Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeitabschnitt — 
§ Rente bestimmt sich der Z., für den 
sie im Voraus zu entrichten ist, nach 
der Beschaffenheit und dem Zwecke 
der Rente. 
Hat der Gläubiger den Beginn des 
Z. erlebt, für den die Rente im voraus 
zu entrichten ist, so gebührt ihm der 
volle, auf den Z. entfallende Betrag. 
551 Miete f. Frist — Miete. 
584 Pacht s. Zeit — Pacht. 
528 Schenkung s. Leibrente 760. 
699 Verwahrung s. Zeit — Ver- 
wahrung. 
Verwandtschaft. 
1612 s. Leibrente 760. 
1614 s. Zeit — Verwandtschaft. 
1840 Vormundschaft s. Zeit — Vor- 
mundschaft. 
Zeitbestimmung. 
Bedingung. Zeitbestimmung. 
163 Ist für die Wirkung eines Rechts- 
geschäfts bei dessen Vornahme ein 
Anfangs= oder ein Endtermin bestimmt 
worden, so finden im ersteren Falle 
die für die aufschiebende, im letzteren 
Falle die für die auflösende Bedingung 
geltenden Vorschriften der §8 158, 
160, 161 entsprechende Anwendung. 
Ehe. 
Unter einer Bedingung oder Z. kann 
nicht erfolgen: 
1. die Erklärung, die Ehe mitein- 
ander eingehen zu wollen. 1324. 
Eigentum. 
1317 
925 2, die Auflassung eines Grundstücks. 
Art. 
747. Einführungsgesetz s. Eigentum 
9§ 925. 
8 Erbe. 
1947 3. die Annahme und die Aus- 
schlagung einer Erbschaft. 
1484 Gühterrecht s. Erbe 1947. 
296 Leistung s. Zeit — Leistung. 
Schuldverhältnis. 
388 4. die Erklärung der Aufrechnung. 
553 — 
  
Zeitpunkt 
8 Testament. 
2180 5. die Annahme und die Aus- 
schlagung eines Vermächtnisses; 
6. die Annahme und die Ablehnung 
des Amtes eines Testamentsvoll- 
streckers. 2228. 
Verwandtschaft. 
die Anerkennung der Ehelichkeit 
eines Kindes; 1600. 
die Chelichkeitserklärung; 
die Annahme an Kindesstatt; 
die Aufhebung des durch die An- 
nahme an Kindesstatt begründeten 
Rechtsverhältnisses. 
2202 
1598 7. 
1724 8. 
1742 9. 
1768 10. 
Zeitpunkt. 
Bedingung. 
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer 
auflösenden Bedingung vorgenommen, 
so endigt mit dem Eintritte der Be- 
dingung die Wirkung des Rechts- 
geschäfts; mit diesem Z. tritt der 
frühere Rechtszustand wieder ein. 163. 
Solken nach dem Inhalte des Rechts- 
geschäfts die an den Eintritt der Be- 
dingung geknüpften Folgen auf einen 
früheren Z. zurückbezogen werden, so 
sind im Falle des Eintritts der Be- 
dingung die Beteiligten verpflichtet, 
einander zu gewähren, was sie haben 
würden, wenn die Folgen in dem 
früheren Z. eingetreten wären. 
Ehe. 
s. Frist — Ehe. 
s. Zeit — Ehe. 
158 
159 
1339 
1350 
1571 Ehescheidung f. Frist — Ehe- 
scheidung. 
939 Eigentum 1002 f. Frist — Ver- 
jährung 206, 207. 
Art. Einführungsgesetz. 
J, ææ, 146, 186 s. E. O. — E. G. 
6, 72% f. Frist — Hypothek § 1128. 
96 s. Zeit — Willenserklärung § 131. 
759 s. Zeit — Ehe § 1350. 
Erbe. 
1944, 1954, 2031 f. Frist — Erbe.
	        
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