Zulässigkeit
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1418,
1423
1433
1447
1448
1451
sie ohne ausreichenden Grund ver-
weigert. 1404, 1525.
1428 s. Pllegschaft — Vormund-
schaft 1910.
s. Niessbrauch — Nießbrauch 1056.
Der Güterstand kann nicht durch
Verweisung auf ein nicht mehr gelten-
des oder auf ein ausländisches G.
bestimmt werden.
Hat der Mann zur Zeit der Ein-
gehung der Ehe oder, falls der Ver-
trag nach der Eingehung der Ehe
geschlossen wird, zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses seinen Wohnsitz im
Auslande, so ist die Verweisung auf
ein an diesem Wohnsitze geltendes
Güterrecht zulässig.
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung
des Gesamtguts der a. Gütergemein-
schaft ein Rechtsgeschäft der in den
§§ 1444, 1445 bezeichneten Art er-
forderlich, so kann die Zustimmung
der Frau auf Antrag des Mannes
durch das Vormundschaftsgericht er-
setzt werden s. Gütergemeinschaft
— Güterrecht.
Nimmt der Mann bei a. Güter-
gemeinschaft ohne Einwilligung der
Frau ein Rechtsgeschäft der in den
§§ 1444—1446 bezeichneten Art vor,
so finden die für eine Verfügung der
Frau über eingebrachtes Gut gelten-
den Vorschriften der 8§88 1396
Abs. 1, 3, 1397, 1398 entsprechende
Anwendung s. Gütergemeinschaft
— Güterrecht.
Ist bei a. Gütergemeinschaft zur
ordnungsmäßigen Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten der Frau
ein Rechtsgeschäft erforderlich, das die
Frau mit Wirkung für das Gesamt-
gut nicht ohne Zustimmung des
Mannes vornehmen kann, so kann
die Zustimmung auf Antrag der
Frau durch das Vormundschafts-
gericht ersetzt werden, wenn der
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8
1484
1487
Mann sie ohne ausreichenden Grund
verweigert. 1519.
s. Erbe 1944. 1954, 1956.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der
anteilsberechtigten Abkömmlinge in
1491
Ansehung des Gesamtguts der f.
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach
den für die eheliche Gütergemeinschaft
geltenden Vorschriften der §§ 1442
bis 1449, 1455—1457, 1466
1518.
Z. des Verzichts auf den Anteil am
Gesamtgut der f. Gütergemeinschaft
s. Gütergemeinschafft — Güterrecht.
1492 Z. der Aufhebung der f. Gütergemein-
schaft s. Gütergemeinschaft
Güterrecht.
1493 Das Vormundschaftsgericht kann ge-
1519,
statten, daß die Aufhebung der f.
Gütergemeinschaft bis zur Ehe-
schließung des überlebenden Ehegatten
unterbleibt und daß die Auseinander=
setzung erst später erfolgt. 1518.
1525 f. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
1558 Durch Anordnung der Landesjustiz-
1561.
1113
verwaltung kann die Führung des
Güterrechtsregisters für mehrere Amts-
gerichtsbezirke einem Amtsgerichte über-
tragen werden.
s. Ehe 1357.
Hypothek.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß an denjenigen,
zu dessen Gunsten die Belastung er-
folgt, eine bestimmte Geldsumme zur
Befriedigung wegen einer ihm zu-
stehenden Forderung aus dem Grund-
stücke zu zahlen ist (Hypothek).
Die Hypothek kann auch für eine
künftige oder bedingte Forderung be-
stellt werden.
1114 Ein Bruchteil eines Grundstücks kann
mit einer Hypothek nur belastet werden,