Zeit
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aus dem bereicherten Gute zu dem
anderen Gute Ersatz geleistet werden.
Weitergehende auf besonderen Gründen
beruhende Ansprüche bleiben unberührt.
Die Errungenschaftsgemeinschaft endigt,
wenn ein Ehegatte für tot erklärt wird,
mit dem Zeitpunkte, der als Zeitpunkt
des Todes gilt. 1545.
"Handlung.
s. Zeitabschnitt — Leibrente 760.
Stand ein Getöteter zur Z. der Ver-
letzung zu einem Dritten in einem
Verhältnisse, vermöge dessen er diesem
gegenüber kraft G. unterhaltspflichtig
war oder unterhaltspflichtig werden
konnte, und ist dem Dritten infolge
der Tötung das Rechtauf den Unterhalt
entzogen, so hat der Ersatzpflichtige
dem Dritten durch Entrichtung einer
Geldrente insoweit Schadensersatz zu
leisten, als der Getötete während der
mutmaßlichen Dauer seines Lebens
zur Gewährung des Untethalts ver-
pflichtet gewesen sein würde; die
Vorschriften des § 843 Abs. 2—4
finden entsprechende Anwendung. Die
Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn
der Dritte zur Z. der Verletzung erzeugt,
aber noch nicht geboren war. 846.
Ist wegen der Entziehung einer Sache
der Wert oder wegen der Beschädigung
einer Sache die Wertminderung zu
ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen
des zu ersetzenden Betrags von dem
Zeitpunkt an verlangen, welcher der
Bestimmung des Wertes zu Grunde
gelegt wird.
Leistet der wegen der Entziehung oder
Beschädigung einer beweglichen Sache
zum Schadensersotz Verpflichtete den
Ersatz an denjenigen, in dessen Besitze
sich die Sache zur Z. der Entziehung
oder der Beschädigung befunden hat,
so wird er durch die Leistung auch
dann befreit, wenn ein Dritter Eigen-
tümer der Sache war oder ein sonstiges
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Recht an der Sache hatte, es sei denn,
daß ihm das Recht des Dritten bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit un-
bekannt ist.
s. Frist — Handlung.
Hupothek.
#. Frist — Hypothek.
Eine Verfügung, die sich auf den
Miet= oder Pachtzins aus einem mit
einer Hypothek belasteten Grundstück
für eine spätere Zeit als vas zur Z.
der Beschlagnahme für den Hypotheken-
gläubiger laufende und das folgende
Kalendervierteljahr bezieht, ist dem
Hypothekengläubiger gegenüber un-
wirksam.
s. Frist — Hypothek.
Ist infolge einer Verschlechterung des
Grundstücks die Sicherheit der Hypo-
thek gefährdet, so kann der Gläubiger
dem Eigentümer eine angemessene Frist
zur Beseitigung der Gefährdung be-
stimmen. Nach dem Ablaufe der
Frist ist der Gläubiger berechtigt,
sofort Befriedigung aus dem Grund-
stücke zu suchen, wenn nicht die
Gefährdung durch Verbesserung des
Grundstücks oder durch anderweitige
Hypothekenbestellung beseitigt worden
ist. Ist die Forderung unverzinslich
und noch nicht fällig, so gebührt dem
Gläubiger nur die Summe, welche
mit Hinzurechnung der g. Zinsen für
die Z. von der Zahlung bis zur
Fälligkeit dem Betrage der Forderung
gleichkommt. 1135.
Die für die Übertragung der Forde-
rung geltenden Vorschriften der §§ 406
bis 408 finden auf das Rechtsver-
hältnis zwischen dem Eigentümer des
mit der Hypothek belasteten Grund-
stücks und dem neuen Gläubiger in
Ansehung der Hypothek keine An-
wendung. Der neue Gläubiger muß
jedoch eine dem bisherigen Gläubiger