Zeit
8
1484
1485
1489
1494
gatte persönlich als Gesamtschuldner,
für den zur Z. der Teilung eine
solche Haftung nicht besteht. Seine
Haftung beschränkt sich auf die ihm
zugeteilten Gegenstände; die für die
Haftung des Erben geltenden Vor-
schriften der §§ 1990, 1991 finden-
entsprechende Anwendung. 1474. 1498,
1504, 1546. «
s. Frist — Eibe 1944, 1954.
Das Vermögen, das ein gemeinschaft-
licher Abkömmling zur Z. des Em-
tritts der f. Gütergemeinschaft hat
oder später erwirbt, gehört nicht zum
Gesamtgut. 1518.
Soweit die persönliche Haftung den
überlebenden Ehegatten nur infolge
des Eintritts der f. Gütergemeinschaft
trifft, finden die für die Haftung des
Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten
geltenden Vorschriften entsprechende
Anwendung; an die Stelle des Nach-
lasses tritt das Gesamtgut in dem
Bestande, den es zur Z. des Eintritts
der f. Gütergemeinschaft hat. 1518.
Wird der überlebende Ehegatte für
tot erklärt, so endigt die f. Güter-
gemeinschaft mit dem Zeilpunkte, der
als Zeitpunkt des Todes gilt. 1518.
1408 Auf die Auseinandersetzung in Ansehung
1503
1504
des Gesamtguts der f. Gütergemein-
schaft finden die Vorschriften der
8# 1475, 1476, 1477 Abs. 1, 1479
bis 148 Anwendung. 1518.
Mehrere anteilsberechtigte Abkömmlinge
teilen die ihnen zufallende Hälfte des
Gesamtguts nach dem Verhältnisse der
Anteile, zu denen sie im Falle der
g. Erbfolge als Erben des verstorbenen
Ehegatten berufen sein würden, wenn
dieser erst zur Z. der Beendigung der
f. Gütergemeinschaft gestorben wäre.
1518.
Soweit die anteilsberechtigten Ab-
kömmlinge nach § 1480 den Gesamt-
gutsgläubigern haften, sind sie im
538
8
1505
1513
1525,
Zeit
Verhältnisse zu einander nach der
Größe ihres Anteils an dem Gesamt-
gute der f. Gütergemeinschaft ver-
pflichtet. Die Verpflichtung beschränkt
sich auf die ihnen zugeteilten Gegen-
stände; die für die Haftung des Erben
geltenden Vorschriften der 88 1990,
1991 finden entsprechende Anwendung.
1518.
Die Vorschriften über das Recht auf
Ergänzung des Pflichtteils finden zu
Gunsten eines anteilsberechtigten Ab-
kömmlings entsprechende Anwendung;
an die Stelle des Erbfalls triit die
Beendigung der f. Gütergemeinschaft,
als g. Erbteil gilt der dem Abkömmlinge
zur Z. der Beendigung gebührende
Anteil an dem Gesamtgut, als Pflicht-
leil gilt die Hälfte des Wertes dieses
Anteils. 1505.
s. Pflichtteil 2336, 2338.
1545, 1546, 1548 f. Errungen-
schaftsgemeinschaft — Güterrecht.
1535 Im Verhältnisse der Ehegatten zu.
1539
einander fallen folgende Gesamtgnts-
verbindlichkeiten dem Ehegatten zur
Last, in dessen Person sie entstehen:
1. die Verbindlichkeiten aus einem
sich auf sein eingebrachtes Gut
oder sein Vorbehaltsgut beziehenden
Rechtsverhältnis, auch wenn sie
vor dem Eintritte der Errungen-
schaftsgemeinschaft oder vor der Z.
entstanden sind, zu der das Gut
eingebrachtes Gut oder Vorbehalts-
gut geworden ist;
2. die Kosten eines Rechtsstreits, den
der Ehegatte über eine der in Nr.
bezeichneten Verbindlichkeiten führt.
1537.
Soweit das eingebrachte Gut eines
Ehegatten auf Kosten des Gesamtguts
oder das Gesamtgut auf Kosten des
eingebrachten Gutes eines Ehegatten
zur Z. der Beendigung der Errungen-
schaftsgemeinschaft bereichert ist, muß