Vorhandensein
8
1762
1802
1826
1836
1842
1854
nehmigung nicht erteilen, bevor er
über seine Verwaltung Rechnung ge-
legt und das V. des Mündelver-
mögens nachgewiesen hat s. Kindes-
statt — Verwandtschaft.
Die Wirkungen der Annahme an
Kindesstatt erstrecken sich auf einen
zur Zeit des Vertragsabschlusses schon
vorhandenen Abkömmling des an-
genommenen Kindes und dessen später
geborene Abkömmlinge nur, wenn der
Vertrag auch mit dem schon vor-
handenen Abkömmlinge geschlossen
wird.
Vormundschaft.
Aufnahme eines Verzeichnisses von
dem Mündelvermögen, das bei der
Anordnung der Vormundschaft vor-
handen ist oder später dem Mündel
zufällt s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
Das Vormundschaftsgericht soll vor
der Entscheidung über die zu einer
Handlung des Vormundes erforder-
liche Genehmigung den Gegenvormund
hören, sofern ein solcher vorhanden
und die Anhörung thunlich ist.
Vor der Bewilligung, Anderung oder
Entziehung einer Vergütung für den
Vormund oder den Gegenvormund
soll der Vormund und, wenn ein
Gegenvormund vorhanden oder zu
bestellen ist, auch dieser gehört werden.
Ist ein Gegenvormund vorhanden
oder zu bestellen, so hat ihm der
Vormund die Rechnung über seine
Vermögensverwaltung unter Nach-
weisung des Vermögensbestandes vor-
zulegeen 1891.
Ist ein Gegenvormund vorhanden
oder zu bestellen, so hat ihm der
Vormund die Übersicht über den Be-
stand des seiner Verwaltung unter-
liegenden Mündelvermögens unter
Nachweisung des Vermögensbestandes
— 4
23
Vorkaufsrecht
§ vorzulegen. 1855, 1856, 1903,
1917.
Sind neben dem Vorsitzenden nur
die zur Beschlußfähigkeit des Familien-
rates erforderlichen Mitglieder vor-
handen, so sind ein oder zwei Ersatz-
mitglieder zu bestellen.
1863
...... 1868.
1883 f. Voraussetzungen — Vormund-
schaft.
Werkvertrag.
639 Unterzieht sich der Unternehmer im
Einverständnisse mit dem Besteller der
Prüfung des V. des Mangels eines
bestellten Werkes oder der Beseitigung
des Mangels, so ist die Verjährung
solange gehemmt, bis der Unter-
nehmer das Ergebnis der Prüfung
dem Besteller mitteilt oder ihm gegen-
über den Mangel für beseitigt erklärt
oder die Fortsetzung der Beseitigung
verweigert.
Vorkauf.
Erbe s. Vorkaufsrecht — Erbe.
Kauf.
504—514 Vorkauf s. Kauf — Kauf.
Vorkaufsrecht.
094, 1101 f. Vorkaufsrecht — Vor-
kaufsrecht.
1098 s. Kauf — Kauf 504—514.
1099 s. Kauf — Kauf 510.
2034
1 Vorkaufsberechtigter.
Kauf.
504—510, 513, 514 s. Kauf — Kauf.
1112 Reallasten s. Vorkaufsrecht —
Vorkaufsrecht. 1104.
Vorkaufsrecht.
08— 101, 1104 f. Vorkaufsrecht —
Vorkaufsrecht.
Vorkaufsrecht.
Erbe.
2034 Verkauft ein Miterbe seinen Anteil
an einen Dritten, so sind die übrigen
Miterben zum Vorkaufe berechtigt.