Todeserklärung
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wird, mit dem Zeitpunkte, der als
Zeitpunkt des Todes gilt. 1545.
eErrungenschaftsgemeinschaft—
Güterrecht.
Testament.
Wird der Erblasser nach dem Ablaufe
der Frist, nach welcher ein nach den
§§ 2249—2251 errichtetes Testament
Kals nicht errichtet gilt, für tot erklärt,
so behält das Testament seine Kraft,
wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher
der Erblasser den vorhandenen Nach-
richten zufolge noch gelebt hat, noch
nicht verstrichen war.
Todeserklärung. S§ 13—20.
Wer verschollen ist, kann nach Maß-
gabe der §§ 14 bis 17 im Wege des
Aufgebotsverfahrens für tot erklärt
werden.
Die T. ist zulässig, wenn seit zehn
Jahren keine Nachricht von dem Leben
des Verschollenen eingegangen ist. Sie
darf nicht vor dem Schlusse des Jahres
erfolgen, in welchem der Verschollene
das einunddreißigste Lebensjahr voll-
endet haben würde.
Ein Verschollener, der das siebzigste
Lebensjahr vollendet haben würde,
kann für tot erklärt werden, wenn
seit fünf Jahren keine Nachricht von
seinem Leben eingegangen ist.
Der Zeitraum von zehn oder fünf
Jahren beginnt mit dem Schlusse des
letzten Jahres, in welchem der Ver-
schollene den vorhandenen Nachrichten
zufolge noch gelebt hat. 13, 18.
Wer als Angehöriger einer bewaffneten
Macht an einem Kriege teil genommen
hat, während des Krieges vermißt
worden und seitdem verschollen ist,
kann für tot erklärt werden, wenn
seit dem Friedensschlusse drei Jahre
verstrichen sind. Hat ein Friedens-
schluß nicht stattgefunden, so beginnt
der dreijährige Zeitraum mit dem
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Todeserklärung
Schlusse des Jahres, in welchem der
Krieg beendigt worden ist.
Als Angehöriger einer bewaffneten
Macht gilt auch derjenige, welcher sich
in einem Amts= oder Dienstverhältnis
oder zum Zwecke freiwilliger Hilfe-
leistung bei der bewaffneten Macht
befindet. 13, 17, 18.
Wer sich bei einer Seefahrt auf einem
während der Fahrt untergegangenen
Fahrzeuge befunden hat und seit dem
Untergange des Fahrzeugs verschollen
ist, kann für tot erklärt werden, wenn
seit dem Untergang ein Jahr ver-
strichen ist.
Der Untergang des Fahrzeugs wird
vermutet, wenn es an dem Orte seiner
Bestimmung nicht eingetroffen oder
in Ermangelung eines festen Reiseziels
nicht zurückgekehrt ist und wenn
bei Fahrten innerhalb der Ostsee
ein Jahr,
bei Fahrten innerhalb anderer europä-
ischer Meere, mit Einschluß sämt-
licher Teile des Mittelländischen,
Schwarzen und Asowschen Meeres,
zwei Jahre,
bei Fahrten, die über außereuropäische
Meere führen, drei Jahre
seit dem Antritte der Reise verstrichen
sind. Sind Nachrichten über das Fahr-
zeug eingegangen, so ist der Ablauf
des Zeitraumes erforderlich, der ver-
strichen sein müßte, wenn das Fahr-
zeug von dem Orte abgegangen wäre,
an dem es sich den Nachrichten zufolge
zuletzt befunden hat. 13, 17, 18.
Wer unter anderen als den in den
§8 15, 16 bezeichneten Umständen in
eine Lebensgefahr geraten und seitdem
verschollen ist, kann für tot erklärt
werden, wenn seit dem Ereignisse,
durch welches die Lebensgefahr ent-
standen ist, drei Jahre verstrichen sind.
13, 18.
Die T. begründet die Vermutung,