Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vollmacht 
8 
181 
1795 
1911 
166 
170 
unzulässig. Hat jedoch derjenige, 
welchem gegenüber ein solches Rechts- 
geschäft vorzunehmen war, die von 
dem Vertreter behauptete Vertretungs- 
macht bei der Vornahme des Rechts- 
geschäfts nicht beanstandet oder ist er 
damit einverstanden gewesen, daß 
der Vertreter ohne Vertretungsmacht 
handele, so finden die Vorschriften 
über Verträge entsprechende An- 
wendung. Das Gleiche gilt, wenn 
ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber 
einem Vertreter ohne Vertretungs- 
macht mit dessen Einverständnisse vor- 
genommen wird. 
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein 
anderes ihm gestattet ist, im Namen 
des Vertretenen mit sich im eigenen 
Namen oder als Vertreter eines Dritten 
ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, 
es sei denn, daß das Rechtsgeschäft 
ausschließlich in der Erfüllung einer 
Verbindlichkeit besteht. 
Vormundschaft. 
s. Vollmacht 181. 
Einem abwesenden Volljährigen, dessen 
Aufenthalt unbekannt ist, ist ein 
Abwesenheitspfleger zu bestellen, wenn 
er durch Erteilung eines Auftrags 
oder einer V. Fürsorge getroffen hat, 
aber Umstände eingetreten sind, die 
zum Widerrufe des Auftrags oder 
der V. Anlaß geben. 
Vollmachtgeber. 
Vollmacht. 
Handelt der Vertreter nach bestimmten 
Weisungen des V., so kann dieser 
sich nicht in Ansehung solcher Um- 
stände, die er kannte oder kennen 
mußte, auf die Unkenntnis des Ver- 
treters berufen. 
Wird die Vollmacht durch Erklärung 
gegenüber einem Dritten erteilt, so 
bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, 
406 
  
8 
172 
174 
175, 
176 
172, 
Vollständigkeit 
bis ihm das Erlöschen von dem V. 
angezeigt wird. 173. 
Aushändigungeiner Vollmachtsurkunde 
durch den V. an den Vertreter s. 
Vollmacht — Vollmacht. 
Die Zurückweisung eines Rechtsge- 
schäfts ist ausgeschlossen, wenn der 
V. den Dritten von der Bevoll- 
mächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. 
172 Rückgabe der Vollmachtsurkunde 
an den V. f. Vollmacht — Voll= 
macht. 
Der V. kann die Vollmachtsurkunde 
durch eine öffentliche Bekanntmachung. 
für kraftlos erklären; . ... 
Die Kraftloserklärung ist unwirk- 
sam, wenn der V. die Vollmacht nicht 
widerrufen kann. 
Vollmachtsurkunde. 
Vollmacht. 
174—176 f. Vollmacht — Voll= 
macht. 
Vollständigkeit s.auch Unvollständigkeit. 
Art. 
7277 
8 
2001 
2006 
2028 
Einführungsgesetz s. Erbe 8 2006. 
Erbe. 
In dem Inventar sollen die bei dem 
Eintritte des Erbfalles vorhandenen 
Nachlaßgegenstände und die Nachlaß- 
verbindlichkeiten vollständig angegeben 
werden. 
Der Erbe hat auf Verlangen eines 
Nachlaßgläubigers vor dem Nachlaß- 
gerichte den Offenbarungseid dahin 
zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen die 
Nachlaßgegenstände so vollständig 
angegeben habe, als er dazu im- 
stande sei. 
Der Erbe kann vor der Leistung 
des Eides das Inventar vervoll- 
ständigen. 
Besteht Grund zu der Annahme, daß 
die von demjenigen, der mit dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.