Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
8 
1781 
wegen Geistesschwäche, Verschwendung 
oder Trunksucht entmündigt ist. 1778, 
1785. 
Zum Vormunde soll nicht bestellt 
werden: 
1. wer minderjährig oder nach § 1906 
unter vorläufige V. gestellt ist; 
2. wer nach § 1910 zur Besorgung 
seiner Vermögensangelegenheiten 
einen Pfleger erhalten hat; 
3. wer in Konkurs geraten ist, während 
der Dauer des Konkurses; 
4. wer der bürgerlichen Ehrenrechte 
für verlustig erklärt ist, soweit sich 
nicht aus den Vorschriften des 
Strafgesetzbuchs ein anderes ergiebt. 
1778, 1785, 1866, 1886. 
1782 Zum Vormunde soll nicht bestellt 
1783 
1784 
1785 
. 
werden, wer durch Anordnung des 
Vaters oder der ehelichen Mutter des 
Mündels von der V. ausgeschlossen 
ist. 
Vater als Vormund Benannten nicht 
ausschließen. 
Auf die Ausschließung finden die 
Vorschriften des 8 1777 Anwendung. 
1778, 1785, 1866. 
Eine Frau, die mit einem anderen 
als dem Vater des Mündels verheiratet 
ist, soll nur mit Zustimmung ihres 
Mannes zum Vormundebestellt werden. 
1778, 1785. 
Ein Beamter oder Religionsdiener, 
der nach den L.G. einer besonderen 
Erlaubnis zur Übernahme einer V. 
bedarf soll nicht ohne die vorgeschriebene 
Erlaubnis zum Vormunde bestellt 
werden. 1778, 1785. 
Jeder Deutsche hat die V., für die 
er von dem Vormundschaftsgericht 
ausgewählt wird, zuübernehmen, sofern 
nicht seiner Bestellung zum Vormund 
einer der in den §§ 1780—1784 
bestimmten Gründe entgegensteht. 
86 Die übernahme der V. kann ablehnen: 
1. eine Frau; 
437 
Die Mutter kann den von de 
  
8 
1787 
1788 
Vormundschaft 
2. wer das sechzigste Lebensjahr 
vollendet hat; 
3. wer mehr als vier minderjährige 
eheliche Kinder hat; ein von einem 
anderen an Kindesstatt angenom- 
menes Kind wird nicht gerechnet; 
4. wer durch Krankheit oder durch 
Gebrechen verhindert ist, die V. 
ordnungsmäßig zu führen; 
5. wer wegen Entfernung seines 
Wohnsitzes von dem Sitze des 
Vormundschaftsgerichts die V. nicht 
ohne besondere Belästigung führen 
kann; 
6. wer nach § 1844 zur Sicherheits- 
leistung angehalten wird; 
7. wer mit einem anderen zur ge- 
meinschaftlichen Führung der V. 
bestellt werden soll; 
8. wer mehr als eine V. oder Pfleg- 
schaft führt; die V. oder Pfleg- 
schaft über mehrere Geschwister 
gilt nur als eine; die Führung 
von zwei Gegenv. steht der Führung 
einer V. gleich. 
Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn 
es nicht vor der Bestellung bei dem 
Vormundschaftsgericht geltend gemacht 
wird. 1889. 
Wer die übernahme der V. ohne 
Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein 
Verschulden zur Last fällt, für den 
Schaden verantwortlich, der dem 
Mündel dadurch entsteht, daß sich die 
Bestellung des Vormundes verzögert. 
Erklärt das Vormundschaftsgericht 
die Ablehnung für unbegründet, so 
hat der Ablehnende, unbeschadet der 
ihm zustehenden Rechtsmittel, die 
V. auf Erfordern des Vormundschafts- 
gerichts vorläufig zu übernehmen. 
Das Vormundschaftsgericht kann den 
zum Vormund Ausgewählten durch 
Ordnungsstrafen zur Übernahme der 
V. anhalten. 
Die einzelne Strafe darf den Be-
	        
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