Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wohnsitz 
775 
1320 
Art. 
nach der Übernahme der Bürg- 
schaft eingetretenen Anderung des 
W. der gewerblichen Niederlassung 
oder des Aufenthaltsortes des 
Hauptschuldners wesentlich er- 
schwert ist; 
Hat sich der Bürge im Auftrage des 
Hauptschuldners verbürgt oder stehen 
ihm nach den Vorschriften über die 
Geschäftsführung ohne Auftrag wegen 
der Übernahme der Bürgschaft die 
Rechte eines Beauftragten gegen den 
Hauptschuldner zu, so kann er von 
diesem Befreiung von der Bürgschaft 
verlangen: 
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen 
den Hauptschuldner infolge einer 
nach der Übernahme der Bürg- 
schaft eingetretenen Anderung des 
W., der gewerblichen Nieder- 
lassung oder des Aufenthaltsorts 
des Hauptschuldners wesentlich er- 
schwert ist; 
Ete. 
Zuständig für die Eheschließung 
ist der Standesbeamte, in dessen Be- 
zirk einer der Verlobten seinen W. 
oder seinen gewöhnlichen Aufent- 
halt hat. 
Hat keiner der Verlobten seinen 
W. oder seinen gewöhnlichen Aufent- 
halt im Inland und ist auch nur 
einer von ihnen ein Deutscher, so wird 
der zuständige Standesbeamte von 
der obersten Aufsichtsbehörde 
Bundesstaats, dem der Deutsche an- 
gehört, und, wenn dieser keinem 
Bundesstaat angehört, von dem Reichs- 
kanzler bestimmt. 
Einführungsgesetz. 
——————————1 
E.G. — E.’G. 
523 
des 
  
8 
1944 
1954 
Wohnsitz 
Erbe. 
Wenn der Erblasser seinen letzten W. 
nur im Auslande gehabt hat oder 
wenn sich der Erbe bei dem Beginne 
der Frist im Auslande aufhält, so 
beträgt die Frist 
1. zur Ausschlagung der Erbschaft, 
2. zur Anfechtung der Annahme oder 
Ausschlagung der Erbschaft 
sechs Monate s. Erbe — Erbe. 
2028, 2057 s. Leistung — Leistung 261. 
1433 
1484 
1558 
1559 
1141 
Güterrecht. 
Hat der Mann zur Zeit der Ein- 
gehung der Ehe oder, falls der Ver- 
trag nach der Eingehung der Ehe ge- 
schlossen wird, zur Zeit des Vertrags- 
abschlusses seinen W. im Auslande, 
so ist die Verweisung des Güter- 
standes auf ein an diesem W. geltendes 
Güterrecht zulässig. 
s. Erbe — Erbe 1944, 1954. 
Die Eintragungen in das Güterrechts- 
register haben bei dem Amtsgerichte 
zu geschehen, in dessen Bezirke der 
Mann seinen W. hat. 
Verlegt der Mann nach der Ein- 
tragung in das Güterrechtsregister 
seinen Wohnsitz in einen anderen 
Bezirk, so muß die Eintragung im 
Register dieses Bezirkes wiederholt 
werden. Die frühere Eintragung gilt 
als von neuem erfolgt, wenn der 
Mann den W. in den früheren Bezirk 
zurückverlegt. 
Hypothek. 
Hängt die Fälligkeit der Hypotheken- 
forderung von einer Kündigung ab, 
so ist die Kündigung für die Hypothek 
nur wirksam, wenn sie von dem 
Gläubiger dem Eigentümer oder von 
dem Eigentümer dem Gläubiger er- 
klärt wird. Zu Gunsten des Gläubigers 
gilt derjenige, welcher im Grundbuch 
als Eigentümer eingetragen ist, als 
der Eigentümer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.