Zeit
8
2108
2109
2130
2141
2160
2162,
2164
2166
2168
2169
willigen Verfügung keinen Abkömmling
hat oder von dem der Erblasser zu
dieser Z. nicht weiß, daß er einen
Abkömmling hat, für die Z. nach
dessen Tode einen Nacherben bestimmt,
so ist anzunehmen, daß der Nacherbe
nur für den Fall eingesetzt ist, daß
der Abkömmling ohne Nachkommen-
schaft stirbt. 2191.
s. Erbfolge 1923.
s. Frist — Testament.
s. Pacht 593.
s. Erbe 1963.
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn
der Bedachte zur Z. des Erbfalls
nicht mehr lebt.
2163 s. Frist — Testament.
sich im Zweifel auf das zur Z. des
Erbfalls vorhandene Zubehör.
Der Wert eines vermachten Grund-
stücks bestimmt sich nach der Z., zu
welcher das Eigentum auf den Ver-
mächtnisnehmer übergeht. 2167, 2168.
Ist neben dem vermachten Grund-
stück ein nicht zur Erbschaft gehörendes
Grundstück mit einer Gesamtgrund-
schuld oder einer Gesamtrentenschuld
belastet, so finden, wenn der Erblasser
zur Z. des Erbfalls gegenüber dem
Eigentümer des anderen Grundstücks
oder einem Rechtsvorgänger des
Eigentümers zur Befriedigung des
Gläubigers verpflichtet ist, die Vor-
schriften des § 2166 Abs. 1 und des
§ 2167 entsprechende Anwendung.
Das Vermächtnis eines bestimmten
Gegenstandes ist unwirksam, soweit
der Gegenstand zur Z. des Erbfalls
nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn,
daß der Gegenstand dem Bedachten
auch für den Fall zugewendet sein
soll, daß er nicht zur Erbschaft gehört.
Zur Erbschaft gehört im Sinne des
518
8
2170
2171
2172
Das Vermächtnis einer Sache erstreckt
2178
2179
2181
2191
2201
Zeit
Abs. 1 ein Gegenstand nicht, wenn
der Erblasser zu dessen Veräußerung
verpflichtet ist. 2170.
Ist das Vermächtnis eines Gegen-
standes, der zur Z. des Erbfalls nicht
zur Erbschaft gehört, nach § 2169,
Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte
den Gegenstand dem Bedachten zu
verschaffen.
..... 2182.
Ein Vermächtnis, das auf eine zur 3.
des Erbfalls unmögliche Leistung ge-
richtet ist oder gegen ein zu dieser Z.
bestehendes g. Verbot verstößt, ist un-
wirksam. Die Vorschriften des § 308
finden entsprechende Anwendung. 2192.
s. Eigentum 947.
Ist der Bedachte zur Z. des Erbfalls.
noch nicht erzeugt, so erfolgt der An-
fall des Vermächtnisses mit der Geburt.
2179.
Für die Z. zwischen dem Erbfall und
dem Anfalle des Vermächtnisses finden
in den Fällen der §§ 2177, 2178.
die Vorschriften Anwendung, die für
den Fall gelten, daß eine Leistung.
unter einer aufschiebenden Bedingung
geschuldet wird.
Ist die Z. der Erfüllung eines Ver-
mächtnisses dem freien Belieben des
Beschwerten überlassen, so wird die
Leistung im Zweifel mit dem Tode
des Beschwerten fällig. 2192.
Hat der Erblasser den vermachten
Gegenstand von einer nach dem An-
falle des Vermächtnisses eintretenden
bestimmten Z. oder Ereignis an einem
Dritten zugewendet, so gilt der erste
Vermächtnisnehmer als beschwert.
Auf das Vermächtnis finden die
für die Einsetzung eines Nacherben
geltenden Vorschriften des § 2102,
des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und
des § 2110 Abs. 1 entsprechende An-
wendung.
Die Ernennung des Testamentsvoll=