Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zinsen 
Art. Z. vom 14. November 1867 (Bundes- 
776 
8 
Gesetzbl. S. 169) wird aufgehoben. 
s. Schuldoerhältnis 379. 
Erbschaftskauf. 
2379 Dem Verkäufer der Erbschaft verbleiben 
1191 
die auf die Zeit vor dem Verkaufe 
fallenden Nutzungen. Er trägt für 
diese Zeit die Lasten mit Einschluß 
der Z. der Nachlaßoerbindlichkeiten. 
2382. 
Grundschuld. 
Ein Grundstück kann in der Weise 
belastet werden, daß an denjenigen, 
zu dessen Gunsten die Belastung 
erfolgt, eine bestimmte Geldsumme 
aus dem Grundstücke zu zahlen ist 
(Grundschulo). 
Die Belastung kann auch in der 
Weise erfolgen, daß Z. von der Geld- 
summe sowie andere Nebenleistungen 
aus dem Grundstücke zu entrichten 
sind. 
1192 Für Z. der Grundschuld gelten die Vor- 
1194 
schriften über die Z. einer Hypotheken= 
forderung. 
Die Zahlung des Kapitals sowie der 
Z. der Grundschuld und anderer 
Nebenleistungen hat, soweit nicht ein 
anderes bestimmt ist, an dem Orte 
zu erfolgen, an dem das Grundbuch- 
amt seinen Sitz hat. 
1197 Z. einer Grundschuld gebühren dem 
1386 
Eigentümer, der zugleich der Gläubiger 
ist, nur, wenn das Grundstück auf 
Antrag eines anderen zum Zmwecke 
der Zwangsverwaltung in Beschlag 
genommen ist, und nur für die Dauer 
der Zwangsverwaltung. 
Güterrecht. 
Der Mann ist der Frau gegenüber 
verpflichtet, für die Dauer der Ver- 
waltung und Nutznießung die 3Z. 
derjenigen Verbindlichkeiten der Frau 
zu tragen, deren Berichtigung aus 
dem eingebrachten Gute bei g. Güter- 
557 
  
8 
1529 f. 
849 
1115 
Zinsen 
recht verlangt werden kann s. Güter- 
recht — Güterrecht. 
Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Handlung. 
Ist wegen der Entziehung einer Sache 
der Wert oder wegen der Beschädigung 
einer Sache die Wertminderung zu 
ersetzen, so kann der Verletzte Z. des 
zu ersetzenden Betrags von dem Zeit- 
punkt an verlangen, welcher der Be- 
stimmung des Wertes zu Grunde 
gelegt wird. 
Hypothek. 
Bei der Eintragung der Hypothek 
müssen der Gläubiger, der Geldbetrag 
der Forderung und, wenn die Forderung 
verzinslich ist, der Zinssatz, wenn 
andere Nebenleistungen zu entrichten 
sind, ihr Geldbetrag im Grundbuch 
angegeben werden; im übrigen kann 
zur Bezeichnung der Forderung auf 
die Eintragungsbewilligung Bezug ge- 
nommen werden. 
Bei der Eintragung der Hypothek 
für ein Darlehen einer Kreditanstalt, 
deren Satzung von der zuständigen 
Behörde öffentlich bekannt gemacht 
worden ist, genügt zur Bezeichnung 
der außer den Z. satzungsgemäß zu 
entrichtenden Nebenleistungen die Be- 
zugnahme auf die Satzung. 
1118 Kraft der Hypothek haftet das Grund- 
stück auch für die g. Z. der Forderung 
sowie für die Kosten der Kündigung 
und der die Befriedigung aus dem 
Grundstücke bezweckenden Rechts- 
verfolgung. 1145, 1159. 
1119 Ist die Forderung unverzinslich oder 
ist der Zinssotz niedriger als fünf 
vom Hundert, so kann die Hypothek 
ohne Zustimmung der im Range gleich- 
oder nachstehenden Berechtigten dahin 
erweitert werden, daß das Grundstück 
für Z. bis zu fünf vom Hundert haftet. 
Zu einer Anderung der Zahlungszeit
	        
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