Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Willenserklärung 
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sich oder einem Dritten für eine 
Leistung Vermögensvorteile versprechen 
oder gewähren läßt, welche den Wert 
der Leistung dergestalt übersteigen, 
daß den Umständen nach die Ver- 
mögensvorteile in auffälligem Miß- 
verhältnisse zu der Leistung stehen. 
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts 
nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft 
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, 
daß es auch ohne den nichtigen Teil 
vorgenommen sein würde. 
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft 
den Erfordernissen eines anderen Rechts- 
geschäfts, so gilt das letztere, wenn 
anzunehmen ist, daß dessen Geltung 
bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt 
sein würde. 
Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von 
demjenigen, welcher es vorgenommen 
hat, bestätigt, so ist die Bestätigung 
als erneute Vornahme zu beurteilen. 
Wird ein nichtiger Vertrag von den 
Parteien bestätigt, so sind diese im 
Zweifel verpflichtet, einander zu ge- 
währen, was sie haben würden, wenn 
der Vertrag von Anfang an gültig 
gewesen wäre. 
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft 
angefochten, so ist es als von Anfang 
an nichtig anzusehen. 
Wer die Anfechtbarkeit kannte oder 
kennen mußte, wird, wenn die Anfech- 
tung erfolgt, so behandelt, wie wenn 
er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts 
gekannt hätte oder hätte kennen müssen. 
143 Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung 
gegenüber dem Anfechtungsgegner. 
Anfechtungsgegner ist bei einem 
Vertrage der andere Teil, im Falle 
des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, 
welcher aus dem Vertrag unmittelbar 
ein Recht erworben hat. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte, 
das einem anderen gegenüber vor- 
zunehmen war, ist der andere der 
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Willkür 
Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt 
bei einem Rechtsgeschäfte, das einem 
anderen oder einer Behörde gegenüber 
vorzunehmen war, auch dann, wenn 
das Rechtsgeschäft der Behörde gegen- 
über vorgenommen worden ist. 
Bei einem einseitigen Rechtsge- 
schäfte anderer Art ist Anfechtungs- 
gegner jeder, der auf Grund des 
Rechtsgeschäfts unmittelbar einen recht- 
lichen Vorteil erlangt hat. Die An- 
fechtung kann jedoch, wenn die W. 
einer Behörde gegenüber abzugeben 
war, durch Erklärung gegenüber der 
Behörde erfolgen; die Behörde soll 
die Anfechtung demjenigen mitteilen, 
welcher durch das Rechtsgeschäft un- 
mittelbar betroffen worden ist. 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, 
wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft 
von dem Anfechtungsberechtigten be- 
stätigt wird. 
Die Bestätigung bedarf nicht der 
für das Rechtsgeschäft bestimmten 
Form. 
Willensmängel. 
Vollmacht. 
Beeinflussung der rechtlichen Folgen 
einer Willenserklärung durch W. s. 
Vollmacht — Vollwmacht. 
Wilkür. 
Eigentum. 
Aufhebung der Verbindung eines 
Grundstücks mit einem öffentlichen 
Wege durch eine willkürliche Hand- 
lung des Eigentümers s. Eigentum — 
Eigentum. 
Testament. 
Wenn ein als Bedingung einer Zu- 
wendung bestimmtes Unterlassen oder 
Thun lediglich in der W. des Be- 
dachten liegt, so ist im Zweifel an- 
zunehmen, daß die Zuwendung von 
der auflösenden Bedingung abhängig
	        
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