Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulässigkeit 
8 
1573 
927 
928 
930 
931 
941 
942 
951 
gemacht werden, sofern die Frist zur 
Zeit der Erhebung der Klage noch 
nicht verstrichen war. 1576. 
Thatsachen, auf die eine Scheidungs- 
klage nicht mehr gegründet werden 
kann, dürfen zur Unterstützung einer 
auf andere Thatsachen gegründeten 
Scheidungsklage geltend gemacht wer- 
den. 1575, 1576. 
Eigentum. 
Z. der Ausschließung eines Eigen- 
tümers mit seinem Rechte im Wege 
des Aufgebotsverfahrens s. Eigen- 
tum — Eigentum. 
Das Eigentum an einem Grundstücke 
kann dadurch aufgegeben werden, daß 
der Eigentümer den Verzicht dem 
Grundbuchamte gegenüber erklärt und 
der Verzicht in das Grundbuch ein- 
getragen wird. 
Die Übergabe einer Sache zwecks Über- 
tragung des Eigentums kann dadurch 
ersetzt werden: 
1. wenn der Eigentümer im Besitze 
der Sache ist, daß zwischen ihm 
und dem Erwerber ein Rechts- 
verhältnis vereinbart wird, ver- 
möge dessen der Erwerber den 
mittelbaren Besitz erlangt; 933, 
936. 
2. wenn ein Dritter im Besitze der 
Sache ist, daß der Eigentümer 
dem Erwerber den Anspruch auf 
Herausgabe der Sache abtritt. 
934, 936, 986. 
s. Verjährung 210. 
Eine neue Ersitzung kann erst nach 
der Beendigung der Unterbrechung 
beginnen. 945. 
In den Fällen der 88 946, 947 ist 
die Wegnahme einer Einrichtung von 
der aus mehreren Sachen gebildeten 
einheitlichen Sache nach den für das 
Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber 
dem Eigentümer geltenden Vorschriften 
auch dann zulässig, wenn die Ver- 
571 
— Zulässigkeit 
§ bindung der einzelnen Sachen nicht 
von dem Besitzer der Hauptsache be- 
wirkt worden ist. 
980 Z. der Versteigerung einer gefundenen 
· Sache s. Eigentum — Eigentum. 
1004 Sind Beeinträchtigungen des Eigen- 
tums zu besorgen, so kann der Eigen- 
tümer auf Unterlassung klagen. 
1010 Die in den §8§ 755, 756 bestimmten 
Ansprüche können gegen den Sonder- 
nachfolger eines Miteigentümers nur 
geltend gemacht werden, wenn sie im 
Grundbuch eingetragen sind. 1008. 
Art. Einführungsgesetz. 
, 5, 77. 25 77, 60, 775, 72556, 
736. 777. 744, 776. 7406 7652. 
777.77., 74% 200, 40 K. E.G. 
— E.’G. 
76 s. Ehe § 1357. 
6“ s. Grundstück § 874. 
s. Schuldverhältnis 8 394. 
ö s. Zweck — Verein § 45. 
9H# s. Dienstvertrag — Dienstvertrag 
96624, Ehe § 1358, Geschäftsfähigkeit 
§8 109, 112, 113. 
99, 102, s. Schuldverschreibung 
g 808. 
7%% s. Schuloverschreibung § 804. 
776 s. Grunddienstbarkeit § 1021. 
777 s. Rentenschuld — Rentenschuld 
9 1202. 
725, 7% s. Eigentum § 928. 
776 s. Pfandrecht — Pfandrecht § 1269. 
767 l. Erbvertrag — Erbvertrag § 2276, 
Testament § 2238. 
76 l. Ehe — Ehe § 1350. 
767 s. Jur. Pers. d. öff. Rechts § 89, 
Verein 88 26, 27, 30, 39, 41, 48, 
Zweck — Verein §8 43, 45. 
777 s. Schuldverschreibung §§ 799, 804. 
757 s. Grunddienstbarkeit 88 1021, 1025. 
50 s. Ehe — Ehescheidung §§ 1565 bis 
1568. 
27% s. Pllegschaft Vormundschaft 
  
§ 1910.
	        
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