Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zehnter Jahrgang (10)

Zeit 
8 
2108 
2109 
2130 
2141 
2160 
2162, 
2164 
2166 
2168 
2169 
willigen Verfügung keinen Abkömmling 
hat oder von dem der Erblasser zu 
dieser Z. nicht weiß, daß er einen 
Abkömmling hat, für die Z. nach 
dessen Tode einen Nacherben bestimmt, 
so ist anzunehmen, daß der Nacherbe 
nur für den Fall eingesetzt ist, daß 
der Abkömmling ohne Nachkommen- 
schaft stirbt. 2191. 
s. Erbfolge 1923. 
s. Frist — Testament. 
s. Pacht 593. 
s. Erbe 1963. 
Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn 
der Bedachte zur Z. des Erbfalls 
nicht mehr lebt. 
2163 s. Frist — Testament. 
sich im Zweifel auf das zur Z. des 
Erbfalls vorhandene Zubehör. 
Der Wert eines vermachten Grund- 
stücks bestimmt sich nach der Z., zu 
welcher das Eigentum auf den Ver- 
mächtnisnehmer übergeht. 2167, 2168. 
Ist neben dem vermachten Grund- 
stück ein nicht zur Erbschaft gehörendes 
Grundstück mit einer Gesamtgrund- 
schuld oder einer Gesamtrentenschuld 
belastet, so finden, wenn der Erblasser 
zur Z. des Erbfalls gegenüber dem 
Eigentümer des anderen Grundstücks 
oder einem Rechtsvorgänger des 
Eigentümers zur Befriedigung des 
Gläubigers verpflichtet ist, die Vor- 
schriften des § 2166 Abs. 1 und des 
§ 2167 entsprechende Anwendung. 
Das Vermächtnis eines bestimmten 
Gegenstandes ist unwirksam, soweit 
der Gegenstand zur Z. des Erbfalls 
nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, 
daß der Gegenstand dem Bedachten 
auch für den Fall zugewendet sein 
soll, daß er nicht zur Erbschaft gehört. 
Zur Erbschaft gehört im Sinne des 
518 
  
  
8 
2170 
2171 
2172 
Das Vermächtnis einer Sache erstreckt 
2178 
2179 
2181 
2191 
2201 
Zeit 
Abs. 1 ein Gegenstand nicht, wenn 
der Erblasser zu dessen Veräußerung 
verpflichtet ist. 2170. 
Ist das Vermächtnis eines Gegen- 
standes, der zur Z. des Erbfalls nicht 
zur Erbschaft gehört, nach § 2169, 
Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte 
den Gegenstand dem Bedachten zu 
verschaffen. 
..... 2182. 
Ein Vermächtnis, das auf eine zur 3. 
des Erbfalls unmögliche Leistung ge- 
richtet ist oder gegen ein zu dieser Z. 
bestehendes g. Verbot verstößt, ist un- 
wirksam. Die Vorschriften des § 308 
finden entsprechende Anwendung. 2192. 
s. Eigentum 947. 
Ist der Bedachte zur Z. des Erbfalls. 
noch nicht erzeugt, so erfolgt der An- 
fall des Vermächtnisses mit der Geburt. 
2179. 
Für die Z. zwischen dem Erbfall und 
dem Anfalle des Vermächtnisses finden 
in den Fällen der §§ 2177, 2178. 
die Vorschriften Anwendung, die für 
den Fall gelten, daß eine Leistung. 
unter einer aufschiebenden Bedingung 
geschuldet wird. 
Ist die Z. der Erfüllung eines Ver- 
mächtnisses dem freien Belieben des 
Beschwerten überlassen, so wird die 
Leistung im Zweifel mit dem Tode 
des Beschwerten fällig. 2192. 
Hat der Erblasser den vermachten 
Gegenstand von einer nach dem An- 
falle des Vermächtnisses eintretenden 
bestimmten Z. oder Ereignis an einem 
Dritten zugewendet, so gilt der erste 
Vermächtnisnehmer als beschwert. 
Auf das Vermächtnis finden die 
für die Einsetzung eines Nacherben 
geltenden Vorschriften des § 2102, 
des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und 
des § 2110 Abs. 1 entsprechende An- 
wendung. 
Die Ernennung des Testamentsvoll=
	        
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