Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zugehörigkeit 
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auch, was der Erbschaftsbesitzer durch 
Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erb- 
schaft erwirbt. 
Die Z. einer in solcher Weise er- 
worbenen Forderung zur Erbschaft 
hat der Schuldner erst dann gegen 
sich gelten zu lassen, wenn er von der 
Z. Kenntnis erlangt; die Vorschriften 
der §§ 406—408 finden entsprechende 
Anwendung. 2041. 
Gesellschaft. 
Die Z. einer nach § 718 Abs. 1 er- 
worbenen Forderung zum Gesellschafts- 
vermögen hat der Schuldner erst dann 
gegen sich gelten zu lassen, wenn er 
von der Z. Kenntnis erlangt; die 
Vorschriften der §§ 406—408 finden 
entsprechende Anwendung. 
Güterrecht. 
1439 Von dem Gesamtgut der a. Güter- 
1473 
1486 
gemeinschaft ausgeschlossen sind Gegen- 
stände, die nicht durch Rechtsgeschäft 
übertragen werden können. Auf 
solche Gegenstände finden die bei der 
Errungenschaftsgemeinschaft für das 
eingebrachte Gut geltenden Vor- 
schriften, mit Ausnahme des § 1524, 
entsprechende Anwendung. 
Was auf Grund eines zu dem Ge- 
samtgut der a. Gütergemeinschaft 
gehörenden Rechtes oder als Ersatz 
für die Zerstörung, Beschädigung oder 
Entziehung eines zu dem Gesamtgute 
gehörenden Gegenstandes oder durch 
ein Rechtsgeschäft erworben wird, das 
sich auf das Gesamtgut bezieht, wird 
Gesamtgut. 
Die Z. einer durch Rechtsgeschäft 
erworbenen Forderung zum Gesamt- 
gute hat der Schuldner erst dann 
gegen sich gelten zu lassen, wenn er 
von der Z. Kenntnis erlangt; die 
Vorschriften der §§ 406—408 finden 
entsprechende Anwendung. 1497, 1546. 
Gehören zu dem Vermögen des über- 
lebenden Ehegatten Gegenstände, die 
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8 
1497 
1524 
1546 
1554 
Zugehörigkeit 
nicht durch Rechtsgeschäft übertragen 
werden können, so finden auf sie die 
bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
für das eingebrachte Gut des Mannes 
geltenden Vorschriften, mit Ausnahme 
des § 1524, entsprechende Anwen- 
dung. 1518. 
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt 
sich das Rechtsverhältnis der Teil- 
haber am Gesamtgute der f. Güter- 
gemeinschaft nach den §§ 1442, 1472, 
1473. 1518. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten 
ist, was er auf Grund eines zu 
seinem eingebrachten Gute gehörenden 
Rechtes oder als Ersatz für die Zer- 
störung, Beschädigung oder Entziehung 
eines zum eingebrachten Gute ge- 
hörenden Gegenstandes oder durch ein 
Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf 
das eingebrachte Gut bezieht. Aus- 
genommen ist der Erwerb aus dem 
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts. 
Die Z. einer durch Rechtsgeschäft 
erworbenen Forderung zum einge- 
brachten Gute hat der Schuldner erst 
dann gegen sich gelten zu lassen, 
wenn er von der Z. Kenntnis erlangt; 
die Vorschriften der §8 406—408 
finden entsprechende Anwendung. 
1439, 1486, 1554. 
Bis zur Auseinandersetzung bestimmt 
sich das Rechtsverhältnis der in Er- 
rungenschaftsgemeinschaft lebenden Ehe- 
gatten nach den §§ 1442, 1472, 1473. 
Eingebrachtes Gut eines Ehegatten 
bei der Fahrnisgemeinschaft ist, was. 
er in der im § 1524 bezeichneten 
Weise erwirbt. Ausgenommen ist, 
was an Stelle von Gegenständen 
erworben wird, die nur deshalb ein- 
gebrachtes Gut sind, weil sie nicht 
durch Rechtsgeschäft übertragen werden 
können. 1549. 
Testament. 
2111 Zur Erbschaft gehört, was der Vor-
	        
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