Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wette 
8 
* 
D 
10 
1308 
2227 
1298, 
1847 
1889 
1574 
Art. 
6 
schuld dem gewinnenden Teile gegen- 
über eine Verbindlichkeit eingeht, ins- 
besondere für ein Schuldanerkenntnis. 
763. 
Wettschuld. 
Spiel s. Wette — Spiel. 
Wichtig keit: 
Ehe. 
Verweigerung der Einwilligung zur 
Eheschließung eines volljährigen Kindes 
ohne wichtigen Grund s. Ehe — Ehe. 
s. Ehe — Ehescheidung 1580. 
Ehescheidung. 
Statt der Rente kann der Unterhalts- 
berechtigte eine Abfindung in Kapital 
verlangen, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt s. Ehe — Ehescheidung. 
Testament. 
Das Nachlaßgericht kann den Testa- 
mentsvollstrecker auf Antrag eines der 
Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger 
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist 
insbesondere grobe Pflichtverletzung 
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen 
Geschäftsführung. 
Verlöbnis. 
1299 Wichtiger Grund für den Rück- 
tritt von einem Verlöbnis s. Verlöbnis 
— Verlöbnis. 
Vormundschaft. 
Anhörung von Verwandten und Ver- 
schwägerten des Mündels in wichtigen 
Angelegenheiten s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
Entlassung des Vormundes auf seinen 
Antrag, wenn ein wichtiger Grund 
vorliegt s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
Widerklage. 
Ehescheidung s. khe — Ehe- 
scheidung. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
492 
  
8 
858 
1335 
Art. 
96 
2339 
2281 
823 
827 
831 
832 
—“--“ 
Widerrechtlichkeit 
Widerrechtlichkeit. 
Besitz. 
Wer dem Besitzer ohne dessen Willen 
den Besitz entzieht oder ihn im Besitze 
stört, handelt, sofern nicht das G. 
die Entziehung oder die Störung 
gestattet, widerrechtlich (verbotene 
Eigenmacht). 865. 
Ehe. 
Eine Ehe kann von dem Ehegatten 
angefochten werden, der zur Eingehung 
der Ehe widerrechtlich durch Drohung 
bestimmt worden ist. 1330, 1337, 
1339. 
Einführungsgesetz. 
s. E. G. — E.G. 
Erbunwürdigkeit. 
Erbunwürdigkeit wegen vorsätzlicher 
und widerrechtlicher Tötung des Erb- 
lassers oder vorsätzlicher und wider- 
rechtlicher Verhinderung oder Be- 
stimmung desselben an resp. zu der 
Errichtung oder Aufhebung einer Ver- 
fügung von Todeswegen f. Erb- 
unwürdigkeit — Erbunwürdigkeit. 
Erbvertrag 2285 f. Erblasser — 
Testament 2078. 
Handlung. 
Verantwortlichkeit wegen widerrecht- 
licher Verletzung des Lebens, des 
Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, 
des Eigentums oder eines sonstigen 
Rechtes eines anderen s. Handlung 
— Handlung. 
Widerrechtliche Schadenszufügung durch 
jemand: 
1. der sich durch geistige Getränke oder 
ähnliche Mittel in einem vorüber- 
gehenden die freie Willenserklärung 
ausschließenden Zustand versetzt hat; 
2. der zur Ausführung einer Ver- 
richtung von einem anderen be- 
stellt ist; 
3. der wegen Minderjährigkeit oder 
wegen seines geistigen oder körper-
	        
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