Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
8 
1407 
1415 
1420 
1421 
1426 
1431 
1433 
1435 
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht 
nicht der Zustimmung des Mannes: 
1. zur Fortsetzung eines zur Z. der 
Eheschließung anhängigen Rechts- 
streits; 
1525. 
Im Vethältnisse der Ehegatten zu 
einander fallen bei g. Güterrecht dem 
Vorbehaltsgute zur Last: 
11. 
2. die Verbindlichkeiten der Frau aus 
einem sich auf das Vorbehaltsgut 
beziehenden Rechtsverhältnis, auch 
wenn sie vor der Eingehung der 
Ehe oder vor der Z. entstanden 
sind, zu der das Gut Vorbehalts- 
gut geworden ist; 
3. die Kosten eines Rechtsstreits, den 
die Frau über eine der in Nr. 1, 2 
bezeichneten Verbindlichkeiten führt. 
1416, 1417, 1525. 
Die Verwaltung und Nutznießung an 
dem eingebrachten Gut endigt bei g. 
Güterrecht, wenn der Mann für tot 
erklärt wird, mit dem Zeitpunkte, der 
als Zeitpunkt des Todes gilt. 1426. 
s. Pacht 593. 
Endigt die Verwaltung und Nutz- 
nießung auf Grund der 8§§ 1418 bis 
1420, so tritt Gütertrennung ein.. 
s. Gütertrennung — Güterrecht. 
Hat der Mann zur Z. der Eingehung 
der Ehe oder, falls der Ehevertrag 
nach der Eingehung der Ehe ge- 
schlossen wird, zur Z. des Vertrags- 
abschlusses seinen Wohnsitz im Aus- 
lande, so ist die Verweisung auf ein 
an diesem Wohnsitz geltendes Güter- 
recht zur Bestimmung des Güter- 
standes zulässig. 
Wird durch Ehevertrag die Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes aus- 
geschlossen oder geändert oder wird 
eine im Güterrechtsregister eingetragene 
Regelung der güterrechtlichen Ver- 
hältnisse aufgehoben oder geändert, 
537 
  
— 
8 
1463 
Zeit 
so können einem Dritten gegenüber 
aus der Ausschließung oder der 
Anderung Einwendungen gegen ein 
zwischen ihm und einem der Ehe- 
gatten vorgenommenes Rechtsgeschäft 
oder gegen ein zwischen ihnen er- 
gangenes rechtskräftiges Urteil nur 
hergeleitet werden, wenn zur Z. der 
Vornahme des Rechtsgeschäfts oder 
zur Z. des Eintritts der Rechts- 
hängigkeit die Ausschließung oder die 
Anderung in dem Güterrechtsregister 
des zuständigen Amtsgerichts einge- 
tragen oder dem Dritten bekannt war. 
Das Gleiche gilt, wenn eine in 
dem Güterrechtsregister eingetragene 
Regelung der güterrechtlichen Ver- 
hältnisse durch Ehevertrag aufgehoben 
oder geändert wird. 1405, 1431, 
1470, 1545, 1548. 
Im Vethältnisse der Ehegatten zu 
einander fallen bei a. Gütergemeinschaft 
folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten 
dem Ehegatten zur Last, in dessen 
Person sie entstehen: 
1. 
2. die Verbindlichkeiten aus einem 
sich auf sein Vorbehaltsgut be- 
ziehenden Rechtsverhältnis, auch 
wenn sie vor dem Eintritte der 
Gütergemeinschaft oder vor der Z. 
entstanden sind, zu der das Gut 
Vorbehaltsgut geworden ist; 
3. die Kosten eines Rechtsstreits über 
eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten 
Verbindlichkeiten. 1464. 
1470 Dritten gegenüber ist die Aufhebung 
der a. Gütergemeinschaft nur nach 
Maßgabe des § 1435 wirksam. 
1478 Der Wert des in die a. Gütergemein- 
1480 
schaft Eingebrachten bestimmt sich nach 
der Z. der Einbringung. 1474. 
Wird eine Gesamtgutsverbindlichkeit 
nicht vor der Teilung des Gesamtguts 
der a. Gütergemeinschaft berichtigt, so 
haftet dem Gläubiger auch der Ehe-
	        
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