Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
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jedem Tage für den folgenden Tag 
zulätsig. 
Ist die Vergütung nach Wochen 
bemessen, so ist die Kündigung nur 
für den Schluß einer Kalenderwoche 
zulässig; sie hat spätestens am ersten 
Werktage der Woche zu erfolgen. 
Ist die Vergütung nach Monaten 
bemessen, so ist die Kündigung nur 
für den Schluß eines Kalendermonats 
zulässig; sie hat spätestens am fünf- 
zehnten des Monats zu erfolgen. 
Ist die Vergütung nach Viertel- 
jahren oder längeren Zeitabschnitten 
bemessen, so ist die Kündigung nur 
für den Schluß eines Kalender- 
vierteljahrs und nur unter Einhaltung 
einer Kündigungsfrist von sechs 
Wochen zulässig. 620. 
Das Dienstverhältnis der mit festen 
Bezügen zur Leistung von Diensten 
höherer Art Angestell en, deren Er- 
werbsthätigkeit durch das Dienstvel- 
hältnis vollständig oder hauptsächlich 
in Anspruch genommen wird. ins- 
besondere der L hrer, Eizieher. Privat. 
beamten, Gesellschafterinnen, kann 
nur für den Schluß eines Kalender- 
viertelsahres ur d nur unter Ein- 
haltung einer Kündigun isftist von 
sechs Wochen gekündigt werden, aun I# 
9 9 
wenn die Vergütung nach kürzeren 
Zeitabschnitten als Vurteljahren be- 
messen ist. 620 
In die Vergütung nicht nach Zeil- 
abschnitten bemessen, so kann da. 
Dienstverhaltnis jeder seit 
werden; bei einem die Erwerbsthaug 
keit des Verpflichmien vollstar dig oder 
haupisächlich in Anipruch nehmenden 
Dienstverhalinis ist jedoch eine 
Kündigungsfrist von zwei Wochen 
einzuhalten. 620. 
Ist das Diennverhältuus für di 
Lebenszeit einer Peno# oder fur 
längere Z. als funf Jahte einge- 
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gekünog 
  
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1318 
1324 
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1326 
1331 
Zeit 
gangen, so kann es von dem Ver- 
pflichteten nach dem Ablause von 
fünf Jahren gekündigt werden. Die 
Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 
Wird das Dienstverhältnis nach dem 
Ablaufe der Dienstz. von dem Ver- 
pflichteten mit Wissen des anderen 
Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf 
unbestimmte Z. verlängert, sofern 
nicht der andere Teil unverzüglich 
widerspricht. 
Nach der Kündigung eines dauernden 
Dienstverhältnisses hat der Dienst- 
berechtigte dem Verpflichteten auf Ver- 
langen angemessene 3. zum Aufuchen 
eines anderen Dienstoerhältnisses zu 
gewähren. 
Ehe. 
Ein Mann darf nicht vor dem Ein- 
tritte der Volljährigkeit, eine Frau 
darf nicht vor der Vollendung des 
sechzehnten Lebensjahrs eine Ehe ein- 
gehen. 
Einer Frau kann Befreiung von 
dieser Vorschrift bewilligt werden. 
1322. 
Personen, die der bürgerlichen Ehren- 
rechte für verlustig erklärt sind, sollen 
während der Zeit, für welche die Ab- 
erkennung der Ehrenrechte erfolgt ist, 
nicht als Zeugen einer GEheschließung 
zugezogen werden. 
l. Frist — Ehe 
Eine Ehe ist nichtig, wenn einer der 
Ehegatten zur Z. der Eheschließung 
geschäftsunfähig war oder sich im Zu- 
stande der Bewußtlosigkeit oder vorüber- 
gehender Störung der Geistesthätigkeit 
be fand. 
..... 1323. 1329, 1331. 
Eire Ehe ist nichtig, wenn einer der 
Ehegauen zur Z. der CEheschließung 
mit einem Dritten in einer gülugen 
Eoe lebte. 1323, 1329. 
Eine Ehe kann von dem Eh gatten 
angefochten werden, wenn zur Z. der 
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