Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Wohnsitz 
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Willenserklärung. 
132 Eine Willenserklärung gilt auch dann 
als zugegangen, wenn sie durch Ver- 
mittelung eines Gerichtsvollziehers zu- 
gestellt worden ist. Die Zustellung 
erfolgt nach den Vorschriften der 
Civilprozeßordnung. 
Befindet sich der Erklärende über 
die Person desjenigen, welchem gegen- 
über die Erklärung abzugeben ist, in 
einer nicht auf Fahrlässigkeit be- 
ruhenden Unkenntnis oder ist der 
Aufenthalt dieser Person unbekannt, 
so kann die Zustellung nach den für 
die öffentliche Zustellung einer Ladung 
geltenden Vorschriften der Civilprozeß= 
ordnung erfolgen. Zuständig für die 
Bewilligung ist im ersteren Falle das 
Amtsgericht, in dessen Bezirke der 
Erklärende seinen W. oder in Er- 
mangelung eines inländischen W. 
seinen Aufenthalt hat, im letzteren 
Falle das Amtsgericht, in dessen Be- 
zirke die Person, welcher zuzustellen 
ist, den letzten W. oder in Ermangelung 
eines inländischen W. den letzten Auf- 
enthalt hatte. 
Wohnsitz §8 7— 11. 
Wer sich an einem Orte ständig 
niederläßt, begründet an diesem Orte 
seinen W. 
Der W. kann gleichzeitig an mehreren 
Orten bestehen. 
Der W. wird aufgehoben, wenn 
die Niederlassung mit dem Willen 
aufgehoben wird, sie aufzugeben. 
Wer geschäftsunfähig oder in der 
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann 
ohne den Willen seines g. Vertreters 
einen W. weder begründen noch auf- 
heben. 
Eine Militärperson hat ihren W. am 
Garnisonorte. Als W. einer Militär- 
person, deren Truppenteil im Inlande 
keinen Garnisonort hat, gilt der letzte 
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Wohnung 
inländische Garnisonort des Truppen- 
teils. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung auf Militärpersonen, die 
nur zur Erfüllung der Wehrpflicht 
dienen oder die nicht selbständig einen 
W. begründen können. 
Die Ehefrau teilt den W. des Ehe- 
manns. Sie teilt den W. nicht, wenn 
der Mann seinen W. im Ausland 
an einem Orte begründet, an den die 
Frau ihm nicht folgt und zu folgen 
nicht verpflichtet ist. 
Solange der Mann keinen W. hat 
oder die Frau seinen W. nicht teilt, 
kann die Frau selbständig einen W. 
haben. 
Ein eheliches Kind teilt den W. des 
Vaters, ein uneheliches Kind den W. 
der Mutter, ein an Kindesstatt an- 
genommenes Kind den W. des An- 
nehmenden. Das Kind behält den 
W., bis es ihn rechtsgültig aupfhebt. 
Eine erst nach dem Eintritte der 
Volljährigkeit des Kindes erfolgende 
Legitimation oder Annahme an Kindes- 
statt hat keinen Einfluß auf den W. 
des Kindes. 
Wohnung (. auch Wohnraum. 
1093 
1354 
1969 
Dienstbarkeit. 
Als beschränkte persönliche Dienstbar- 
keit kann auch das Recht bestellt 
werden, ein Gebäude oder einen Teil 
eines Gebäudes unter Ausschluß des 
Eigentümers als W. zu benutzen s. 
Dienstbarkeit — Dienstbarkeit. 
Ehe. 
Der Mann bestimmt insbesondere 
Wohnort und W. 1356. 
Erbe. 
Benutzung der W. des Erblassers 
nach dem Erbfalle durch die Familien= 
angehörigen desselben s. Erbe — 
Erbe.
	        
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