Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
8 
1544 
843 
844 
849 
851 
aus dem bereicherten Gute zu dem 
anderen Gute Ersatz geleistet werden. 
Weitergehende auf besonderen Gründen 
beruhende Ansprüche bleiben unberührt. 
Die Errungenschaftsgemeinschaft endigt, 
wenn ein Ehegatte für tot erklärt wird, 
mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt 
des Todes gilt. 1545. 
"Handlung. 
s. Zeitabschnitt — Leibrente 760. 
Stand ein Getöteter zur Z. der Ver- 
letzung zu einem Dritten in einem 
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem 
gegenüber kraft G. unterhaltspflichtig 
war oder unterhaltspflichtig werden 
konnte, und ist dem Dritten infolge 
der Tötung das Rechtauf den Unterhalt 
entzogen, so hat der Ersatzpflichtige 
dem Dritten durch Entrichtung einer 
Geldrente insoweit Schadensersatz zu 
leisten, als der Getötete während der 
mutmaßlichen Dauer seines Lebens 
zur Gewährung des Untethalts ver- 
pflichtet gewesen sein würde; die 
Vorschriften des § 843 Abs. 2—4 
finden entsprechende Anwendung. Die 
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn 
der Dritte zur Z. der Verletzung erzeugt, 
aber noch nicht geboren war. 846. 
Ist wegen der Entziehung einer Sache 
der Wert oder wegen der Beschädigung 
einer Sache die Wertminderung zu 
ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen 
des zu ersetzenden Betrags von dem 
Zeitpunkt an verlangen, welcher der 
Bestimmung des Wertes zu Grunde 
gelegt wird. 
Leistet der wegen der Entziehung oder 
Beschädigung einer beweglichen Sache 
zum Schadensersotz Verpflichtete den 
Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze 
sich die Sache zur Z. der Entziehung 
oder der Beschädigung befunden hat, 
so wird er durch die Leistung auch 
dann befreit, wenn ein Dritter Eigen- 
tümer der Sache war oder ein sonstiges 
539 
  
8 
852 
1123 
1124 
1128 
1133 
1156 
Zeit 
Recht an der Sache hatte, es sei denn, 
daß ihm das Recht des Dritten bekannt 
oder infolge grober Fahrlässigkeit un- 
bekannt ist. 
s. Frist — Handlung. 
Hupothek. 
#. Frist — Hypothek. 
Eine Verfügung, die sich auf den 
Miet= oder Pachtzins aus einem mit 
einer Hypothek belasteten Grundstück 
für eine spätere Zeit als vas zur Z. 
der Beschlagnahme für den Hypotheken- 
gläubiger laufende und das folgende 
Kalendervierteljahr bezieht, ist dem 
Hypothekengläubiger gegenüber un- 
wirksam. 
s. Frist — Hypothek. 
Ist infolge einer Verschlechterung des 
Grundstücks die Sicherheit der Hypo- 
thek gefährdet, so kann der Gläubiger 
dem Eigentümer eine angemessene Frist 
zur Beseitigung der Gefährdung be- 
stimmen. Nach dem Ablaufe der 
Frist ist der Gläubiger berechtigt, 
sofort Befriedigung aus dem Grund- 
stücke zu suchen, wenn nicht die 
Gefährdung durch Verbesserung des 
Grundstücks oder durch anderweitige 
Hypothekenbestellung beseitigt worden 
ist. Ist die Forderung unverzinslich 
und noch nicht fällig, so gebührt dem 
Gläubiger nur die Summe, welche 
mit Hinzurechnung der g. Zinsen für 
die Z. von der Zahlung bis zur 
Fälligkeit dem Betrage der Forderung 
gleichkommt. 1135. 
Die für die Übertragung der Forde- 
rung geltenden Vorschriften der §§ 406 
bis 408 finden auf das Rechtsver- 
hältnis zwischen dem Eigentümer des 
mit der Hypothek belasteten Grund- 
stücks und dem neuen Gläubiger in 
Ansehung der Hypothek keine An- 
wendung. Der neue Gläubiger muß 
jedoch eine dem bisherigen Gläubiger
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.