Vormundschaft
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oder einer der im § 1795 Nr. 1 be-
zeichneten Personen in erheblichem
Gegensatze steht.
Mehrere Vormünder führen die V.
gemeinschaftlich. Bei einer Meinungs-
verschiedenheit entscheidet das Vor-
mundschaftsgericht, sofern nicht bei
der Bestellung ein anderes bestimmt
wird.
Das Vormundschaftsgericht kann die
Führung der V. unter mehrere Vor-
münder nach bestimmten Wirkungs-
kreisen verteilen. Innerhalb des ihm
überwiesenen Wirkungskreises führt
jeder Vormund die V. selbständig.
Bestimmungen, die der Vater oder
die Mutter für die Entscheidung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen
den von ihnen benannten Vormündern
und für die Verteilung der Geschäfte
unter diese nach Maßgabe des § 1777
getroffen hat, sind von dem Vormund-
schaftsgerichte zu befolgen, sofern nicht
ihre Befolgung das Interesse des
Mündels gefährden würde.
Steht die Sorge für die Person und
die Sorge für das Vermögen des
Mündels verschiedenen Vormündern
zu, so entscheidet bei einer Meinungs-
verschiedenheit über die Vornahme
einer sowohl die Person als das
Vermögen des Mündels betreffenden
Handlung das Vormundschaftsgericht.
Der Gegenvormund hat darauf zu
achten, daß der Vormund die V.
pflichtmäßig führt. Er hat dem
Vormundschaftsgerichte Pflichtwidrig-
keiten des Vormundes sowie jeden
Fall unverzüglich anzuzeigen, in
welchem das Vormundschaftsgericht
zum Einschreiten berufen ist, ins-
besondere den Tod des Vormundes
oder den Eintritt eines anderen Um-
standes, infolgedessen das Amt des
Vormundes endigt oder die Entlassung
des Vormundes erforderlich wird.
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Vormundschaft
Der Vormund hat dem Gegen-
vormund auf Verlangen über die
Führung der V. Auskunft zu erteilen
und die Einsicht der sich auf die V.
beziehenden Papiere zu gestatten.
Das Recht und die Pflicht des Vor-
mundes, für die Person des Mündels
zu sorgen, bestimmt sich nach den für
die elterliche Gewalt geltenden Vor-
schriften der §SS 1631—1633.
Die Sorge für die religiöse Erziehung
des Mündels kann dem Vormunde
von dem Vormundschaftsgericht ent-
zogen werden, wenn der Vormund
nicht dem Bekenntnis angehört, in
dem der Mündel zu erziehen ist.
Der Vormund hat das Vermögen,
das bei der Anordnung der V. vor-
handen ist oder später dem Mündel
zufällt, zu verzeichnen und das Ver-
zeichnis, nachdem er es mit der Ver-
sicherung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit versehen hat, dem Vor-
mundschaftsgericht einzureichen. Ist
ein Gegenvormund vorhanden, so
hat ihn der Vormund bei der Auf-
nahme des Verzeichnisses zuzuziehen;
das Verzeichnis ist auch von dem
Gegenvormunde mit der Versicherung
der Richtigkeit und Vollständigkeit zu
versehen.
Der Vormund kann sich bei der
Aufnahme des Verzeichnisses der Hilfe
eines Beamten, eines Notars oder
eines anderen Sachverständigen be-
dienen.
Ist das eingereichte Verzeichnis
ungenügend, so kann das Vormund-
schaftsgericht anordnen, daß das Ver-
zeichnis durch eine zuständige Behörde
oder durch einen zuständigen Beamten
oder Notar aufgenommen wird.
Was der Mündel von Todeswegen
erwirbt oder was ihm unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich zu-
gewendet wird, hat der Vormund