Vorbehalt — 414 —
§ Dritten, die Leistung fordern zu
dürfen, ohne dessen Zustimmung zu 8
ändern oder aufzuheben s. Vertrag 1365
341
346,
360
1098
1790
1871
640
651
116
— Vertrag.
Nimmt der Gläubiger die Erfüllung
der Verbindlichkeit an, so kann er
die Vertragsstrafe nur verlangen,
wenn er sich das Recht dazu bei der
Annahme vorbehält. 342.
357—359 V. des Rücktritts von
einem Vertrage s. Verlrag — Ver-
trag.
Ist ein Vertrag mit dem V. geschlossen,
daß der Schuldner seiner Rechte aus
dem Vertrage verlustig sein soll, wenn
er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt,
so ist der Gläubiger bei dem Eintritte
dieses Falles zum Rücktritte von dem
Vertrage berechtigt.
Vorkaufsrecht s. Kauf— Kauf 506.
Vormundschaft.
Bei der Bestellung:
1. des Vormundes;
2. eines Mitgliedes des Familienrats
kann die Entlassung für den Fall
vorbehalten werden, daß ein be-
stimmtes Ereignis eintritt oder
nicht eintritt.
Werkvertrag.
Nimmt der Besteller ein mangelhaftes
Werk ab, obschon er den Mangel
kennt, so stehen ihm die in den
88 633, 634 bestimmten Ansprüche
nur zu, wenn er sich seine Rechte
wegen des Mangels bei der Abnahme
vorbehält.
s. Kauf 464.
Willenserklärung.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb
nichtig, weil sich der Erklärende ins-
geheim vorbehält, das Erklärte nicht
zu wollen. Die Erklärung ist nichtig,
wenn sie einem andern gegenüber
ab bzugeben ist und dieser den V.
kennt.
1366
1367
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1371
Vorbehaltsgut
Vorbehaltsgut.
Güterrecht.
Die Verwaltung und Nutznießung des
Mannes am eingebrachten Gut erstreckt
sich bei g. Güterrecht nicht auf das V.
der Frau.
Zum V. der Frau gehören bei g. Güter-
ecche
. die ausschließlich zum persönlichen
Gebrauch der Frau bestimmten
Sachen, insbesondere Kleider,
Schmucksachen und Arbeitsgeräte;
2. was die Frau durch ihre Arbeit
oder durch den selbständigen Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts erwirbt;
3. was durch Ehevertrag für V.
erklärt ist;
4. was die Frau durch Erbfolge,
durch Vermächtnis oder als Pflicht-
teil erwirbt (Erwerb von Todes-
wegen) oder was ihr unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich
zugewendet wird, wenn der Erb-
lasser durch letztwillige Verfügung,
der Dritte bei der Zuwendung
bestimmt hat, daß der Erwerb V.
sein soll; 1440, 1486, 1526, 1553.
5. was die Frau auf Grund eines
zu ihrem V. gehörenden Rechtes
oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines
zu dem V. gehörenden Gegenstandes
oder durchei ein Rechtsgeschäft erwirbt,
das sich auf das V. bezieht. 1440,
1486, 1526.
Auf das V. finden bei g. Gülerrecht
die bei der Gütertrennung Gs 1427
bis 1430) für vas Vermögen der
Frau geltenden Vorschriften ent-
sorechende Anwendung; die Frau hat
jedoch einen Beitrag zur Bestreitung
des ehelichen Aufwandes nur insoweit
zu leisten, als der Mann nicht schon
durch die Nutzungen des eingehrachten
#unun
erhält. 1441.