Vormundschaft
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trag von dreihundert Mark nicht
übersteigen. Die Strafen dürfen nur
in Zwischenräumen von mindestens
einer Woche verhängt werden. Mehr
als drei Strafen dürfen nicht ver-
hängt werden.
Der Vormund wird von dem Vor-
mundschaftsgericht durch Verpflichtung
zu treuer und gewissenhafter Führung
der V. bestellt. Die Verpflichtung
soll mittelst Handschlags an Eidesstatt
erfolgen.
Bei der Bestellung des Vormundes
kann die Entlassung für den Fall
vorbehalten werden, daß ein be-
stimmtes Ereignis eintritt oder nicht
eintritt.
Der Vormund erhält eine Bestallung.
Die Bestallung soll enthalten den
Namen und die Zeit der Geburt des
Mündels, die Namen des Vormundes,
des Gegenvormundes und der Mit-
vormünder sowie im Falle der Teilung
der V. die Art der Teilung. Ist
ein Familienrat eingesetzt, so ist auch
dies anzugeben.
Neben dem Vormunde kann
Gegenvormund bestellt werden.
Ein Gegenvormund soll bestellt
werden, wenn mit der V. eine Ver-
mögensverwaltung verbunden ist, es
sei denn, daß die Verwaltung nicht
erheblich oder daß die V. von
mehreren Vormündern gemeinschaftlich
zu führen ist.
Ist die V. von mehreren Vor-
mündern nicht gemeinschaftlich zu
führen, so kann der eine Vormund
zum Gegenvormunde des anderen be-
stellt werden.
Auf die Berufung und Bestellung
des Gegenvormundes finden die für
die Berufung und Bestellung des
Vormundes geltenden Vorschriften
Anwendung.
ein
1793—1836 Führung der V.
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1793
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1796
Vormundschaft
Der Vormund hat das Recht und
die Pflicht, für die Person und das
Vermögen des Mündels zu sorgen,
insbesondere den Mündel zu vertreten.
Das Recht und die Pflicht des Vor-
mundes, für die Person und das
Vermögen des Mündels zu sorgen,
erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten
des Mündels, für die ein Pfleger be-
stellt ist.
Der Vormund kann den Mündel nicht
vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen
seinem Ehegatten oder einem seiner
Verwandten in gerader Linie einer-
seits und dem Mündel andererseits,
es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer
Verbindlichkeit besteht;
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die
Übertragung oder Belastung einer
durch Pfandrecht, Hypothek oder
Bürgschaft gesicherten Forderung
des Mündels gegen den Vormund
oder die Aufhebung oder Minde-
rung dieser Sicherheit zum Gegen-
stande hat oder die Verpflichtung
des Mündels zu einer solchen
Übertragung, Belastung, Aufhebung
oder Minderung begründet; [
3. bei einem Rechtsstreite zwischen den
in Nr. 1 bezeichneten Personen
sowie bei einem Rechtsstreit über
eine Angelegenheit der in Nr. 2
bezeichneten Art.
Die Vorschrift des § 181 bleibt
unberührt. 1796.
Das Vormundschaftsgericht kann dem
Vormunde die Vertretung für einzelne
Angelegenheiten oder für einen be-
stimmten Kreis von Angelegenheiten
entziehen.
Die Entziehung soll nur erfolgen,
wenn das Interesse des Mündels zu
dem Interesse des Vormundes oder
eines von diesem vertretenen Dritten