Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vermundschast 
1810 
1811 
1812 
1813 
Der Vormund soll die in den 88 1806 
bis 1808 vorgeschriebene Anlegung 
von Mündelgeld nur mit Genehmigung 
des Gegenvormundes bewirken; die 
Genehmigung des Gegenvormundes 
wird durch die Genehmigung des 
Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist 
ein Gegenvormund nicht vorhanden, 
so soll die Anlegung nur mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
erfolgen, sofern nicht die V. von 
mehreren Vormündern gemeinschaftlich 
geführt wird. 1852. 
Das Vormundschaftsgericht kann aus 
besonderen Gründen dem Vormund 
eine andere Anlegung von Mündel- 
geld als die in den §§ 1807, 1808 
vorgeschriebene gestatten. 
Der Vormund kann übereeine Forderung 
oder über ein anderes Recht, kraft 
dessen der Mündel eine Leistung ver- 
langen kann, sowie über ein Wert- 
papier des Mündels nur mit Ge- 
nehmigung des Gegenvormundes ver- 
fügen, sofern nicht nach den 88 1819 
bis 1822 die Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts erforderlich ist. 
Das Gleiche gilt von der Eingehung 
der Verpflichtung zu einer solchen 
Verfügung. 
Die Genehmigung des Gegen- 
vormundes wird durch die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts ersetzt. 
Ist ein Gegenvormund nicht vor- 
handen, so tritt an die Stelle der 
Genehmigung des Gegenvormundes 
die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts, sofern nicht die V. von 
mehreren Vormündern gemeinschaftlich 
geführt wird. 1825, 1852. 
Der Vormund bedarf nicht der Ge- 
nehmigung des Gegenvormundes zur 
Annahme einer geschuldeten Leistung: 
1. wenn der Gegenstand der Leistung 
nicht in Geld oder Wertpapieren 
besteht; 
441 
  
8 
1814 
1815 
Vormundschaft 
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 
dreihundert Mark beträgt; 
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, 
das der Vormund angelegt hat; 
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen 
des Mündelvermögens gehört; 
5. wenn der Anspruch auf Erstattung 
von Kosten der Kündigung oder 
der Rechtsverfolgung oder auf 
sonstige Nebenleistungen gerichtet ist. 
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 
3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung 
von Geld, bei dessen Anlegung ein 
anderes bestimmt worden ist. Die 
Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch 
nicht für die Erhebung von Geld, 
das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1—4 
angelegt ist. 
Der Vormund hat die zu dem Ver- 
mögen des Mündels gehörenden 
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungs- 
scheinen bei einer Hinterlegungsstelle 
oder bei der Reichsbank mit der Be- 
stimmung zu hinterlegen, daß die 
Herausgabe der Papiere nur mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
verlangt werden kann. Die Hinter- 
legung von Inhaberpapieren, die nach 
§ 92 zu den verbrauchbaren Sachen 
gehören, sowie von Zins-, Renten- 
oder Gewinnanteilscheinen ist nicht 
erforderlich. Den Inhaberpapieren 
stehen Orderpapiere gleich, die mit 
Blankoindossament versehen sind. 1815, 
1817—1819. 
Der Vormund kann die zum Vermögen 
des Mündels gehörenden Inhaber- 
papiere, statt sie nach § 1814 zu 
hinterlegen, auf den Namen des 
Mündels mit der Bestimmung um- 
schreiben lassen, daß er über sie nur 
mit Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts verfügen kann. Sind die 
Papiere von dem Reiche oder einem 
Bundesstaat ausgestellt, so kann er 
sie mit der gleichen Bestimmung in
	        
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