Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
19 
*T 
Ot 
276, 
278 
279. 
280, 283 
Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus 
dem Schuldverhältnisse sich ein anderes 
ergiebt, die geschuldete Leistung ver- 
weigern, bis die ihm gebührende 
Leistung bewirkt wird (Zurückbe- 
haltungsrecht). 
Wer zur Herausgabe eines Gegen- 
standes verpflichtet ist, hat das gleiche 
Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch 
wegen Verwendungen auf den Gegen- 
stand oder wegen eines ihm durch 
diesen verursachten Schadens zusteht, 
es sei denn, daß er den Gegenstand 
durch eine vorsätzlich begangene uner- 
laubte Handlung erlangt hat. 
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Der Schuldner wird von der V. zur 
Leistung frei, soweit die Leistung in- 
folge eines nach der Entstehung des 
Schuldverhältnisses eintretenden Um- 
standes, den er nicht zu vertreten hat, 
unmöglich wird. 
Einer nach der Entstehung des 
Schuldverhältnisses eintretenden Un- 
möglichkeit steht das nachträglich ein- 
tretende Unvermögen des Schuldners 
zur Leistung gleich. 
287, 300 6. Vorsatz und grobe Fahr- 
lässigkeit zu vertreten s. 
Leistung — Leistung; 
7. ein Verschulden seines g. 
Vertreters und der Per- 
sonen, deren er sich zur 
Erfüllung seiner Ver- 
bindlichkeit bedient, in 
gleichem Umfange zu 
vertreten wie eigenes 
Verschulden s. Lelstung 
Leistung. 
sein Unvermögen zur 
Leistung zu vertreten s. 
Leistung — Leistung. 
9. dem Gläubiger den durch 
die Nichterfüllung ent- 
stehenden Schaden zu 
287 8. 
280 
  
8 
280, 
286 
290 
292 
298 
302 
303 
249 
Verpflichtung 
ersetzen s. Leistung — 
Leistung. 
286 s. Vertrag — Vertrag 346, 348. 
10. dem Gläubiger den durch 
den Verzug entstehenden 
Schaden zu ersetzen s. 
Leistung — Leistung. 
11. zum Ersatze des Wertes 
oder der Minderung des 
Wertes eines Gegen- 
standes s. Leistung — 
Leistung. 
12. zur Herausgabe eines 
bestimmten Gegenstandes 
s. Leistung —Leistung. 
13. nur gegen eine Leistung 
des Gläubigers zu leisten 
s. Leistung — Leistung. 
14. die Nutzungen eines 
Gegenstandes herauszu- 
geben oder zu ersetzen s. 
Leistung — Leistung. 
15. zur Herausgabe eines 
Grundystücks s. Leistung 
— Leistung. 
V. des zum Schadensersatz Verpflich- 
teten 
1. den Zustand herzustellen, der be- 
stehen würde, wenn der zum Er- 
satze verpflichtende Umstand nicht 
eingetreten wäre s. Leistung — 
Leistung. 
2. den Gläubiger in Geld zu ent- 
schädigen 251, 253 f. Leistung 
— Leistung. 
254 Hat bei der Entstehung des Schadens 
ein Verschulden des Beschädigten mit- 
gewirkt, so hängt die V. zum Ersatze 
sowie der Umfang des zu leistenden 
Ersatzes von den Umständen, insbe- 
sondere davon ab, inwieweit der 
Schaden vorwiegend von dem einen 
oder dem anderen Teile verursacht 
worden ist. 
Dies gilt auch dann, wenn sich 
das Verschulden des Beschädigten
	        
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