Willenserklärung — 503
8 Nichtig ist auch eine W., die im
.Zustande der Bewußtlosigkeit oder
vorübergehender Störung der Geistes-
thätigkeit abgegeben wird.
107 Der Minderjährige bedarf zu einer
W., durch die er nicht lediglich einen
rechtlichen Vorteil erlangt, der Ein-
willigung seines g. Vertreters. 106.
1141 5ypothek s. Willenserklärung 132.
86 Stiftung s. Verein 28.
Testament.
2078 s. Willenserklärung 122.
2255 s. Wille — Testament.
Verein.
28 Ist eine W. dem Vereine gegenüber
abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Mitgliede des Vor-
standes.
152 Vertrag s. Willenserklärung 128.
Vollmacht.
164— 166 Abgabe einer W. von oder
gegenüber einem Vertreter s. Voll.
macht — Vollmacht.
Willenserklärung 88 116—144.
116 Eine W. ist nicht deshalb nichtig,
weil sich der Erklärende insgeheim
vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.
Die Erklärung ist nichtig, wenn sie
einem anderen gegenüber abzugeben
ist und dieser den Vorbehalt kennt.
117 Wird eine W., die einem anderen
gegenüber abzugeben ist, mit dessen
Einverständnisse nur zum Schein ab-
gegeben, so ist sie nichtig.
Wird durch ein Scheingeschäft ein
anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so
finden die für das verdeckte Rechts-
geschäft geltenden Vorschriften An-
wendung.
118 Eine nicht ernstlich gemeinte W., die
in der Erwartung abgegeben wird,
der Mangel der Errnstlichkeit werde
nicht verkannt werden, ist nichtig. 122.
119 Wer bei der Abgabe einer W. über
deren Inhalt im Irrtume war oder
eine Erklärung dieses Inhaltes über-
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120
Willenserklärung
haupt nicht abgeben wollte, kann die
Erklärung anfechten, wenn anzu-
nehmen ist, daß er sie bei Kenntnis
der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben
haben würde.
Als Irrtum über den Inhalt der
Erklärung gilt auch der Irrtum über
solche Eigenschaften der Person oder
der Sache, die im Verkehr als wesent-
lich angesehen werden. 120—122.
Eine W., welche durch die zur Über-
mittelung verwendete Person oder
Anstalt unrichtig übermittelt worden
ist, kann unter der gleichen Voraus-
setzung angefochten werden wie nach
§ 119 eine irrtümlich abgegebene W.
121, 122.
121 Die Anfechtung muß in den Fällen
122
der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes
Zögern (unverzüglich) erfolgen, nach-
dem der Anfechtungsberechtigte von
dem Anfechtungsgrunde Kenntnis er-
langt hat. Die einem Abwesenden
gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als
rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfech-
tungserklärung unverzüglich abgesendet
worden ist.
Die Anrfechtung ist ausgeschlossen,
wenn seit der Abgabe der W. dreißig
Jahre verstrichen sind.
Ist eine W. nach § 118 nichtig oder
auf Grund der §§ 119, 120 ange-
fochten, so hat der Erklärende, wenn
die Erklärung einem anderen gegen-
über abzugeben war, diesem, anderen-
falls jedem Dritten den Schaden zu
ersetzen, den der andere oder der
Dritte dadurch erleidet, daß er auf
die Gültigkeit der Erklärung vertraut,
jedoch nicht über den Betrag des In-
teresses hinaus, welches der andere
oder der Dritte an der Gültigkeit der
Erklärung hat.
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Beschädigte den Grund