Zeit
8
1407
1415
1420
1421
1426
1431
1433
1435
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht
nicht der Zustimmung des Mannes:
1. zur Fortsetzung eines zur Z. der
Eheschließung anhängigen Rechts-
streits;
1525.
Im Vethältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei g. Güterrecht dem
Vorbehaltsgute zur Last:
11.
2. die Verbindlichkeiten der Frau aus
einem sich auf das Vorbehaltsgut
beziehenden Rechtsverhältnis, auch
wenn sie vor der Eingehung der
Ehe oder vor der Z. entstanden
sind, zu der das Gut Vorbehalts-
gut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits, den
die Frau über eine der in Nr. 1, 2
bezeichneten Verbindlichkeiten führt.
1416, 1417, 1525.
Die Verwaltung und Nutznießung an
dem eingebrachten Gut endigt bei g.
Güterrecht, wenn der Mann für tot
erklärt wird, mit dem Zeitpunkte, der
als Zeitpunkt des Todes gilt. 1426.
s. Pacht 593.
Endigt die Verwaltung und Nutz-
nießung auf Grund der 8§§ 1418 bis
1420, so tritt Gütertrennung ein..
s. Gütertrennung — Güterrecht.
Hat der Mann zur Z. der Eingehung
der Ehe oder, falls der Ehevertrag
nach der Eingehung der Ehe ge-
schlossen wird, zur Z. des Vertrags-
abschlusses seinen Wohnsitz im Aus-
lande, so ist die Verweisung auf ein
an diesem Wohnsitz geltendes Güter-
recht zur Bestimmung des Güter-
standes zulässig.
Wird durch Ehevertrag die Verwaltung
und Nutznießung des Mannes aus-
geschlossen oder geändert oder wird
eine im Güterrechtsregister eingetragene
Regelung der güterrechtlichen Ver-
hältnisse aufgehoben oder geändert,
537
—
8
1463
Zeit
so können einem Dritten gegenüber
aus der Ausschließung oder der
Anderung Einwendungen gegen ein
zwischen ihm und einem der Ehe-
gatten vorgenommenes Rechtsgeschäft
oder gegen ein zwischen ihnen er-
gangenes rechtskräftiges Urteil nur
hergeleitet werden, wenn zur Z. der
Vornahme des Rechtsgeschäfts oder
zur Z. des Eintritts der Rechts-
hängigkeit die Ausschließung oder die
Anderung in dem Güterrechtsregister
des zuständigen Amtsgerichts einge-
tragen oder dem Dritten bekannt war.
Das Gleiche gilt, wenn eine in
dem Güterrechtsregister eingetragene
Regelung der güterrechtlichen Ver-
hältnisse durch Ehevertrag aufgehoben
oder geändert wird. 1405, 1431,
1470, 1545, 1548.
Im Vethältnisse der Ehegatten zu
einander fallen bei a. Gütergemeinschaft
folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten
dem Ehegatten zur Last, in dessen
Person sie entstehen:
1.
2. die Verbindlichkeiten aus einem
sich auf sein Vorbehaltsgut be-
ziehenden Rechtsverhältnis, auch
wenn sie vor dem Eintritte der
Gütergemeinschaft oder vor der Z.
entstanden sind, zu der das Gut
Vorbehaltsgut geworden ist;
3. die Kosten eines Rechtsstreits über
eine der in Nr. 1, 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten. 1464.
1470 Dritten gegenüber ist die Aufhebung
der a. Gütergemeinschaft nur nach
Maßgabe des § 1435 wirksam.
1478 Der Wert des in die a. Gütergemein-
1480
schaft Eingebrachten bestimmt sich nach
der Z. der Einbringung. 1474.
Wird eine Gesamtgutsverbindlichkeit
nicht vor der Teilung des Gesamtguts
der a. Gütergemeinschaft berichtigt, so
haftet dem Gläubiger auch der Ehe-