Vollmacht
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Dritte das Erlöschen der Vertretungs-
macht bei der Vornahme des Rechts-
geschäfts kennt oder kennen muß.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein
Bevollmächtigter einem anderen gegen-
über vornimmt, ist unwirksam, wenn
der Bevollmächtigte eine Vollmachts-
urkunde nicht vorlegt und der andere
das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde
unverzüglich zurückweist. Die Zurück-
weisung ist ausgeschlossen, wenn der
Vollmachtgeber den anderen von der
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt
hatte.
Nach dem Erlöschen der V. hat der
Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde
dem Vollmachtgeber zurückzugeben;
ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm
nicht zu.
Der Vollmachtgeber kann die Voll-
machtsurkunde durch eine öffentliche
Bekanntmachung für kraftlos erklären;
die Kraftloserklärung muß nach den
für die öffentliche Zustellung einer
Ladung geltenden Vorschriften der
Civilprozeßordnung veröffentlicht wer-
den. Mit dem Ablauf eines Monats
nach der letzten Einrückung in die
öffentlichen Blätter wird die Kraft-
loserklärung wirksam.
Zuständig für die Bewilligung der
Veröffentlichung ist sowohl das Amts-
gericht, in dessen Bezirke der Voll-
machtgeber seinen a. Gerichtsstand
hat, als das Amtsgericht, welches für
die Klage auf Rückgabe der Urkunde,
abgesehen von dem Werte des Streit-
gegenstandes, zuständig sein würde.
Die Kraftloserklärung ist unwirk-
sam, wenn der Vollmachtgeber die
V. nicht widerrufen kann.
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht
im Namen eines anderen einen Ver-
trag, so hängt die Wirksamkeit des
Vertrags für und gegen den Ver-
tretenen von dessen Genehmigung ab.
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Vollmacht
Fordert der andere Teil den Ver-
tretenen zur Erklärung über die Ge-
nehmigung auf, so kann die Erklärung
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor
der Aufforderung dem Vertreter gegen-
über erklärte Genehmigung oder Ver-
weigerung der Genehmigung wird un-
wirksam. Die Genehmigung kann nur
bis zum Ablaufe von zwei Wochen
nach dem Empfange der Aufforderung
erklärt werden; wird sie nicht erklärt,
so gilt sie als verweigert.
Bis zur Genehmigung des ohne Ver-
tretungsmacht geschlossenen Vertrags
ist der andere Teil zum Widerrufe
berechtigt, es sei denn, daß er den
Mangel der Vertretungsmacht bei dem
Abschlusse des Vertrags gekannt hat.
Der Widerruf kann auch dem Ver-
treter gegenüber erklärt werden.
Wer als Vertreter einen Vertrag ge-
schlossen hat, ist, sofern er nicht seine
Vertretungsmacht nachweist, dem
anderen Teile nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadensersatze
verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert.
Hat der Vertreter den Mangel der
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens
verpflichtet, welchen der andere Teil
dadurch erleidet, daß er auf die Ver-
tretungsmacht vertraut, jedoch nicht
über den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere Teil an der Wirk-
samkeit des Vertrags hat.
Der Vertreter haftet nicht, wenn
der andere Teil den Mangel der Ver-
tretungsmacht kannte oder kennen
mußte. Der Vertreter haftet auch
dann nicht, wenn er in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt war, es sei denn,
daß er mit Zustimmung seines g.
Vertreters gehandelt hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft
ist Vertrretung ohne Vertetungsmacht