Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorlegung 
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805 
2242 
des der Einleitung entzegenstehenden 
Hindernisses sechs Monate verstrichen 
sind und nicht vorher die Einleitung 
beantragt worden ist. Auf diese Frist 
finden die Vorschriften der §§ 203, 
206, 207 entsprechende Anwendung. 
808. . 
Ist ein Zins-, Renten oder Gewinn- 
anteilschein abhanden gekommen oder 
vernichtet und hat der bisherige In- 
haber den Verlust dem Aussteller 
vor dem Ablaufe der Vorlegungsfrist 
angezeigt, so kann der bisherige In- 
haber nach dem Ablaufe der Frist 
die Leistung von dem Aussteller ver- 
langen. Der Anspruch ist ausge- 
schlossen, wenn der abhanden ge- 
kommene Schein dem Aussteller zur 
Einlösung vorgelegt oder der Anspruch 
aus dem Scheine gerichtlich geltend 
gemacht worden ist, es sei denn, daß 
die V. oder die gerichtliche Geltend- 
machung nach dem Ablaufe der Frist 
erfolgt ist. Der Anspruch verjährt 
in vier Jahren. 
In dem Zins-, Renten= oder Ge- 
winnanteilscheine kann der im Abf. 1 
bestimmte Anspruch auzsgeschlossen 
werden. 
Neue Zins= oder Rentenscheine für 
eine Schuldverschreibung auf den In- 
haber dürfen an den Inhaber der 
zum Empfange der Scheine er- 
mächtigten Urkunde (Erneuerungs- 
schein) nicht ausgegeben werden, wenn 
der Inhaber der Schuldverschreibung 
der Ausgabe widersprochen hat. Die 
Scheine sind in diesem Falle dem 
Inhaber der Schuldverschreibung aus- 
zuhändigen, wenn er die Schuldver- 
schreibung vorlegt. 
Testament. 
Das über Errichtung eines Testa- 
mentes aufgenommene Protokoll soll 
dem Erblasser auf Verlangen auch 
428 
8 
2260 
1643 
172 
174 
1831 
  
  
  
1841 
1812, 
1854 
Vorlegung 
zur Durchsicht vorgelegt werden. 2232, 
2249, 2250. 
In dem zur Eröffnung eines Testa- 
mentes bestimmten Termin ist das 
Testament zu öffnen, den Beteiligten 
zu verkünden und ihnen auf Ver- 
langen vorzulegen. Die Verkündi- 
gung darf im Falle der V. unter- 
bleiben. 
Verwandtschaft 1690 s. Vormund- 
schaft 1831. 
Vollmacht. 
Der besonderen Mitteilung einer Be- 
vollmächtigung durch den Vollmacht- 
geber steht es gleich, wenn dieser dem 
Vertreter eine Vollmachtsurkunde aus- 
gehändigt hat und der Vertreter sie 
dem Dritten vorlegt. 
Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts, 
wenn der Bevollmächtigte die Voll- 
machtsurkunde nicht vorlegt s. Voll- 
macht — Vollmacht. 
Vormundschaft. 
Ein von dem Vormund mit der Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
vorgenommenes einseitiges Rechts- 
geschäft ist unwirksam, wenn der 
Vormund die Genehmigung nicht in 
schriftlicher Form vorlegt. 1832. 
Verpflichtung des Vormundes, im 
Falle der Rechnungslegung über die 
Vermögensverwaltung, die Bücher 
und Belege vorzulegen s. Vormund- 
schaft — Vormunyschaft. 
1891, 1892 Verpflichtung des Vor- 
mundes, dem Gegenvormund seine 
Rechnung über die Vermögensver- 
waltung vorzulegen s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
Verpflichtung des Vormundes, dem 
Gegenvormund die Übersicht über den 
Bestand des seiner Verwaltung unter- 
liegenden Vermögens unter Nach- 
weisung des Vermögensbestandes vor-
	        
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