Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorsteher 
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Benutzung des Grundstücks des Be- 
rechtigten V. bietet. . ... 
Miete. 
552 Der Vermieter muß sich im Falle 
2320 
2321 
1109 
100 
517 
der Verhinderung des Mieters an der 
Ausübung des ihm zustehenden Ge- 
brauchsrechts den Wert der ersparten 
Aufwendungen sowie derjenigen V. 
anrechnen lassen, welche er aus einer 
anderweitigen Verwertung des Ge- 
brauchs erlangt. 
Pflichtteil. 
Wer an Stelle des Pflichtteils- 
berechtigten g. Erbe wird, hat im Ver- 
hältnisse zu Miterben die Pflichtteilslast 
und, wenn der Pflichtteilsberechtigte 
ein ihm zugewendetes Vermächtnis 
annimmt, das Vermächtnis in Höhe 
des erlangten V. zu tragen. 
Das Gleiche gilt im Zweifel von 
demjenigen, welchem der Erblasser 
den Erbteil des Pflichtteilsberechtigten 
durch Verfügung von Todeswegen 
zugewendet hat. 2323, 2324. 
Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein 
ihm zugewendetes Vermächtnis aus, 
so hat im Verhältnisse der Erben und 
der Vermächtnisnehmer zu einander 
derjenige, welchem die Ausschlagung 
zu statten kommt, die Pflichtteilslast 
in Höhe des erlangten V. zu tragen. 
2323, 2324. 
Reallasten. 
Gereicht die Reallast im Falle der 
Teilung des Grundstücks des Be- 
rechtigten nur einem der Teile eines 
Grundstücks zum V., so bleibt sie 
mit diesem Teile allein verbunden. 
Sachen. 
Nutzungen sind die Früchte einer 
Sache oder eines Rechts sowie die 
V., welche der Gebrauch der Sache 
oder des Rechts gewährt. 
Schenkung. 
Eine Schenkung liegt nicht vor, wenn 
jemand zum V. eines anderen einen 
470 
  
8 
2076 
2169 
131 
143 
880 
1261 
661 
Vorzug 
Vermögenserwerb unterläßt oder auf 
ein angefallenes, noch nicht endgültig 
erworbenes Recht verzichtet oder eine 
Erbschaft oder ein Vermächtnis aus- 
schlägt. 
Testament. 
Bezweckt die Bedingung, unter der 
eine letztwillige Zuwendung gemacht 
ist, den V. eines Dritten, so gilt sie 
im Zweifel als eingetreten, wenn der 
Dritte die zum Eintritte der Be- 
dingung erforderliche Mitwirkung ver- 
weigert. 
Hat der Erblasser nur den Besitz der 
vermachten Sache, so gilt im Zweifel 
der Besitz als vermacht, es sei denn, 
daß er dem Bedachten keinen recht- 
lichen V. gewährt. 
Willenserklärung. 
Wirksamkeit einer Willenserklärung, 
die einer in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkten Person lediglich einen 
rechtlichen V. bringt s. Willens- 
erklärung — Willenserklärung. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, 
daß weder einem andern noch einer 
Behörde gegenüber vorzunehmen war, 
ist Anfechtungsgegner jeder, der auf 
Grund des Rechtsgeschäfts unmittel- 
bar einen rechtlichen V. erlangt hat 
s. Willenserklärang — Willens- 
erklärung. 
Vortritt. 
Grundstück. 
Rangänderung von Rechten an einem 
Grundstück s. Grundstück — Grund- 
stück. 
Pfandrecht s. Grundstück — 
Grundstück 880. 
Vorzug. 
Auslobung. 
Entscheidung darüber, welche von 
mehreren Preisbewerbungen den V. 
verdient s. Auslobung — Auslobung.
	        
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