Vorsteher
8
Benutzung des Grundstücks des Be-
rechtigten V. bietet. . ...
Miete.
552 Der Vermieter muß sich im Falle
2320
2321
1109
100
517
der Verhinderung des Mieters an der
Ausübung des ihm zustehenden Ge-
brauchsrechts den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie derjenigen V.
anrechnen lassen, welche er aus einer
anderweitigen Verwertung des Ge-
brauchs erlangt.
Pflichtteil.
Wer an Stelle des Pflichtteils-
berechtigten g. Erbe wird, hat im Ver-
hältnisse zu Miterben die Pflichtteilslast
und, wenn der Pflichtteilsberechtigte
ein ihm zugewendetes Vermächtnis
annimmt, das Vermächtnis in Höhe
des erlangten V. zu tragen.
Das Gleiche gilt im Zweifel von
demjenigen, welchem der Erblasser
den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten
durch Verfügung von Todeswegen
zugewendet hat. 2323, 2324.
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein
ihm zugewendetes Vermächtnis aus,
so hat im Verhältnisse der Erben und
der Vermächtnisnehmer zu einander
derjenige, welchem die Ausschlagung
zu statten kommt, die Pflichtteilslast
in Höhe des erlangten V. zu tragen.
2323, 2324.
Reallasten.
Gereicht die Reallast im Falle der
Teilung des Grundstücks des Be-
rechtigten nur einem der Teile eines
Grundstücks zum V., so bleibt sie
mit diesem Teile allein verbunden.
Sachen.
Nutzungen sind die Früchte einer
Sache oder eines Rechts sowie die
V., welche der Gebrauch der Sache
oder des Rechts gewährt.
Schenkung.
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn
jemand zum V. eines anderen einen
470
8
2076
2169
131
143
880
1261
661
Vorzug
Vermögenserwerb unterläßt oder auf
ein angefallenes, noch nicht endgültig
erworbenes Recht verzichtet oder eine
Erbschaft oder ein Vermächtnis aus-
schlägt.
Testament.
Bezweckt die Bedingung, unter der
eine letztwillige Zuwendung gemacht
ist, den V. eines Dritten, so gilt sie
im Zweifel als eingetreten, wenn der
Dritte die zum Eintritte der Be-
dingung erforderliche Mitwirkung ver-
weigert.
Hat der Erblasser nur den Besitz der
vermachten Sache, so gilt im Zweifel
der Besitz als vermacht, es sei denn,
daß er dem Bedachten keinen recht-
lichen V. gewährt.
Willenserklärung.
Wirksamkeit einer Willenserklärung,
die einer in der Geschäftsfähigkeit
beschränkten Person lediglich einen
rechtlichen V. bringt s. Willens-
erklärung — Willenserklärung.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft,
daß weder einem andern noch einer
Behörde gegenüber vorzunehmen war,
ist Anfechtungsgegner jeder, der auf
Grund des Rechtsgeschäfts unmittel-
bar einen rechtlichen V. erlangt hat
s. Willenserklärang — Willens-
erklärung.
Vortritt.
Grundstück.
Rangänderung von Rechten an einem
Grundstück s. Grundstück — Grund-
stück.
Pfandrecht s. Grundstück —
Grundstück 880.
Vorzug.
Auslobung.
Entscheidung darüber, welche von
mehreren Preisbewerbungen den V.
verdient s. Auslobung — Auslobung.