Zeit
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jedem Tage für den folgenden Tag
zulätsig.
Ist die Vergütung nach Wochen
bemessen, so ist die Kündigung nur
für den Schluß einer Kalenderwoche
zulässig; sie hat spätestens am ersten
Werktage der Woche zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach Monaten
bemessen, so ist die Kündigung nur
für den Schluß eines Kalendermonats
zulässig; sie hat spätestens am fünf-
zehnten des Monats zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach Viertel-
jahren oder längeren Zeitabschnitten
bemessen, so ist die Kündigung nur
für den Schluß eines Kalender-
vierteljahrs und nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs
Wochen zulässig. 620.
Das Dienstverhältnis der mit festen
Bezügen zur Leistung von Diensten
höherer Art Angestell en, deren Er-
werbsthätigkeit durch das Dienstvel-
hältnis vollständig oder hauptsächlich
in Anspruch genommen wird. ins-
besondere der L hrer, Eizieher. Privat.
beamten, Gesellschafterinnen, kann
nur für den Schluß eines Kalender-
viertelsahres ur d nur unter Ein-
haltung einer Kündigun isftist von
sechs Wochen gekündigt werden, aun I#
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wenn die Vergütung nach kürzeren
Zeitabschnitten als Vurteljahren be-
messen ist. 620
In die Vergütung nicht nach Zeil-
abschnitten bemessen, so kann da.
Dienstverhaltnis jeder seit
werden; bei einem die Erwerbsthaug
keit des Verpflichmien vollstar dig oder
haupisächlich in Anipruch nehmenden
Dienstverhalinis ist jedoch eine
Kündigungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten. 620.
Ist das Diennverhältuus für di
Lebenszeit einer Peno# oder fur
längere Z. als funf Jahte einge-
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gekünog
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Zeit
gangen, so kann es von dem Ver-
pflichteten nach dem Ablause von
fünf Jahren gekündigt werden. Die
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Wird das Dienstverhältnis nach dem
Ablaufe der Dienstz. von dem Ver-
pflichteten mit Wissen des anderen
Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf
unbestimmte Z. verlängert, sofern
nicht der andere Teil unverzüglich
widerspricht.
Nach der Kündigung eines dauernden
Dienstverhältnisses hat der Dienst-
berechtigte dem Verpflichteten auf Ver-
langen angemessene 3. zum Aufuchen
eines anderen Dienstoerhältnisses zu
gewähren.
Ehe.
Ein Mann darf nicht vor dem Ein-
tritte der Volljährigkeit, eine Frau
darf nicht vor der Vollendung des
sechzehnten Lebensjahrs eine Ehe ein-
gehen.
Einer Frau kann Befreiung von
dieser Vorschrift bewilligt werden.
1322.
Personen, die der bürgerlichen Ehren-
rechte für verlustig erklärt sind, sollen
während der Zeit, für welche die Ab-
erkennung der Ehrenrechte erfolgt ist,
nicht als Zeugen einer GEheschließung
zugezogen werden.
l. Frist — Ehe
Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der
Ehegatten zur Z. der Eheschließung
geschäftsunfähig war oder sich im Zu-
stande der Bewußtlosigkeit oder vorüber-
gehender Störung der Geistesthätigkeit
be fand.
..... 1323. 1329, 1331.
Eire Ehe ist nichtig, wenn einer der
Ehegauen zur Z. der CEheschließung
mit einem Dritten in einer gülugen
Eoe lebte. 1323, 1329.
Eine Ehe kann von dem Eh gatten
angefochten werden, wenn zur Z. der
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