Vorlegung
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1561
im Falle des § 2355 die Urkunde
vorzulegen, auf der sein Erbrecht be-
ruht s. Erbschein — Erbschein.
Erbvertrag.
s. Testament 2242.
s. Testament 2260.
Geschäfts fähigkeit.
Ein von einem Minderjährigen mit
der Einwilligung seines g. Vertreters
vorgenommenes einseitiges Rechts-
geschäft ist unwirksam, wenn der
Minderjährige die Einwilligung nicht
in schriftlicher Fomlm vorlegt.
106.
Grundstück.
V. eines Hypotheken-, Grundschuld-
oder Rentenschuldbriefes zur Berich-
tigung des Grundbuchs s. Grund-
stückk — Grundstück.
Güterrecht.
Der Antrag eines der
genügt:
1. zur Eintragung eines Ehevertrags
oder einer auf gerichtlicher Ent-
scheidung beruhenden Anderung
der güterrechtlichen Verhältnisse
der Ehegatten in das Gübter-
rechtsregister, wenn mit dem An-
trage der Ehevertrag oder die mit
dem Zeugnisse der Rechtskraft ver-
Ehegatten
sehene Entscheidung vorgelegt wird;
zur Wiederholung einer Eintragung
in dem Register eines anderen
Bezirkes, wenn mit dem Antrag
eine nach der Aufhebung des bis-
herigen Wohnsitzes erteilte, öffent-
lich beglaubigte Abschrift der
früheren Eintragung vorgelegt
wird.
Hypothek.
138, 1155, 1157 s. Grundstiück — Grund-
stück 896.
1160 Vorlegung des Hypothekenbriefes
1145,
s. Hpothek — Hypothek.
1160 Der Geltendmachung der Hypothek
kann, sofern nicht die Erteilung des
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Vorlegung
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist,
widersprochen werden, wenn der
Gläubiger nicht den Brief vorlegt;
ist der Gläubiger nicht im Grund-
buch eingetragen, so sind auch die im
§ 1155 bezeichneten Urkunden vor-
zulegen.
Eine dem Eigentümer gegenüber
erfolgte Kündigung oder Mahnung
ist unwirksam, wenn der Gläubiger
die nach Abs. 1 erforderlichen Urkunden.
nicht vorlegt und der Eigentümer die
Kündigung oder die Mahnung aus
diesem Grunde unverzüglich zurück-
weist.
Diese Vorschriften gelten nicht für
die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
1161.
Besteht die Hypothek für die Forde-
rung aus einer Schuldverschreibung,
so ist die Ausschließung des Hypotheken-
gläubigers mit seinem Rechte nach
§ 1170 nur zulässig, wenn die im
§ 801 bezeichnete Vorlegungsfrist ver-
strichen ist. Ist innerhalb der Frist
die Schuldverschreibung vorgelegt oder
der Anspruch aus der Urkunde gericht-
lich geltend gemacht worden, so kann
die Ausschließung erst erfolgen, wenn
die Verjährung eingetreten ist.
Leistung.
Verpflichtung desjenigen, der über
eine mit Einnahmen und Ausgaben
verbundene Verwaltung Rechenschaft
abzulegen hat, Belege vorzulegen
s. Leistang — Leistung.
261 Wer verpflichtet ist, einen In-
begriff von Gegenständen herauszu-
geben oder über den Bestand eines
solchen Inbegriffs Auskunft zu er-
teilen, hat dem Berechtigten ein Ver-
zeichnis des Bestandes vorzulegen s.
Leistung — Leistung.
Pfandrecht s. Hypothek 1188.
Pflichtteil.
Der Pflichtteilsberechtigte kann ver-