Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Todeserklärung 
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2252 
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wird, mit dem Zeitpunkte, der als 
Zeitpunkt des Todes gilt. 1545. 
eErrungenschaftsgemeinschaft— 
Güterrecht. 
Testament. 
Wird der Erblasser nach dem Ablaufe 
der Frist, nach welcher ein nach den 
§§ 2249—2251 errichtetes Testament 
Kals nicht errichtet gilt, für tot erklärt, 
so behält das Testament seine Kraft, 
wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher 
der Erblasser den vorhandenen Nach- 
richten zufolge noch gelebt hat, noch 
nicht verstrichen war. 
Todeserklärung. S§ 13—20. 
Wer verschollen ist, kann nach Maß- 
gabe der §§ 14 bis 17 im Wege des 
Aufgebotsverfahrens für tot erklärt 
werden. 
Die T. ist zulässig, wenn seit zehn 
Jahren keine Nachricht von dem Leben 
des Verschollenen eingegangen ist. Sie 
darf nicht vor dem Schlusse des Jahres 
erfolgen, in welchem der Verschollene 
das einunddreißigste Lebensjahr voll- 
endet haben würde. 
Ein Verschollener, der das siebzigste 
Lebensjahr vollendet haben würde, 
kann für tot erklärt werden, wenn 
seit fünf Jahren keine Nachricht von 
seinem Leben eingegangen ist. 
Der Zeitraum von zehn oder fünf 
Jahren beginnt mit dem Schlusse des 
letzten Jahres, in welchem der Ver- 
schollene den vorhandenen Nachrichten 
zufolge noch gelebt hat. 13, 18. 
Wer als Angehöriger einer bewaffneten 
Macht an einem Kriege teil genommen 
hat, während des Krieges vermißt 
worden und seitdem verschollen ist, 
kann für tot erklärt werden, wenn 
seit dem Friedensschlusse drei Jahre 
verstrichen sind. Hat ein Friedens- 
schluß nicht stattgefunden, so beginnt 
der dreijährige Zeitraum mit dem 
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— 
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16 
17 
18 
Todeserklärung 
Schlusse des Jahres, in welchem der 
Krieg beendigt worden ist. 
Als Angehöriger einer bewaffneten 
Macht gilt auch derjenige, welcher sich 
in einem Amts= oder Dienstverhältnis 
oder zum Zwecke freiwilliger Hilfe- 
leistung bei der bewaffneten Macht 
befindet. 13, 17, 18. 
Wer sich bei einer Seefahrt auf einem 
während der Fahrt untergegangenen 
Fahrzeuge befunden hat und seit dem 
Untergange des Fahrzeugs verschollen 
ist, kann für tot erklärt werden, wenn 
seit dem Untergang ein Jahr ver- 
strichen ist. 
Der Untergang des Fahrzeugs wird 
vermutet, wenn es an dem Orte seiner 
Bestimmung nicht eingetroffen oder 
in Ermangelung eines festen Reiseziels 
nicht zurückgekehrt ist und wenn 
bei Fahrten innerhalb der Ostsee 
ein Jahr, 
bei Fahrten innerhalb anderer europä- 
ischer Meere, mit Einschluß sämt- 
licher Teile des Mittelländischen, 
Schwarzen und Asowschen Meeres, 
zwei Jahre, 
bei Fahrten, die über außereuropäische 
Meere führen, drei Jahre 
seit dem Antritte der Reise verstrichen 
sind. Sind Nachrichten über das Fahr- 
zeug eingegangen, so ist der Ablauf 
des Zeitraumes erforderlich, der ver- 
strichen sein müßte, wenn das Fahr- 
zeug von dem Orte abgegangen wäre, 
an dem es sich den Nachrichten zufolge 
zuletzt befunden hat. 13, 17, 18. 
Wer unter anderen als den in den 
§8 15, 16 bezeichneten Umständen in 
eine Lebensgefahr geraten und seitdem 
verschollen ist, kann für tot erklärt 
werden, wenn seit dem Ereignisse, 
durch welches die Lebensgefahr ent- 
standen ist, drei Jahre verstrichen sind. 
13, 18. 
Die T. begründet die Vermutung,
	        
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