Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wert 
8 
634 
651 
138 
2311 
Art. 
777 
1382 
1525 
2375 
849 
459 
die Beseitigung des Mangels ver- 
langen. Der Unternehmer ist berechtigt, 
die Beseitigung zu verweigern, wenn 
sie einen unverhältnismäßigen Auf- 
wand erfordert. 
Ist der Unternehmer mit der Be- 
seitigung des Mangels im Verzuge, 
so kann der Besteller den Mangel 
selbst beseitigen und Ersatz der er- 
forderlichen Aufwendungen verlangen. 
634, 640. 
s. Kauf 471, 472. 
s. Kauf — Kauf 459. 
Willenserklärung. 
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die 
guten Sitten verstößt, ist nichtig. 
Nichtig ist insbesondere ein Rechts- 
geschäft, durch das jemand unter 
Ausbeutung der Notlage, des Leicht- 
sinns oder der Unerfahrenheit eines 
anderen sich oder einem Dritten für 
eine Leistung Vermögensvorteile ver- 
sprechen oder gewähren läßt, welche 
den W. der Leistung dergestalt über- 
steigen, daß den Umständen nach 
die Vermögensvorteile in auffälligem 
Mißverhältnisse zu der Leistung stehen. 
Werlbestltimmung. 
Pflichtteil s. Wert — Pflichtteil. 
Wertgrenze. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Werllosigkeit. 
Güterrecht. 
s. Wert — Güterrecht. 
sfErrungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Wertminderung. 
Erbschaftskauf s. Wert — Erb- 
schaftskauf. 
Handlung s. Wert — Handlung. 
Kauf. 
Gewährleistung des Verkäufers dafür, 
daß die verkaufte Sache nicht mit 
490 
— Wertpapier 
§ Fehlern behaftet ist, die den W. oder 
die Tauglichkeit aufheben oder mindern 
s. Kauf — Kauf. 
487 Ist vor der Vollziehung der Wan- 
delung eine unwesentliche Ver- 
schlechterung des Tieres infolge eines 
von dem Käufer zu vertretenden Um- 
standes eingetreten, so hat der Käufer 
die W. zu vergüten. 481, 492. 
1 
290 Leistung s. Wert — Leistung. 
1218 Pfandrecht 1219 f. Wert — 
Pfandrecht. 
2164 Testament s. Wert — Testament. 
Werkvertrag. 
633 s. Wert — Werkrertrag. 
651 s. Kauf — Kauf 459. 
Wertpapier s. auch Papier, Inhaberpapier, 
Orderpapier. 
8 Anweisung. 
783 Händigt jemand eine Urkunde, in der 
er einen anderen anweist, Geld, W. 
oder andere vertretbare Sachen an 
einen Dritten zu leisten, dem Dritten 
aus, so ist dieser ermächtigt, die 
Leistung bei dem Angewiesenen im 
eigenen Namen zu erheben; der 
Angewiesene ist ermächtigt, für Rech- 
nung des Anweisenden an den An- 
weisungsempfänger zu leisten. 
Einführungsgesetz. 
740 s. Erbe § 1960. 
775, 776, 272 f. E.G. — E.G. 
8 Erbe. 
1960 Das Nachlaßgericht kann bis zur 
Annahme der Erbschaft insbesondere 
die Anlegung von Siegeln, die Hinter- 
legung von Geld, W. und Kostbar- 
keiten sowie die Aufnahme eines 
Nachlaßverzeichnisses anordnen und 
für denjenigen, welcher Erbe wird, einen 
Pfleger (Nachlaßpfleger)bestellen. 2012. 
Art. 
437 Kauf s. Kauf — Kauf. 
Pfandrecht. 
1296 Pfandrecht an einem W. s. Pfand- 
  
recht — Pfandrecht.
	        
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