Vermundschast
1810
1811
1812
1813
Der Vormund soll die in den 88 1806
bis 1808 vorgeschriebene Anlegung
von Mündelgeld nur mit Genehmigung
des Gegenvormundes bewirken; die
Genehmigung des Gegenvormundes
wird durch die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ersetzt. Ist
ein Gegenvormund nicht vorhanden,
so soll die Anlegung nur mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
erfolgen, sofern nicht die V. von
mehreren Vormündern gemeinschaftlich
geführt wird. 1852.
Das Vormundschaftsgericht kann aus
besonderen Gründen dem Vormund
eine andere Anlegung von Mündel-
geld als die in den §§ 1807, 1808
vorgeschriebene gestatten.
Der Vormund kann übereeine Forderung
oder über ein anderes Recht, kraft
dessen der Mündel eine Leistung ver-
langen kann, sowie über ein Wert-
papier des Mündels nur mit Ge-
nehmigung des Gegenvormundes ver-
fügen, sofern nicht nach den 88 1819
bis 1822 die Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlich ist.
Das Gleiche gilt von der Eingehung
der Verpflichtung zu einer solchen
Verfügung.
Die Genehmigung des Gegen-
vormundes wird durch die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ersetzt.
Ist ein Gegenvormund nicht vor-
handen, so tritt an die Stelle der
Genehmigung des Gegenvormundes
die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts, sofern nicht die V. von
mehreren Vormündern gemeinschaftlich
geführt wird. 1825, 1852.
Der Vormund bedarf nicht der Ge-
nehmigung des Gegenvormundes zur
Annahme einer geschuldeten Leistung:
1. wenn der Gegenstand der Leistung
nicht in Geld oder Wertpapieren
besteht;
441
8
1814
1815
Vormundschaft
2. wenn der Anspruch nicht mehr als
dreihundert Mark beträgt;
3. wenn Geld zurückgezahlt wird,
das der Vormund angelegt hat;
4. wenn der Anspruch zu den Nutzungen
des Mündelvermögens gehört;
5. wenn der Anspruch auf Erstattung
von Kosten der Kündigung oder
der Rechtsverfolgung oder auf
sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2,
3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung
von Geld, bei dessen Anlegung ein
anderes bestimmt worden ist. Die
Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch
nicht für die Erhebung von Geld,
das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1—4
angelegt ist.
Der Vormund hat die zu dem Ver-
mögen des Mündels gehörenden
Inhaberpapiere nebst den Erneuerungs-
scheinen bei einer Hinterlegungsstelle
oder bei der Reichsbank mit der Be-
stimmung zu hinterlegen, daß die
Herausgabe der Papiere nur mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
verlangt werden kann. Die Hinter-
legung von Inhaberpapieren, die nach
§ 92 zu den verbrauchbaren Sachen
gehören, sowie von Zins-, Renten-
oder Gewinnanteilscheinen ist nicht
erforderlich. Den Inhaberpapieren
stehen Orderpapiere gleich, die mit
Blankoindossament versehen sind. 1815,
1817—1819.
Der Vormund kann die zum Vermögen
des Mündels gehörenden Inhaber-
papiere, statt sie nach § 1814 zu
hinterlegen, auf den Namen des
Mündels mit der Bestimmung um-
schreiben lassen, daß er über sie nur
mit Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts verfügen kann. Sind die
Papiere von dem Reiche oder einem
Bundesstaat ausgestellt, so kann er
sie mit der gleichen Bestimmung in