Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulässigkeit — 
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gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile 
geschlossen werden s. Erbvertrag — 
Erbvertrag. " 
2281, 2285 f. Erblasser — Testament 2078, 
2079. 
2283 Die Anfechtung eines Erbvertrages 
durch den Erblasser kann nur binnen 
Jahresfrist erfolgen. 
2284 Die Bestätigung eines anfechtbaren 
Erbvertrages kann nur durch den 
Erblasser persönlich erfolgen. 
2289 Ist der in einem Erbvertrag Bedachte 
ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling 
des Erblassers, so kann der Erblasser 
durch eine spätere letztwillige Verfügung 
die nach § 2338 zulässigen Anordnungen 
treffen. 
2300 f. Erblasser — Testament 2260. 
Erbverzicht. 
2346 Der Erbverzicht kann auf das Pflicht- 
teilsrecht beschränkt werden. 
2347 Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so 
kann der Erbverzichtsvertrag durch den 
g. Vertreter geschlossen werden. 
2351, 2352. 
Gemeinschaft. 
754 Der Verkauf einer gemeinschaftlichen 
Forderung ist nur zulässig, wenn sie 
noch nicht eingezegen werden kann. 
Ist die Einziehung möglich, so kann 
jeder Teilhaber gemeinschaftliche Ein- 
ziehung verlangen. 741. 
755 Haften die Teilhaber als Gesamt- 
schuldner für eine Verbindlichkeit, die 
sie in Gemäßheit des § 748 nach dem 
Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen 
haben oder die sie zum Zwecke der 
Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit 
eingegangen sind, so kann jeder Teil- 
haber bei der Aufhebung der Gemein- 
schaft verlangen, daß die Schuld aus 
dem gemeinschaftlichen Gegenstande 
berichtigt wird. 
Der Anspruch kann auch gegen die 
Sondernachfolger geltend gemacht 
werden. 
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109 
112 
113 
114 
706 
712 
715 
Zulässigkeit 
Soweit zur Berichtigung der Schuld 
der Verkauf des gemeinschaftlichen 
Gegenstandes erforderlich ist, hat der 
Verkauf nach § 753 zu erfolgen. 741, 
756. 
Geschäftsfähigkeit. 
Der Widerruf eines mit einem Minder- 
jährigen ohne Vertretungsmacht ge- 
schlossenen Vertrags kann auch dem 
Minderjährigen gegenüber erklärt 
werden. 106. 
Die Ermächtigung des Minderjährigen 
zum selbständigen Betriebe eines Er- 
werbsgeschäfts kann von dem Vertreter 
nur mit Genehmigung des Vormund-- 
schaftsgerichts zurückgenommen werden. 
106. 
Die Ermächtigung des Minderjährigen, 
in Dienst oder in Arbeit zu treten, 
kann von dem Vertreter zurück- 
genommen oder eingeschränkt werden. 
Ist der g. Vertreter ein Vormund, 
so kann die Ermächtigung, wenn sie 
von ihm verweigert wird, auf Antrag 
des Minderjährigen durch das Vor- 
mundschaftsgericht ersetzt werden. 
106. 
s. Vormundschaft 1906. 
Gesellschaft. 
Der Beitrag eines Gesellschafters kann 
auch in der Leistung von Diensten 
bestehen. 
Die einem Gesellschafter durch den 
Gesellschaftsvertrag übertragene Be- 
fugnis zur Geschäftsführung kann ihm 
durch einstimmigen Beschluß oder, 
falls nach dem Gesellschaftsvertrage 
die Mehrheit der Stimme entscheidet, 
durch Mehrheitsbeschluß der übrigen 
Gesellschafter entzogen werden, wenn 
ein wichtiger Grund vorliegt; ein 
solcher Grund ist insbesondere grobe 
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur 
ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 
715. 
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Ge-
	        
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