Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Willenserklärung — 503 
8 Nichtig ist auch eine W., die im 
.Zustande der Bewußtlosigkeit oder 
vorübergehender Störung der Geistes- 
thätigkeit abgegeben wird. 
107 Der Minderjährige bedarf zu einer 
W., durch die er nicht lediglich einen 
rechtlichen Vorteil erlangt, der Ein- 
willigung seines g. Vertreters. 106. 
1141 5ypothek s. Willenserklärung 132. 
86 Stiftung s. Verein 28. 
Testament. 
2078 s. Willenserklärung 122. 
2255 s. Wille — Testament. 
Verein. 
28 Ist eine W. dem Vereine gegenüber 
abzugeben, so genügt die Abgabe 
gegenüber einem Mitgliede des Vor- 
standes. 
152 Vertrag s. Willenserklärung 128. 
Vollmacht. 
164— 166 Abgabe einer W. von oder 
gegenüber einem Vertreter s. Voll. 
macht — Vollmacht. 
Willenserklärung 88 116—144. 
116 Eine W. ist nicht deshalb nichtig, 
weil sich der Erklärende insgeheim 
vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. 
Die Erklärung ist nichtig, wenn sie 
einem anderen gegenüber abzugeben 
ist und dieser den Vorbehalt kennt. 
117 Wird eine W., die einem anderen 
gegenüber abzugeben ist, mit dessen 
Einverständnisse nur zum Schein ab- 
gegeben, so ist sie nichtig. 
Wird durch ein Scheingeschäft ein 
anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so 
finden die für das verdeckte Rechts- 
geschäft geltenden Vorschriften An- 
wendung. 
118 Eine nicht ernstlich gemeinte W., die 
in der Erwartung abgegeben wird, 
der Mangel der Errnstlichkeit werde 
nicht verkannt werden, ist nichtig. 122. 
119 Wer bei der Abgabe einer W. über 
deren Inhalt im Irrtume war oder 
eine Erklärung dieses Inhaltes über- 
  
8 
120 
Willenserklärung 
haupt nicht abgeben wollte, kann die 
Erklärung anfechten, wenn anzu- 
nehmen ist, daß er sie bei Kenntnis 
der Sachlage und bei verständiger 
Würdigung des Falles nicht abgegeben 
haben würde. 
Als Irrtum über den Inhalt der 
Erklärung gilt auch der Irrtum über 
solche Eigenschaften der Person oder 
der Sache, die im Verkehr als wesent- 
lich angesehen werden. 120—122. 
Eine W., welche durch die zur Über- 
mittelung verwendete Person oder 
Anstalt unrichtig übermittelt worden 
ist, kann unter der gleichen Voraus- 
setzung angefochten werden wie nach 
§ 119 eine irrtümlich abgegebene W. 
121, 122. 
121 Die Anfechtung muß in den Fällen 
122 
der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes 
Zögern (unverzüglich) erfolgen, nach- 
dem der Anfechtungsberechtigte von 
dem Anfechtungsgrunde Kenntnis er- 
langt hat. Die einem Abwesenden 
gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als 
rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfech- 
tungserklärung unverzüglich abgesendet 
worden ist. 
Die Anrfechtung ist ausgeschlossen, 
wenn seit der Abgabe der W. dreißig 
Jahre verstrichen sind. 
Ist eine W. nach § 118 nichtig oder 
auf Grund der §§ 119, 120 ange- 
fochten, so hat der Erklärende, wenn 
die Erklärung einem anderen gegen- 
über abzugeben war, diesem, anderen- 
falls jedem Dritten den Schaden zu 
ersetzen, den der andere oder der 
Dritte dadurch erleidet, daß er auf 
die Gültigkeit der Erklärung vertraut, 
jedoch nicht über den Betrag des In- 
teresses hinaus, welches der andere 
oder der Dritte an der Gültigkeit der 
Erklärung hat. 
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht 
ein, wenn der Beschädigte den Grund
	        
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