Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
8 
1789 
1790 
1791 
1792 
trag von dreihundert Mark nicht 
übersteigen. Die Strafen dürfen nur 
in Zwischenräumen von mindestens 
einer Woche verhängt werden. Mehr 
als drei Strafen dürfen nicht ver- 
hängt werden. 
Der Vormund wird von dem Vor- 
mundschaftsgericht durch Verpflichtung 
zu treuer und gewissenhafter Führung 
der V. bestellt. Die Verpflichtung 
soll mittelst Handschlags an Eidesstatt 
erfolgen. 
Bei der Bestellung des Vormundes 
kann die Entlassung für den Fall 
vorbehalten werden, daß ein be- 
stimmtes Ereignis eintritt oder nicht 
eintritt. 
Der Vormund erhält eine Bestallung. 
Die Bestallung soll enthalten den 
Namen und die Zeit der Geburt des 
Mündels, die Namen des Vormundes, 
des Gegenvormundes und der Mit- 
vormünder sowie im Falle der Teilung 
der V. die Art der Teilung. Ist 
ein Familienrat eingesetzt, so ist auch 
dies anzugeben. 
Neben dem Vormunde kann 
Gegenvormund bestellt werden. 
Ein Gegenvormund soll bestellt 
werden, wenn mit der V. eine Ver- 
mögensverwaltung verbunden ist, es 
sei denn, daß die Verwaltung nicht 
erheblich oder daß die V. von 
mehreren Vormündern gemeinschaftlich 
zu führen ist. 
Ist die V. von mehreren Vor- 
mündern nicht gemeinschaftlich zu 
führen, so kann der eine Vormund 
zum Gegenvormunde des anderen be- 
stellt werden. 
Auf die Berufung und Bestellung 
des Gegenvormundes finden die für 
die Berufung und Bestellung des 
Vormundes geltenden Vorschriften 
Anwendung. 
ein 
1793—1836 Führung der V. 
438 
  
8 
1793 
1794 
1795 
1796 
Vormundschaft 
Der Vormund hat das Recht und 
die Pflicht, für die Person und das 
Vermögen des Mündels zu sorgen, 
insbesondere den Mündel zu vertreten. 
Das Recht und die Pflicht des Vor- 
mundes, für die Person und das 
Vermögen des Mündels zu sorgen, 
erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten 
des Mündels, für die ein Pfleger be- 
stellt ist. 
Der Vormund kann den Mündel nicht 
vertreten: 
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen 
seinem Ehegatten oder einem seiner 
Verwandten in gerader Linie einer- 
seits und dem Mündel andererseits, 
es sei denn, daß das Rechtsgeschäft 
ausschließlich in der Erfüllung einer 
Verbindlichkeit besteht; 
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die 
Übertragung oder Belastung einer 
durch Pfandrecht, Hypothek oder 
Bürgschaft gesicherten Forderung 
des Mündels gegen den Vormund 
oder die Aufhebung oder Minde- 
rung dieser Sicherheit zum Gegen- 
stande hat oder die Verpflichtung 
des Mündels zu einer solchen 
Übertragung, Belastung, Aufhebung 
oder Minderung begründet; [ 
3. bei einem Rechtsstreite zwischen den 
in Nr. 1 bezeichneten Personen 
sowie bei einem Rechtsstreit über 
eine Angelegenheit der in Nr. 2 
bezeichneten Art. 
Die Vorschrift des § 181 bleibt 
unberührt. 1796. 
Das Vormundschaftsgericht kann dem 
Vormunde die Vertretung für einzelne 
Angelegenheiten oder für einen be- 
stimmten Kreis von Angelegenheiten 
entziehen. 
Die Entziehung soll nur erfolgen, 
wenn das Interesse des Mündels zu 
dem Interesse des Vormundes oder 
eines von diesem vertretenen Dritten
	        
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