Zinsen
Art. Z. vom 14. November 1867 (Bundes-
776
8
Gesetzbl. S. 169) wird aufgehoben.
s. Schuldoerhältnis 379.
Erbschaftskauf.
2379 Dem Verkäufer der Erbschaft verbleiben
1191
die auf die Zeit vor dem Verkaufe
fallenden Nutzungen. Er trägt für
diese Zeit die Lasten mit Einschluß
der Z. der Nachlaßoerbindlichkeiten.
2382.
Grundschuld.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß an denjenigen,
zu dessen Gunsten die Belastung
erfolgt, eine bestimmte Geldsumme
aus dem Grundstücke zu zahlen ist
(Grundschulo).
Die Belastung kann auch in der
Weise erfolgen, daß Z. von der Geld-
summe sowie andere Nebenleistungen
aus dem Grundstücke zu entrichten
sind.
1192 Für Z. der Grundschuld gelten die Vor-
1194
schriften über die Z. einer Hypotheken=
forderung.
Die Zahlung des Kapitals sowie der
Z. der Grundschuld und anderer
Nebenleistungen hat, soweit nicht ein
anderes bestimmt ist, an dem Orte
zu erfolgen, an dem das Grundbuch-
amt seinen Sitz hat.
1197 Z. einer Grundschuld gebühren dem
1386
Eigentümer, der zugleich der Gläubiger
ist, nur, wenn das Grundstück auf
Antrag eines anderen zum Zmwecke
der Zwangsverwaltung in Beschlag
genommen ist, und nur für die Dauer
der Zwangsverwaltung.
Güterrecht.
Der Mann ist der Frau gegenüber
verpflichtet, für die Dauer der Ver-
waltung und Nutznießung die 3Z.
derjenigen Verbindlichkeiten der Frau
zu tragen, deren Berichtigung aus
dem eingebrachten Gute bei g. Güter-
557
8
1529 f.
849
1115
Zinsen
recht verlangt werden kann s. Güter-
recht — Güterrecht.
Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Handlung.
Ist wegen der Entziehung einer Sache
der Wert oder wegen der Beschädigung
einer Sache die Wertminderung zu
ersetzen, so kann der Verletzte Z. des
zu ersetzenden Betrags von dem Zeit-
punkt an verlangen, welcher der Be-
stimmung des Wertes zu Grunde
gelegt wird.
Hypothek.
Bei der Eintragung der Hypothek
müssen der Gläubiger, der Geldbetrag
der Forderung und, wenn die Forderung
verzinslich ist, der Zinssatz, wenn
andere Nebenleistungen zu entrichten
sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch
angegeben werden; im übrigen kann
zur Bezeichnung der Forderung auf
die Eintragungsbewilligung Bezug ge-
nommen werden.
Bei der Eintragung der Hypothek
für ein Darlehen einer Kreditanstalt,
deren Satzung von der zuständigen
Behörde öffentlich bekannt gemacht
worden ist, genügt zur Bezeichnung
der außer den Z. satzungsgemäß zu
entrichtenden Nebenleistungen die Be-
zugnahme auf die Satzung.
1118 Kraft der Hypothek haftet das Grund-
stück auch für die g. Z. der Forderung
sowie für die Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem
Grundstücke bezweckenden Rechts-
verfolgung. 1145, 1159.
1119 Ist die Forderung unverzinslich oder
ist der Zinssotz niedriger als fünf
vom Hundert, so kann die Hypothek
ohne Zustimmung der im Range gleich-
oder nachstehenden Berechtigten dahin
erweitert werden, daß das Grundstück
für Z. bis zu fünf vom Hundert haftet.
Zu einer Anderung der Zahlungszeit