Wirkung —
8 genommenen Verfügung s. Bedingung
— Bedingung.
163 Bestimmung eines Anfangs- oder
eines Endtermines für die W. eines
Rechtsgeschäfts s. Bedingung — Be-
dingung.
Ehe.
1353—1362 W. der Ehe im allgemeinen
s. Ehe — Ehe.
Ehescheidung.
1571 W. der Ladung zum Sühnetermin s.
Ehe — Chescheidung.
1586, 1587 W. der Ehescheidung und der
Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft
s. Ehe — Chescheidung.
Eigentum.
W. eines gegen den Eigentümer eines
Grundstücks erlassenen Ausschluß-
urteils s. Eigentum — Eigentum.
1010 Haben die Miteigentümer eines Grund-
stücks die Verwaltung und Benutzung
geregelt oder das Recht, die Auf-
hebung der Gemeinschaft zu verlangen,
für immer oder auf Zeit ausgeschlossen
oder eine Kündigungsfrist bestimmt,
so wirkt die getroffene Bestimmung
gegen den Sondernachfolger eines
Miteigentümers nur, wenn sie als
Belastung des Anteils im Grundbuch
eingetragen ist.
Die in den §§ 755, 756 bestimmten
Ansprüche können gegen den Sonder-
nachfolger eines Miteigentümers nur
geltend gemacht werden, wenn sie im
Grundbuch eingetragen sind. 1008.
1011 s. Schuldverhältnis 432.
Art. Einführungsgesetz.
H, 762, 7560, 767. 762, 776.,. 7765.
200, 202 I, s. E.G. — E.G.
76 f. Ehe — Ehe 88 1357, 1362.
5%. 7% s. Uypothek — Hypothek 8
1128.
96 s Ehe — Ehe § 1358.
797 s. Gemeinschaft — Gemeinschaft
§ 751.
767 s. Verein § 26.
927
511 —
Wirkung
8 Erbe.
1973 Die rechtskrästige Verurteilung des
Erben zur Befriedigung eines aus-
geschlossenen Nachlaßgläubigers wirkt
einem anderen Gläubiger gegenüber
wie die Befriedigung.
Ist die Anordnung der Nachlaßver-
waltung oder die Eröffnung des
Nachlaßkonkurses wegen Mangels einer
den Kosten entsprechenden Masse nicht
thunlich oder wird aus diesem Grunde
die Nachlaßverwaltung aufgehoben
oder das Konkursverfahren eingestellt,
so kann der Erbe die Befriedigung
eines Nachlaßgläubigers insoweit ver-
weigern, als der Nachlaß nicht aus-
reicht. Der Erbe ist in diesem Falle
verpflichtet, den Nachlaß zum Zwecke
der Befriedigung des Gläubigers im
Wege der Zwangsvollstreckung heraus-
zugeben.
1990
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Macht der Erbe von dem ihm nach
§ 1990 zustehenden Rechte Gebrauch,
so finden auf seine Verantwortlichkeit
und den Ersatz seiner Aufwendungen
die Vorschriften der §§ 1978, 1979
Anwendung.
1991
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Die rechtskräftige Verurteilung des
Erben zur Befriedigung eines Gläu-
bigers wirkt einem anderen Gläubiger
gegenüber wie die Befriedigung
1992, 2013, 2036.
2038 s. Gemeinschaft 746.
2042 f. Gemelnschaft — Gemeinschaft
751.
2044 sf. Eigentum 1010, Gemeinschaft —
Gemeinschaft 751.
Erbunwürdigkeit.
Die W. der Arfechtung des Erb-
schaftserwerbes tritt erst mit der
Rechtskraft des Urteils ein.
Erbverzicht.
W. des Erbverzichts s. Erbverzicht
— Erbverzicht.
2342
2349