Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zukunft 
568 
§ bei der Errungenschaftsgemeinschaft ist. s 
1542, 
1545 
1113 
511 
559 
194 
310 
312 
1611 
was er von Todeswegen oder mit 
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, 
durch Schenkung oder als Ausstattung 
erwirbt. Ausgenommen ist ein Er- 
werb, der den Umständen nach zu 
den Einkünften zu rechnen ist. 
1546, 1547 s. Errungenschafts- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
Endigt die Errungenschaftsgemeinschaft 
nach den §§ 1542—1544, so gilt 
für die Z. Gütertrennung. 
Hypothek. 
Die Hppothek kann auch für eine 
künftige oder eine bedingte Forderung 
bestellt werden. 
Kauf. 
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im 
Zweifel nicht auf einen Verkauf, der 
mit Rücksicht auf ein künftiges Erb- 
recht an einen g. Erben erfolgt. 
Miete. 
Für künftige Entschädigungsforder- 
ungen und für den Mietzins für eine 
spätere Zeit als das laufende und 
das folgende Mietsjahr kann das 
Pfandrecht des Vermieters nicht gel- 
tend gemacht werden. 
Pfandrecht. 
1209 Bestellung des Pfandrechts für 
eine künftige oder bedingte Forderung 
s. Pfandrecht — Pfandrecht. 
Verjährung. 
Der Anspruch aus einem familien- 
rechtlichen Verhältnis unterliegt der 
Verjährung nicht, soweit er auf die 
Herstellung des dem Berhältnis ent- 
sprechenden Zustandes für die Z. ge- 
richtet ist. 
Vertrag. 
Verträge 
a) über künftiges Vermögen, 
b) unter künftigen g. Erben 
s. Vertrag — Vertrag. 
Verwandtschaft. 
Für die Z. kann von bedürftigen 
1643 
1666 
1714 
1098 
1822 
1836 
1838 
1880 
1912 
  
  
1913 
Zukunft 
Verwandten auf den Unterhalt nicht 
verzichtet werden. 
s. Vormundschaft 1822. 
Hat der Vater das Recht des Kindes 
auf Gewährung des Unterhalts ver- 
letzt und ist für die Z. eine erhebliche 
Gefährdung des Unterhalts zu be- 
sorgen, so kann dem Vater auch die 
Vermögensverwaltung sowie die Nutz- 
nießung entzogen werden. 1687, 
1686. 
Ein unentgeltlicher Verzicht auf den 
dem unehelichen Kinde zu gewährenden 
Unterhalt für die Z. ist nichtig. 1717. 
Vorkaufsrecht s. Kauf 511. 
Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmi- 
gung des Vormundschaftsgerichtes: 
1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das 
der Mündel zu einer Verfügung 
über seinen künftigen g. Erb- 
teil oder seinen künftigen Pflichtteil 
.# verpflichtei wird; 
1812. 
Die dem Vormund oder dem Gegen- 
vormund bewilligte Vergütung kann 
jederzeit für die Z. geändert oder ent- 
zogen werden. 
s. Verwandtschaft 1666. 
Der Vater des Mündels kann die 
Aushebung des von ihm angeordneten 
Familienrats für den Fall des Ein- 
tritts oder Nichteintritts eines künftigen 
Ereignisses nach Maßgabe des § 1777 
anordnen. Das gleiche Recht steht 
der ehelichen Mutter des Mündels 
für den von ihr angeordneten 
Familienrat zu. 
Tritt der Fall ein, so hat das 
Vormundschaftsgericht den Familien- 
rat aufzuheben. 
Anordnung der Pflegschaft: 
1. zur Wahrung der künftigen Rechte 
einer Leibesfrucht; 
2. für einen Nacherben, dessen Per-
	        
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