Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaft 
8 
1878 
1879 
1880 
1881 
Auslagen verlangen; der Betrag der 
Auslagen wird von dem Vorsitzenden 
festgesetzt. 
Das Amt eines Mitglieds des 
Familienrats endigt aus denselben 
Gründen, aus denen nach den 8§ 1885, 
1886, 1889 das Amt eines Vor- 
mundes endigt. 
Ein Mitglied kann gegen seinen 
Willen nur durch das dem Vormund- 
schaftsgericht im Instanzenzuge vor- 
geordnete Gericht entlassen werden. 
Das Vormundschaftsgericht hat den 
Familienrat aufzuheben, wenn es in 
der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen 
Zahl von Mitgliedern fehlt und ge- 
eignete Personen zur Ergänzung nicht 
vorhanden sind. 
Der Vater des Mündels kann die 
Aufhebung des von ihm angeordneten 
Familienrats für den Fall des Ein- 
rritts oder Nichteintritts eines künftigen 
Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 
anordnen. Das gleiche Recht steht 
der ehelichen Mutter des Mündels 
für den von ihr angeordneten 
Familienrat zu. 
Tritt der Fall ein, so hat das 
Vormundschaftsgericht den Familienrat 
aufzuheben. 
Von der Aufhebung des Familienrats 
hat das Vormundschaftsgericht die 
bisherigen Mitglieder, den Vormund 
und den Gegenvormund in Kenntnis 
zu setzen. 
Der Vormund und der Gegen- 
vormund erhalten neue Bestallungen. 
Die früheren Bestallungen sind dem 
Vormundschaftsgerichte zurückzugeben. 
1882— 1895 Beendigung der Vormundschaft. 
1882 
1883 
Die V. endigt mit dem Wegfalle der 
im § 1773 für die Anordnung der 
V. bestimmten Voraussetzungen. 
Wird der Mündel durch nachfolgende 
Ehe legitimiert, so endigt die V. erst 
dann, wenn die Vaterschaft des Che- 
450 
  
Vormundschaft 
8 manns durch ein zwischen ihm und 
1884 
1885 
1886 
1887 
dem Mündel ergangenes Urteil rechts- 
kräftig festgestellt ist oder die Auf- 
hebung der V. von dem Vormund- 
schaftsgericht angeordnet wird. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Aufhebung anzuordnen, wenn es die 
Voraussetzungen der Legitimation für 
vorhanden erachtet. Solange der Ehe- 
mann lebt, soll die Aufhebung nur 
angeordnet werden, wenn er die Vater- 
schaft anerkannt hat oder wenn er an 
der Abgabe einer Erklärung dauernd 
verhindert oder sein Aufenthalt dauernd 
unbekannt ist. 
Ist der Mündel verschollen, so endigt 
die V. erst mit der Aufhebung durch 
das Vormundschaftsgericht. Das Vor- 
mundschaftsgericht hat die V. auf- 
zuheben, wenn ihm der Tod des 
Mündels bekannt wird. 
Wird der Mündel für tot erklärt, 
so endigt die V. mit der Erlassung 
des die Todeserklärung aussprechenden 
Urteils. 
Das Amt des Vormundes endigt mit 
seiner Entmündigung. 
Wird der Vormund für tot erklärt, 
so endigt sein Amt mit der Erlassung 
des die Todeserklärung aussprechenden 
Urteils. 1878, 1895. 
Das Vormundschaftsgericht hat den 
Vormund zu entlassen, wenn die Fort- 
führung des Amtes, insbesondere 
wegen pflichtwidrigen Verhaltens des 
Vormundes, das Interesse des Mündels 
gefährden würde oder wenn in der 
Person des Vormundes einer der im 
§ 1781 bestimmten Gründe vorliegt. 
1878, 1895. 
Das Vormundschaftsgericht kann eine 
Frau, die zum Vormunde bestellt ist, 
entlassen, wenn sie sich verheiratet. 
Das Vormundschaftsgericht hat eine 
verheiratete Frau, die zum Vormunde 
bestellt ist, zu entlassen, wenn der
	        
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