Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vollmacht 
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Dritte das Erlöschen der Vertretungs- 
macht bei der Vornahme des Rechts- 
geschäfts kennt oder kennen muß. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein 
Bevollmächtigter einem anderen gegen- 
über vornimmt, ist unwirksam, wenn 
der Bevollmächtigte eine Vollmachts- 
urkunde nicht vorlegt und der andere 
das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde 
unverzüglich zurückweist. Die Zurück- 
weisung ist ausgeschlossen, wenn der 
Vollmachtgeber den anderen von der 
Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt 
hatte. 
Nach dem Erlöschen der V. hat der 
Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde 
dem Vollmachtgeber zurückzugeben; 
ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm 
nicht zu. 
Der Vollmachtgeber kann die Voll- 
machtsurkunde durch eine öffentliche 
Bekanntmachung für kraftlos erklären; 
die Kraftloserklärung muß nach den 
für die öffentliche Zustellung einer 
Ladung geltenden Vorschriften der 
Civilprozeßordnung veröffentlicht wer- 
den. Mit dem Ablauf eines Monats 
nach der letzten Einrückung in die 
öffentlichen Blätter wird die Kraft- 
loserklärung wirksam. 
Zuständig für die Bewilligung der 
Veröffentlichung ist sowohl das Amts- 
gericht, in dessen Bezirke der Voll- 
machtgeber seinen a. Gerichtsstand 
hat, als das Amtsgericht, welches für 
die Klage auf Rückgabe der Urkunde, 
abgesehen von dem Werte des Streit- 
gegenstandes, zuständig sein würde. 
Die Kraftloserklärung ist unwirk- 
sam, wenn der Vollmachtgeber die 
V. nicht widerrufen kann. 
Schließt jemand ohne Vertretungsmacht 
im Namen eines anderen einen Ver- 
trag, so hängt die Wirksamkeit des 
Vertrags für und gegen den Ver- 
tretenen von dessen Genehmigung ab. 
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Vollmacht 
Fordert der andere Teil den Ver- 
tretenen zur Erklärung über die Ge- 
nehmigung auf, so kann die Erklärung 
nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor 
der Aufforderung dem Vertreter gegen- 
über erklärte Genehmigung oder Ver- 
weigerung der Genehmigung wird un- 
wirksam. Die Genehmigung kann nur 
bis zum Ablaufe von zwei Wochen 
nach dem Empfange der Aufforderung 
erklärt werden; wird sie nicht erklärt, 
so gilt sie als verweigert. 
Bis zur Genehmigung des ohne Ver- 
tretungsmacht geschlossenen Vertrags 
ist der andere Teil zum Widerrufe 
berechtigt, es sei denn, daß er den 
Mangel der Vertretungsmacht bei dem 
Abschlusse des Vertrags gekannt hat. 
Der Widerruf kann auch dem Ver- 
treter gegenüber erklärt werden. 
Wer als Vertreter einen Vertrag ge- 
schlossen hat, ist, sofern er nicht seine 
Vertretungsmacht nachweist, dem 
anderen Teile nach dessen Wahl zur 
Erfüllung oder zum Schadensersatze 
verpflichtet, wenn der Vertretene die 
Genehmigung des Vertrags verweigert. 
Hat der Vertreter den Mangel der 
Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist 
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens 
verpflichtet, welchen der andere Teil 
dadurch erleidet, daß er auf die Ver- 
tretungsmacht vertraut, jedoch nicht 
über den Betrag des Interesses hinaus, 
welches der andere Teil an der Wirk- 
samkeit des Vertrags hat. 
Der Vertreter haftet nicht, wenn 
der andere Teil den Mangel der Ver- 
tretungsmacht kannte oder kennen 
mußte. Der Vertreter haftet auch 
dann nicht, wenn er in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt war, es sei denn, 
daß er mit Zustimmung seines g. 
Vertreters gehandelt hat. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft 
ist Vertrretung ohne Vertetungsmacht
	        
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