Zulässigkeit —
8
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
geschlossen werden s. Erbvertrag —
Erbvertrag. "
2281, 2285 f. Erblasser — Testament 2078,
2079.
2283 Die Anfechtung eines Erbvertrages
durch den Erblasser kann nur binnen
Jahresfrist erfolgen.
2284 Die Bestätigung eines anfechtbaren
Erbvertrages kann nur durch den
Erblasser persönlich erfolgen.
2289 Ist der in einem Erbvertrag Bedachte
ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling
des Erblassers, so kann der Erblasser
durch eine spätere letztwillige Verfügung
die nach § 2338 zulässigen Anordnungen
treffen.
2300 f. Erblasser — Testament 2260.
Erbverzicht.
2346 Der Erbverzicht kann auf das Pflicht-
teilsrecht beschränkt werden.
2347 Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so
kann der Erbverzichtsvertrag durch den
g. Vertreter geschlossen werden.
2351, 2352.
Gemeinschaft.
754 Der Verkauf einer gemeinschaftlichen
Forderung ist nur zulässig, wenn sie
noch nicht eingezegen werden kann.
Ist die Einziehung möglich, so kann
jeder Teilhaber gemeinschaftliche Ein-
ziehung verlangen. 741.
755 Haften die Teilhaber als Gesamt-
schuldner für eine Verbindlichkeit, die
sie in Gemäßheit des § 748 nach dem
Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen
haben oder die sie zum Zwecke der
Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit
eingegangen sind, so kann jeder Teil-
haber bei der Aufhebung der Gemein-
schaft verlangen, daß die Schuld aus
dem gemeinschaftlichen Gegenstande
berichtigt wird.
Der Anspruch kann auch gegen die
Sondernachfolger geltend gemacht
werden.
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109
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113
114
706
712
715
Zulässigkeit
Soweit zur Berichtigung der Schuld
der Verkauf des gemeinschaftlichen
Gegenstandes erforderlich ist, hat der
Verkauf nach § 753 zu erfolgen. 741,
756.
Geschäftsfähigkeit.
Der Widerruf eines mit einem Minder-
jährigen ohne Vertretungsmacht ge-
schlossenen Vertrags kann auch dem
Minderjährigen gegenüber erklärt
werden. 106.
Die Ermächtigung des Minderjährigen
zum selbständigen Betriebe eines Er-
werbsgeschäfts kann von dem Vertreter
nur mit Genehmigung des Vormund--
schaftsgerichts zurückgenommen werden.
106.
Die Ermächtigung des Minderjährigen,
in Dienst oder in Arbeit zu treten,
kann von dem Vertreter zurück-
genommen oder eingeschränkt werden.
Ist der g. Vertreter ein Vormund,
so kann die Ermächtigung, wenn sie
von ihm verweigert wird, auf Antrag
des Minderjährigen durch das Vor-
mundschaftsgericht ersetzt werden.
106.
s. Vormundschaft 1906.
Gesellschaft.
Der Beitrag eines Gesellschafters kann
auch in der Leistung von Diensten
bestehen.
Die einem Gesellschafter durch den
Gesellschaftsvertrag übertragene Be-
fugnis zur Geschäftsführung kann ihm
durch einstimmigen Beschluß oder,
falls nach dem Gesellschaftsvertrage
die Mehrheit der Stimme entscheidet,
durch Mehrheitsbeschluß der übrigen
Gesellschafter entzogen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt; ein
solcher Grund ist insbesondere grobe
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
715.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Ge-