Zukunft
568
§ bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist. s
1542,
1545
1113
511
559
194
310
312
1611
was er von Todeswegen oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht,
durch Schenkung oder als Ausstattung
erwirbt. Ausgenommen ist ein Er-
werb, der den Umständen nach zu
den Einkünften zu rechnen ist.
1546, 1547 s. Errungenschafts-
gemeinschaft — Güterrecht.
Endigt die Errungenschaftsgemeinschaft
nach den §§ 1542—1544, so gilt
für die Z. Gütertrennung.
Hypothek.
Die Hppothek kann auch für eine
künftige oder eine bedingte Forderung
bestellt werden.
Kauf.
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im
Zweifel nicht auf einen Verkauf, der
mit Rücksicht auf ein künftiges Erb-
recht an einen g. Erben erfolgt.
Miete.
Für künftige Entschädigungsforder-
ungen und für den Mietzins für eine
spätere Zeit als das laufende und
das folgende Mietsjahr kann das
Pfandrecht des Vermieters nicht gel-
tend gemacht werden.
Pfandrecht.
1209 Bestellung des Pfandrechts für
eine künftige oder bedingte Forderung
s. Pfandrecht — Pfandrecht.
Verjährung.
Der Anspruch aus einem familien-
rechtlichen Verhältnis unterliegt der
Verjährung nicht, soweit er auf die
Herstellung des dem Berhältnis ent-
sprechenden Zustandes für die Z. ge-
richtet ist.
Vertrag.
Verträge
a) über künftiges Vermögen,
b) unter künftigen g. Erben
s. Vertrag — Vertrag.
Verwandtschaft.
Für die Z. kann von bedürftigen
1643
1666
1714
1098
1822
1836
1838
1880
1912
1913
Zukunft
Verwandten auf den Unterhalt nicht
verzichtet werden.
s. Vormundschaft 1822.
Hat der Vater das Recht des Kindes
auf Gewährung des Unterhalts ver-
letzt und ist für die Z. eine erhebliche
Gefährdung des Unterhalts zu be-
sorgen, so kann dem Vater auch die
Vermögensverwaltung sowie die Nutz-
nießung entzogen werden. 1687,
1686.
Ein unentgeltlicher Verzicht auf den
dem unehelichen Kinde zu gewährenden
Unterhalt für die Z. ist nichtig. 1717.
Vorkaufsrecht s. Kauf 511.
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmi-
gung des Vormundschaftsgerichtes:
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das
der Mündel zu einer Verfügung
über seinen künftigen g. Erb-
teil oder seinen künftigen Pflichtteil
.# verpflichtei wird;
1812.
Die dem Vormund oder dem Gegen-
vormund bewilligte Vergütung kann
jederzeit für die Z. geändert oder ent-
zogen werden.
s. Verwandtschaft 1666.
Der Vater des Mündels kann die
Aushebung des von ihm angeordneten
Familienrats für den Fall des Ein-
tritts oder Nichteintritts eines künftigen
Ereignisses nach Maßgabe des § 1777
anordnen. Das gleiche Recht steht
der ehelichen Mutter des Mündels
für den von ihr angeordneten
Familienrat zu.
Tritt der Fall ein, so hat das
Vormundschaftsgericht den Familien-
rat aufzuheben.
Anordnung der Pflegschaft:
1. zur Wahrung der künftigen Rechte
einer Leibesfrucht;
2. für einen Nacherben, dessen Per-