Überlassung
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Der Erblasser kann die Bestimmung
der Person des Testamentsvollstreckers
einem Dritten überlassen.
U. der zur Erfüllung der Obliegen-
heiten des Testamentsvollstreckers ent-
behrlichen Nachlaßgegenstände an den
Erben zur freien Verfügung s. Erb-
lasser — Testament.
Verein.
Die Ausübung der Mitgliedschafts-
rechte an einem Verein kann nicht
einem anderen überlassen werden. 40.
Vertrag.
Ist die Bestimmung der Leistung
einem Dritten überlassen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß sie nach
billigem Ermessen zu treffen ist s. Ver-
trag — Vertrag.
Die einem Dritten überlassene Be-
stimmung der Leistung erfolgt durch
Erklärung gegenüber einem der Ver-
tragschließenden. 319 f. Vertrag —
Vertrag.
Für geleistete Dienste sowie für die
Uü. der Benutzung einer Sache ist im
Falle des Rücktritts vom Vertrage der
Wert zu vergüten oder, falls in dem
Vertrage eine Gegenleistung in Geld
bestimmt ist, diese zu entrichten. 327.
Verwandtschaft.
U. des Vermögens eines dem elter-
lichen Hausstande angehörenden, voll-
jährigen Kindes zum Zwecke der Ver-
waltung an die Eltern s. Kind —
Verwandtschaft.
Der Vater kann Gegenstände, zu deren
Veräußerung die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erforderlich ist,
dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung
zur Erfüllung eines von dem Kinde
geschlossenen Vertrags oder zu freier
Versügung überlassen.
Vormundschaft.
Der Vormund kann Gegenstände, zu
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übermittelung
deren Veräußerung die Genehmigung
des Gegenvormundes oder des Vor-
mundschaftsgerichts erforderlich ist
dem Mündel nicht ohne diese Ge-
nehmigung zur Erfüllung eines von
diesem geschlossenen Vertrags oder zu
freier Verfügung überlassen.
Ubermass.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher erwirbt das Eigen-
tum auch an solchen Früchten, die
er den Regeln einer ordnungsmäßigen
Wirtschaft zuwider oder die er des-
halb im U. zieht, weil dies infolge
eines besonderen Ereignisses notwendig
geworden ist s. Niessbrauch — Nieß-
brauch.
Testament.
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu-
wider oder zieht er Früchte deshalb
im U., weil dies infolge eines be-
sonderen Ereignisses notwendig ge-
worden ist, so gebührt ihm der Wert
der Früchte nur insoweit, als durch
den ordnungswidrigen oder den über-
mäßigen Fruchtbezug die ihm ge-
bührenden Nutzungen beeinträchtigt
werden und nicht der Wert der
Früchte nach den Regeln einer ord-
nungsmäßigen Wirtschaft zur Wieder-
herstellung der Sache zu verwenden
ist. 2136.
Ubermittelung.
4 Leistung.
U. des geschuldeten Geldes s. Lelstung
— Leistung.
Willenserklärung.
Anfechtung einer unrichtig über-
mittelten Willenserklärung s. Willens-
erklärung — Willenserklärung.
Zur Wahrung der Form eines Rechts-
geschäfts genügt telegraphische U.