Verpflichtung
8
19
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Ot
276,
278
279.
280, 283
Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus
dem Schuldverhältnisse sich ein anderes
ergiebt, die geschuldete Leistung ver-
weigern, bis die ihm gebührende
Leistung bewirkt wird (Zurückbe-
haltungsrecht).
Wer zur Herausgabe eines Gegen-
standes verpflichtet ist, hat das gleiche
Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch
wegen Verwendungen auf den Gegen-
stand oder wegen eines ihm durch
diesen verursachten Schadens zusteht,
es sei denn, daß er den Gegenstand
durch eine vorsätzlich begangene uner-
laubte Handlung erlangt hat.
EEIIIIIEIILIIII
Der Schuldner wird von der V. zur
Leistung frei, soweit die Leistung in-
folge eines nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden Um-
standes, den er nicht zu vertreten hat,
unmöglich wird.
Einer nach der Entstehung des
Schuldverhältnisses eintretenden Un-
möglichkeit steht das nachträglich ein-
tretende Unvermögen des Schuldners
zur Leistung gleich.
287, 300 6. Vorsatz und grobe Fahr-
lässigkeit zu vertreten s.
Leistung — Leistung;
7. ein Verschulden seines g.
Vertreters und der Per-
sonen, deren er sich zur
Erfüllung seiner Ver-
bindlichkeit bedient, in
gleichem Umfange zu
vertreten wie eigenes
Verschulden s. Lelstung
Leistung.
sein Unvermögen zur
Leistung zu vertreten s.
Leistung — Leistung.
9. dem Gläubiger den durch
die Nichterfüllung ent-
stehenden Schaden zu
287 8.
280
8
280,
286
290
292
298
302
303
249
Verpflichtung
ersetzen s. Leistung —
Leistung.
286 s. Vertrag — Vertrag 346, 348.
10. dem Gläubiger den durch
den Verzug entstehenden
Schaden zu ersetzen s.
Leistung — Leistung.
11. zum Ersatze des Wertes
oder der Minderung des
Wertes eines Gegen-
standes s. Leistung —
Leistung.
12. zur Herausgabe eines
bestimmten Gegenstandes
s. Leistung —Leistung.
13. nur gegen eine Leistung
des Gläubigers zu leisten
s. Leistung — Leistung.
14. die Nutzungen eines
Gegenstandes herauszu-
geben oder zu ersetzen s.
Leistung — Leistung.
15. zur Herausgabe eines
Grundystücks s. Leistung
— Leistung.
V. des zum Schadensersatz Verpflich-
teten
1. den Zustand herzustellen, der be-
stehen würde, wenn der zum Er-
satze verpflichtende Umstand nicht
eingetreten wäre s. Leistung —
Leistung.
2. den Gläubiger in Geld zu ent-
schädigen 251, 253 f. Leistung
— Leistung.
254 Hat bei der Entstehung des Schadens
ein Verschulden des Beschädigten mit-
gewirkt, so hängt die V. zum Ersatze
sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes von den Umständen, insbe-
sondere davon ab, inwieweit der
Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teile verursacht
worden ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich
das Verschulden des Beschädigten