Zeitabschnitt —
§ Rente bestimmt sich der Z., für den
sie im Voraus zu entrichten ist, nach
der Beschaffenheit und dem Zwecke
der Rente.
Hat der Gläubiger den Beginn des
Z. erlebt, für den die Rente im voraus
zu entrichten ist, so gebührt ihm der
volle, auf den Z. entfallende Betrag.
551 Miete f. Frist — Miete.
584 Pacht s. Zeit — Pacht.
528 Schenkung s. Leibrente 760.
699 Verwahrung s. Zeit — Ver-
wahrung.
Verwandtschaft.
1612 s. Leibrente 760.
1614 s. Zeit — Verwandtschaft.
1840 Vormundschaft s. Zeit — Vor-
mundschaft.
Zeitbestimmung.
Bedingung. Zeitbestimmung.
163 Ist für die Wirkung eines Rechts-
geschäfts bei dessen Vornahme ein
Anfangs= oder ein Endtermin bestimmt
worden, so finden im ersteren Falle
die für die aufschiebende, im letzteren
Falle die für die auflösende Bedingung
geltenden Vorschriften der §8 158,
160, 161 entsprechende Anwendung.
Ehe.
Unter einer Bedingung oder Z. kann
nicht erfolgen:
1. die Erklärung, die Ehe mitein-
ander eingehen zu wollen. 1324.
Eigentum.
1317
925 2, die Auflassung eines Grundstücks.
Art.
747. Einführungsgesetz s. Eigentum
9§ 925.
8 Erbe.
1947 3. die Annahme und die Aus-
schlagung einer Erbschaft.
1484 Gühterrecht s. Erbe 1947.
296 Leistung s. Zeit — Leistung.
Schuldverhältnis.
388 4. die Erklärung der Aufrechnung.
553 —
Zeitpunkt
8 Testament.
2180 5. die Annahme und die Aus-
schlagung eines Vermächtnisses;
6. die Annahme und die Ablehnung
des Amtes eines Testamentsvoll-
streckers. 2228.
Verwandtschaft.
die Anerkennung der Ehelichkeit
eines Kindes; 1600.
die Chelichkeitserklärung;
die Annahme an Kindesstatt;
die Aufhebung des durch die An-
nahme an Kindesstatt begründeten
Rechtsverhältnisses.
2202
1598 7.
1724 8.
1742 9.
1768 10.
Zeitpunkt.
Bedingung.
Wird ein Rechtsgeschäft unter einer
auflösenden Bedingung vorgenommen,
so endigt mit dem Eintritte der Be-
dingung die Wirkung des Rechts-
geschäfts; mit diesem Z. tritt der
frühere Rechtszustand wieder ein. 163.
Solken nach dem Inhalte des Rechts-
geschäfts die an den Eintritt der Be-
dingung geknüpften Folgen auf einen
früheren Z. zurückbezogen werden, so
sind im Falle des Eintritts der Be-
dingung die Beteiligten verpflichtet,
einander zu gewähren, was sie haben
würden, wenn die Folgen in dem
früheren Z. eingetreten wären.
Ehe.
s. Frist — Ehe.
s. Zeit — Ehe.
158
159
1339
1350
1571 Ehescheidung f. Frist — Ehe-
scheidung.
939 Eigentum 1002 f. Frist — Ver-
jährung 206, 207.
Art. Einführungsgesetz.
J, ææ, 146, 186 s. E. O. — E. G.
6, 72% f. Frist — Hypothek § 1128.
96 s. Zeit — Willenserklärung § 131.
759 s. Zeit — Ehe § 1350.
Erbe.
1944, 1954, 2031 f. Frist — Erbe.