Vormundschaft
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1878
1879
1880
1881
Auslagen verlangen; der Betrag der
Auslagen wird von dem Vorsitzenden
festgesetzt.
Das Amt eines Mitglieds des
Familienrats endigt aus denselben
Gründen, aus denen nach den 8§ 1885,
1886, 1889 das Amt eines Vor-
mundes endigt.
Ein Mitglied kann gegen seinen
Willen nur durch das dem Vormund-
schaftsgericht im Instanzenzuge vor-
geordnete Gericht entlassen werden.
Das Vormundschaftsgericht hat den
Familienrat aufzuheben, wenn es in
der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen
Zahl von Mitgliedern fehlt und ge-
eignete Personen zur Ergänzung nicht
vorhanden sind.
Der Vater des Mündels kann die
Aufhebung des von ihm angeordneten
Familienrats für den Fall des Ein-
rritts oder Nichteintritts eines künftigen
Ereignisses nach Maßgabe des § 1777
anordnen. Das gleiche Recht steht
der ehelichen Mutter des Mündels
für den von ihr angeordneten
Familienrat zu.
Tritt der Fall ein, so hat das
Vormundschaftsgericht den Familienrat
aufzuheben.
Von der Aufhebung des Familienrats
hat das Vormundschaftsgericht die
bisherigen Mitglieder, den Vormund
und den Gegenvormund in Kenntnis
zu setzen.
Der Vormund und der Gegen-
vormund erhalten neue Bestallungen.
Die früheren Bestallungen sind dem
Vormundschaftsgerichte zurückzugeben.
1882— 1895 Beendigung der Vormundschaft.
1882
1883
Die V. endigt mit dem Wegfalle der
im § 1773 für die Anordnung der
V. bestimmten Voraussetzungen.
Wird der Mündel durch nachfolgende
Ehe legitimiert, so endigt die V. erst
dann, wenn die Vaterschaft des Che-
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Vormundschaft
8 manns durch ein zwischen ihm und
1884
1885
1886
1887
dem Mündel ergangenes Urteil rechts-
kräftig festgestellt ist oder die Auf-
hebung der V. von dem Vormund-
schaftsgericht angeordnet wird.
Das Vormundschaftsgericht hat die
Aufhebung anzuordnen, wenn es die
Voraussetzungen der Legitimation für
vorhanden erachtet. Solange der Ehe-
mann lebt, soll die Aufhebung nur
angeordnet werden, wenn er die Vater-
schaft anerkannt hat oder wenn er an
der Abgabe einer Erklärung dauernd
verhindert oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist.
Ist der Mündel verschollen, so endigt
die V. erst mit der Aufhebung durch
das Vormundschaftsgericht. Das Vor-
mundschaftsgericht hat die V. auf-
zuheben, wenn ihm der Tod des
Mündels bekannt wird.
Wird der Mündel für tot erklärt,
so endigt die V. mit der Erlassung
des die Todeserklärung aussprechenden
Urteils.
Das Amt des Vormundes endigt mit
seiner Entmündigung.
Wird der Vormund für tot erklärt,
so endigt sein Amt mit der Erlassung
des die Todeserklärung aussprechenden
Urteils. 1878, 1895.
Das Vormundschaftsgericht hat den
Vormund zu entlassen, wenn die Fort-
führung des Amtes, insbesondere
wegen pflichtwidrigen Verhaltens des
Vormundes, das Interesse des Mündels
gefährden würde oder wenn in der
Person des Vormundes einer der im
§ 1781 bestimmten Gründe vorliegt.
1878, 1895.
Das Vormundschaftsgericht kann eine
Frau, die zum Vormunde bestellt ist,
entlassen, wenn sie sich verheiratet.
Das Vormundschaftsgericht hat eine
verheiratete Frau, die zum Vormunde
bestellt ist, zu entlassen, wenn der