Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorhandensein 
8 
1762 
1802 
1826 
1836 
1842 
1854 
nehmigung nicht erteilen, bevor er 
über seine Verwaltung Rechnung ge- 
legt und das V. des Mündelver- 
mögens nachgewiesen hat s. Kindes- 
statt — Verwandtschaft. 
Die Wirkungen der Annahme an 
Kindesstatt erstrecken sich auf einen 
zur Zeit des Vertragsabschlusses schon 
vorhandenen Abkömmling des an- 
genommenen Kindes und dessen später 
geborene Abkömmlinge nur, wenn der 
Vertrag auch mit dem schon vor- 
handenen Abkömmlinge geschlossen 
wird. 
Vormundschaft. 
Aufnahme eines Verzeichnisses von 
dem Mündelvermögen, das bei der 
Anordnung der Vormundschaft vor- 
handen ist oder später dem Mündel 
zufällt s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
der Entscheidung über die zu einer 
Handlung des Vormundes erforder- 
liche Genehmigung den Gegenvormund 
hören, sofern ein solcher vorhanden 
und die Anhörung thunlich ist. 
Vor der Bewilligung, Anderung oder 
Entziehung einer Vergütung für den 
Vormund oder den Gegenvormund 
soll der Vormund und, wenn ein 
Gegenvormund vorhanden oder zu 
bestellen ist, auch dieser gehört werden. 
Ist ein Gegenvormund vorhanden 
oder zu bestellen, so hat ihm der 
Vormund die Rechnung über seine 
Vermögensverwaltung unter Nach- 
weisung des Vermögensbestandes vor- 
zulegeen 1891. 
Ist ein Gegenvormund vorhanden 
oder zu bestellen, so hat ihm der 
Vormund die Übersicht über den Be- 
stand des seiner Verwaltung unter- 
liegenden Mündelvermögens unter 
Nachweisung des Vermögensbestandes 
— 4 
23 
Vorkaufsrecht 
§ vorzulegen. 1855, 1856, 1903, 
1917. 
Sind neben dem Vorsitzenden nur 
die zur Beschlußfähigkeit des Familien- 
rates erforderlichen Mitglieder vor- 
handen, so sind ein oder zwei Ersatz- 
mitglieder zu bestellen. 
1863 
...... 1868. 
1883 f. Voraussetzungen — Vormund- 
schaft. 
Werkvertrag. 
639 Unterzieht sich der Unternehmer im 
Einverständnisse mit dem Besteller der 
Prüfung des V. des Mangels eines 
bestellten Werkes oder der Beseitigung 
des Mangels, so ist die Verjährung 
solange gehemmt, bis der Unter- 
nehmer das Ergebnis der Prüfung 
dem Besteller mitteilt oder ihm gegen- 
über den Mangel für beseitigt erklärt 
oder die Fortsetzung der Beseitigung 
verweigert. 
Vorkauf. 
Erbe s. Vorkaufsrecht — Erbe. 
Kauf. 
504—514 Vorkauf s. Kauf — Kauf. 
Vorkaufsrecht. 
094, 1101 f. Vorkaufsrecht — Vor- 
kaufsrecht. 
1098 s. Kauf — Kauf 504—514. 
1099 s. Kauf — Kauf 510. 
2034 
1 Vorkaufsberechtigter. 
Kauf. 
504—510, 513, 514 s. Kauf — Kauf. 
1112 Reallasten s. Vorkaufsrecht — 
Vorkaufsrecht. 1104. 
Vorkaufsrecht. 
08— 101, 1104 f. Vorkaufsrecht — 
Vorkaufsrecht. 
Vorkaufsrecht. 
Erbe. 
2034 Verkauft ein Miterbe seinen Anteil 
an einen Dritten, so sind die übrigen 
Miterben zum Vorkaufe berechtigt. 
 
	        
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