Wohnsitz
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Willenserklärung.
132 Eine Willenserklärung gilt auch dann
als zugegangen, wenn sie durch Ver-
mittelung eines Gerichtsvollziehers zu-
gestellt worden ist. Die Zustellung
erfolgt nach den Vorschriften der
Civilprozeßordnung.
Befindet sich der Erklärende über
die Person desjenigen, welchem gegen-
über die Erklärung abzugeben ist, in
einer nicht auf Fahrlässigkeit be-
ruhenden Unkenntnis oder ist der
Aufenthalt dieser Person unbekannt,
so kann die Zustellung nach den für
die öffentliche Zustellung einer Ladung
geltenden Vorschriften der Civilprozeß=
ordnung erfolgen. Zuständig für die
Bewilligung ist im ersteren Falle das
Amtsgericht, in dessen Bezirke der
Erklärende seinen W. oder in Er-
mangelung eines inländischen W.
seinen Aufenthalt hat, im letzteren
Falle das Amtsgericht, in dessen Be-
zirke die Person, welcher zuzustellen
ist, den letzten W. oder in Ermangelung
eines inländischen W. den letzten Auf-
enthalt hatte.
Wohnsitz §8 7— 11.
Wer sich an einem Orte ständig
niederläßt, begründet an diesem Orte
seinen W.
Der W. kann gleichzeitig an mehreren
Orten bestehen.
Der W. wird aufgehoben, wenn
die Niederlassung mit dem Willen
aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Wer geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann
ohne den Willen seines g. Vertreters
einen W. weder begründen noch auf-
heben.
Eine Militärperson hat ihren W. am
Garnisonorte. Als W. einer Militär-
person, deren Truppenteil im Inlande
keinen Garnisonort hat, gilt der letzte
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Wohnung
inländische Garnisonort des Truppen-
teils.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung auf Militärpersonen, die
nur zur Erfüllung der Wehrpflicht
dienen oder die nicht selbständig einen
W. begründen können.
Die Ehefrau teilt den W. des Ehe-
manns. Sie teilt den W. nicht, wenn
der Mann seinen W. im Ausland
an einem Orte begründet, an den die
Frau ihm nicht folgt und zu folgen
nicht verpflichtet ist.
Solange der Mann keinen W. hat
oder die Frau seinen W. nicht teilt,
kann die Frau selbständig einen W.
haben.
Ein eheliches Kind teilt den W. des
Vaters, ein uneheliches Kind den W.
der Mutter, ein an Kindesstatt an-
genommenes Kind den W. des An-
nehmenden. Das Kind behält den
W., bis es ihn rechtsgültig aupfhebt.
Eine erst nach dem Eintritte der
Volljährigkeit des Kindes erfolgende
Legitimation oder Annahme an Kindes-
statt hat keinen Einfluß auf den W.
des Kindes.
Wohnung (. auch Wohnraum.
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1969
Dienstbarkeit.
Als beschränkte persönliche Dienstbar-
keit kann auch das Recht bestellt
werden, ein Gebäude oder einen Teil
eines Gebäudes unter Ausschluß des
Eigentümers als W. zu benutzen s.
Dienstbarkeit — Dienstbarkeit.
Ehe.
Der Mann bestimmt insbesondere
Wohnort und W. 1356.
Erbe.
Benutzung der W. des Erblassers
nach dem Erbfalle durch die Familien=
angehörigen desselben s. Erbe —
Erbe.