Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorlegung 
8 
2276 
2300 
111 
896 
1561 
im Falle des § 2355 die Urkunde 
vorzulegen, auf der sein Erbrecht be- 
ruht s. Erbschein — Erbschein. 
Erbvertrag. 
s. Testament 2242. 
s. Testament 2260. 
Geschäfts fähigkeit. 
Ein von einem Minderjährigen mit 
der Einwilligung seines g. Vertreters 
vorgenommenes einseitiges Rechts- 
geschäft ist unwirksam, wenn der 
Minderjährige die Einwilligung nicht 
in schriftlicher Fomlm vorlegt. 
106. 
Grundstück. 
V. eines Hypotheken-, Grundschuld- 
oder Rentenschuldbriefes zur Berich- 
tigung des Grundbuchs s. Grund- 
stückk — Grundstück. 
Güterrecht. 
Der Antrag eines der 
genügt: 
1. zur Eintragung eines Ehevertrags 
oder einer auf gerichtlicher Ent- 
scheidung beruhenden Anderung 
der güterrechtlichen Verhältnisse 
der Ehegatten in das Gübter- 
rechtsregister, wenn mit dem An- 
trage der Ehevertrag oder die mit 
dem Zeugnisse der Rechtskraft ver- 
Ehegatten 
sehene Entscheidung vorgelegt wird; 
zur Wiederholung einer Eintragung 
in dem Register eines anderen 
Bezirkes, wenn mit dem Antrag 
eine nach der Aufhebung des bis- 
herigen Wohnsitzes erteilte, öffent- 
lich beglaubigte Abschrift der 
früheren Eintragung vorgelegt 
wird. 
Hypothek. 
138, 1155, 1157 s. Grundstiück — Grund- 
stück 896. 
1160 Vorlegung des Hypothekenbriefes 
1145, 
s. Hpothek — Hypothek. 
1160 Der Geltendmachung der Hypothek 
kann, sofern nicht die Erteilung des 
4 
2 
  
— — — — — 
6 
8 
1188 
259 
1270 
2314 
Vorlegung 
Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, 
widersprochen werden, wenn der 
Gläubiger nicht den Brief vorlegt; 
ist der Gläubiger nicht im Grund- 
buch eingetragen, so sind auch die im 
§ 1155 bezeichneten Urkunden vor- 
zulegen. 
Eine dem Eigentümer gegenüber 
erfolgte Kündigung oder Mahnung 
ist unwirksam, wenn der Gläubiger 
die nach Abs. 1 erforderlichen Urkunden. 
nicht vorlegt und der Eigentümer die 
Kündigung oder die Mahnung aus 
diesem Grunde unverzüglich zurück- 
weist. 
Diese Vorschriften gelten nicht für 
die im § 1159 bezeichneten Ansprüche. 
1161. 
Besteht die Hypothek für die Forde- 
rung aus einer Schuldverschreibung, 
so ist die Ausschließung des Hypotheken- 
gläubigers mit seinem Rechte nach 
§ 1170 nur zulässig, wenn die im 
§ 801 bezeichnete Vorlegungsfrist ver- 
strichen ist. Ist innerhalb der Frist 
die Schuldverschreibung vorgelegt oder 
der Anspruch aus der Urkunde gericht- 
lich geltend gemacht worden, so kann 
die Ausschließung erst erfolgen, wenn 
die Verjährung eingetreten ist. 
Leistung. 
Verpflichtung desjenigen, der über 
eine mit Einnahmen und Ausgaben 
verbundene Verwaltung Rechenschaft 
abzulegen hat, Belege vorzulegen 
s. Leistang — Leistung. 
261 Wer verpflichtet ist, einen In- 
begriff von Gegenständen herauszu- 
geben oder über den Bestand eines 
solchen Inbegriffs Auskunft zu er- 
teilen, hat dem Berechtigten ein Ver- 
zeichnis des Bestandes vorzulegen s. 
Leistung — Leistung. 
Pfandrecht s. Hypothek 1188. 
Pflichtteil. 
Der Pflichtteilsberechtigte kann ver-
	        
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