Hausstande angehörenden volljährigen 
Kindes zur Bestreitung der Kosten 
des Haushalts s. Kind — Verwandt- 
schaft. 
Verwaltung des Vermögens eines 
dem elterlichen Hausstand angehören- 
den volljährigen Kindes durch den 
Vater oder die Mutter s. Kind — 
Verwandtschaft. 
1690 s. Vormundschaft 1829. 
Pllegschaft — Vormundschaft 
1910. 
1745 Von der Vorschrift, nach der jemand, 
der einen anderen an Kindesstatt an- 
nimmt, das fünfzigste Lebensjahr 
vollendet haben muß, kann nur Be- 
freiung bewilligt werden, wenn der 
Annehmende volljährig ist 
Volljährigkeit §§ 2—5. 
2 Die V. tritt mit der Vollendung des 
3 
einundzwanzigsten Lebensjahres ein. 
Ein Minderjähriger, der das acht- 
zehnte Lebensjahr vollendet hat, kann 
durch Beschluß des Vormundschafts- 
gerichts für volljährig erklärt werden. 
Durch die Volljährigkeitserklärung 
erlangt der Minderjährige die rechtliche 
Stellung eines Volljährigen. 
4 Die Volljährigkeitserklärung ist nur 
Milässig, wenn der Minderjährige seine 
Einwilligung eiteilt. 
Steht der Mirderjährige unter 
elterlicher Gewalt, so ist auch die 
Einwilligung des Gewalthabers er- 
forderlich, es sei denn, daß diesem 
weder. die Sorze für die Person noch 
die Sorge für das Vermögen des 
Kindes zusteht. Für eine minder- 
jährige Witwe ist die Einwilligung 
des Gewalthabers nicht erforderlich. 
5 Die Volljährigkeitserklärung soll nur 
403 
  
8 
1829 
1896— 
1910, 
11 
Art. 
Vollmacht 
erfolgen, wenn sie das Beste des 
Minderzährigen befördert. 
Vormundschaft. 
Ist der Mündel volljährig geworden 
so tritt seine Genehmigung zu einem 
von dem Vormund geschlossenen Ver- 
trage an die Stelle der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts. 1832. 
1908 Vormundschaft über Voll- 
jährige s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
1911 Pflegschaft über einen Voll- 
jährigen s. Pllegschaft — Vor- 
mundschaft. 
Wohnsitz. 
Eine erst nach dem Eintritte der V. 
des Kindes erfolgende Legitimation 
oder Annahme an Kindesstatt hat 
keinen Einfluß auf den Wohrsitz des 
Kindes. 
Volllährigkeltserklärung. 
7634 Einführungsgesetz s. E. G. —E.G. 
8 
3— 
1847 
458 
164 
Volljährigkeit. 
5 s. Volljährigkelt — Volljährigkeit. 
Vormundschaft. 
In wichtigen Angelegenheiten soll die 
Anhörung von Verwandten und Ver- 
schwägerten des Mündels auch ohne 
Antrag erfolgen; wichtige Angelegen- 
heiten sind insbesondere die V. 
1862. 
Vellmaecht. 
Kauf s. Vollmacht 177. 
Vertretung, Vollmacht §8 164 
bis 181. 
Eine Willenserklärung, die jemand 
innerhalb der ihm zustehenden Ver- 
tretungsmacht im Namen des Ver- 
tretenen abgiebt, wirkt unmittelbar 
für und gegen den Vertretenen. Es 
macht keinen Unterschied, ob die Er- 
klärung ausdrücklich im Namen des 
Vertretenen er folzt oder ob die Um 
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