Wette
8
*
D
10
1308
2227
1298,
1847
1889
1574
Art.
6
schuld dem gewinnenden Teile gegen-
über eine Verbindlichkeit eingeht, ins-
besondere für ein Schuldanerkenntnis.
763.
Wettschuld.
Spiel s. Wette — Spiel.
Wichtig keit:
Ehe.
Verweigerung der Einwilligung zur
Eheschließung eines volljährigen Kindes
ohne wichtigen Grund s. Ehe — Ehe.
s. Ehe — Ehescheidung 1580.
Ehescheidung.
Statt der Rente kann der Unterhalts-
berechtigte eine Abfindung in Kapital
verlangen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt s. Ehe — Ehescheidung.
Testament.
Das Nachlaßgericht kann den Testa-
mentsvollstrecker auf Antrag eines der
Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist
insbesondere grobe Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung.
Verlöbnis.
1299 Wichtiger Grund für den Rück-
tritt von einem Verlöbnis s. Verlöbnis
— Verlöbnis.
Vormundschaft.
Anhörung von Verwandten und Ver-
schwägerten des Mündels in wichtigen
Angelegenheiten s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
Entlassung des Vormundes auf seinen
Antrag, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
Widerklage.
Ehescheidung s. khe — Ehe-
scheidung.
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G.
492
8
858
1335
Art.
96
2339
2281
823
827
831
832
—“--“
Widerrechtlichkeit
Widerrechtlichkeit.
Besitz.
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen
den Besitz entzieht oder ihn im Besitze
stört, handelt, sofern nicht das G.
die Entziehung oder die Störung
gestattet, widerrechtlich (verbotene
Eigenmacht). 865.
Ehe.
Eine Ehe kann von dem Ehegatten
angefochten werden, der zur Eingehung
der Ehe widerrechtlich durch Drohung
bestimmt worden ist. 1330, 1337,
1339.
Einführungsgesetz.
s. E. G. — E.G.
Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdigkeit wegen vorsätzlicher
und widerrechtlicher Tötung des Erb-
lassers oder vorsätzlicher und wider-
rechtlicher Verhinderung oder Be-
stimmung desselben an resp. zu der
Errichtung oder Aufhebung einer Ver-
fügung von Todeswegen f. Erb-
unwürdigkeit — Erbunwürdigkeit.
Erbvertrag 2285 f. Erblasser —
Testament 2078.
Handlung.
Verantwortlichkeit wegen widerrecht-
licher Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit, der Freiheit,
des Eigentums oder eines sonstigen
Rechtes eines anderen s. Handlung
— Handlung.
Widerrechtliche Schadenszufügung durch
jemand:
1. der sich durch geistige Getränke oder
ähnliche Mittel in einem vorüber-
gehenden die freie Willenserklärung
ausschließenden Zustand versetzt hat;
2. der zur Ausführung einer Ver-
richtung von einem anderen be-
stellt ist;
3. der wegen Minderjährigkeit oder
wegen seines geistigen oder körper-