Wert
8
634
651
138
2311
Art.
777
1382
1525
2375
849
459
die Beseitigung des Mangels ver-
langen. Der Unternehmer ist berechtigt,
die Beseitigung zu verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Auf-
wand erfordert.
Ist der Unternehmer mit der Be-
seitigung des Mangels im Verzuge,
so kann der Besteller den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der er-
forderlichen Aufwendungen verlangen.
634, 640.
s. Kauf 471, 472.
s. Kauf — Kauf 459.
Willenserklärung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die
guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Nichtig ist insbesondere ein Rechts-
geschäft, durch das jemand unter
Ausbeutung der Notlage, des Leicht-
sinns oder der Unerfahrenheit eines
anderen sich oder einem Dritten für
eine Leistung Vermögensvorteile ver-
sprechen oder gewähren läßt, welche
den W. der Leistung dergestalt über-
steigen, daß den Umständen nach
die Vermögensvorteile in auffälligem
Mißverhältnisse zu der Leistung stehen.
Werlbestltimmung.
Pflichtteil s. Wert — Pflichtteil.
Wertgrenze.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
Werllosigkeit.
Güterrecht.
s. Wert — Güterrecht.
sfErrungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Wertminderung.
Erbschaftskauf s. Wert — Erb-
schaftskauf.
Handlung s. Wert — Handlung.
Kauf.
Gewährleistung des Verkäufers dafür,
daß die verkaufte Sache nicht mit
490
— Wertpapier
§ Fehlern behaftet ist, die den W. oder
die Tauglichkeit aufheben oder mindern
s. Kauf — Kauf.
487 Ist vor der Vollziehung der Wan-
delung eine unwesentliche Ver-
schlechterung des Tieres infolge eines
von dem Käufer zu vertretenden Um-
standes eingetreten, so hat der Käufer
die W. zu vergüten. 481, 492.
1
290 Leistung s. Wert — Leistung.
1218 Pfandrecht 1219 f. Wert —
Pfandrecht.
2164 Testament s. Wert — Testament.
Werkvertrag.
633 s. Wert — Werkrertrag.
651 s. Kauf — Kauf 459.
Wertpapier s. auch Papier, Inhaberpapier,
Orderpapier.
8 Anweisung.
783 Händigt jemand eine Urkunde, in der
er einen anderen anweist, Geld, W.
oder andere vertretbare Sachen an
einen Dritten zu leisten, dem Dritten
aus, so ist dieser ermächtigt, die
Leistung bei dem Angewiesenen im
eigenen Namen zu erheben; der
Angewiesene ist ermächtigt, für Rech-
nung des Anweisenden an den An-
weisungsempfänger zu leisten.
Einführungsgesetz.
740 s. Erbe § 1960.
775, 776, 272 f. E.G. — E.G.
8 Erbe.
1960 Das Nachlaßgericht kann bis zur
Annahme der Erbschaft insbesondere
die Anlegung von Siegeln, die Hinter-
legung von Geld, W. und Kostbar-
keiten sowie die Aufnahme eines
Nachlaßverzeichnisses anordnen und
für denjenigen, welcher Erbe wird, einen
Pfleger (Nachlaßpfleger)bestellen. 2012.
Art.
437 Kauf s. Kauf — Kauf.
Pfandrecht.
1296 Pfandrecht an einem W. s. Pfand-
recht — Pfandrecht.