Todeserklärung
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Art.
22,
8
1944
1948
1951
1937
2354,
2355
lassung des die T. aussprechenden
Urteils.
Todeswegen.
Einführungsgesetz.
6æ, 96, 87, Iæ9, JGI, QIA, QIG.
E.G. — E.G.
Erbe.
Ist der Erbe durch Verfügung von
T. berufen, so beginnt die Frist zur
Ausschlagung einer Erbschaft nicht vor
der Verkündung der Verfügung
Wer durch Verfügung von T. als
Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne
die Verfügung als g. Erbe berufen
sein würde, die Erbschaft als ein-
gesetzter Erbe ausschlagen und als g.
Erbe annehmen.
Setzt der Erblasser einen Erben auf
mehrere Erbteile ein, so kann er ihm
durch Verfügung von T. gestatten,
den einen Erbteil anzunehmen und
den anderen auszuschlagen.
Erbfolge.
Der Erblasser kann durch einseitige
Verfügung von T. CTestament, letzt-
willige Verfügung) den Erben be-
stimmen.
Erbschein.
Wer die Erteilung des Erbscheins als
g. Erbe beantragt, hat anzugeben:
11.
4. ob und welche Verfügungen des
Erblassers von T. vorhanden sind.
55.
Wer die Erteilung des Erbscheins
auf Grund einer Verfügung von T.
beantragt, hat die Verfügung zu be-
zeichnen, auf der sein Erbrecht beruht,
anzugeben, ob und welche sonstigen
Verfügungen des Erblassers von T.
vorhanden sind, und die im § 2354
Abs. 1. Nr. 1, 5, Abs. 2 vorge-
schriebenen Angaben zu machen.
2356.
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Todeswegen
Erbunwürdigkeit.
2339 Erbunwürdig ist:
1. wer den Erblasser vorsätzlich und
widerrechtlich getötet oder zu töten
versucht oder in einen Zustand
versetzt hat, infolge dessen der
Erblasser bis zu seinem Tode
unfähig war, eine Verfügung von
T. zu errichten oder aufzuheben;
2. wer den Erblasser vorsätzlich und
widerrechtlich verhindert hat, eine
Verfügung von T. zu errichten
oder aufzuheben;
3. wer den Erblasser durch arglistige
Täuschung oder widerrechtlich durch
Drohung bestimmt hat, eine Ver-
fügung von T. zu errichten oder
aufzuheben;
4. wer sich in Ansehung einer Ver-
fügung des Erblassers von T.
einer nach den Vorschriften der
§§ 267—274 des Strafgesetzbuchs
strafbaren Handlung schuldig ge-
macht hat.
Die Erbunwürdigkeit tritt in den
Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 nicht
ein, wenn vor dem Eintritte des Erb-
falls die Verfügung, zu deren Er-
richtung der Erblasser bestimmt oder
in Ansehung deren die strafbare
Handlung begangen worden ist, un-
wirksam geworden ist, oder die Ver-
fügung, zu deren Aukhebung er be-
stimmt worden ist, unwirksam ge-
worden sein würde. 2345.
Erbvertrag.
2278 In einem Erbvertrage kann jeder der
Vertragschließenden vertragsmäßige
Verfügungen von T. treffen.
Andere Verfügungen als Erbein-
setzungen, Vermächtnisse und Auflagen
können vertragsmäßig nicht getroffen
werden.
2289 Durch den Erbvertrag wird eine
frühere letztwillige Verfügung des
Erblassers aufgehoben, soweit sie das