Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulässigkeit 
8 
1418, 
1423 
1433 
1447 
1448 
1451 
sie ohne ausreichenden Grund ver- 
weigert. 1404, 1525. 
1428 s. Pllegschaft — Vormund- 
schaft 1910. 
s. Niessbrauch — Nießbrauch 1056. 
Der Güterstand kann nicht durch 
Verweisung auf ein nicht mehr gelten- 
des oder auf ein ausländisches G. 
bestimmt werden. 
Hat der Mann zur Zeit der Ein- 
gehung der Ehe oder, falls der Ver- 
trag nach der Eingehung der Ehe 
geschlossen wird, zur Zeit des Ver- 
tragsabschlusses seinen Wohnsitz im 
Auslande, so ist die Verweisung auf 
ein an diesem Wohnsitze geltendes 
Güterrecht zulässig. 
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung 
des Gesamtguts der a. Gütergemein- 
schaft ein Rechtsgeschäft der in den 
§§ 1444, 1445 bezeichneten Art er- 
forderlich, so kann die Zustimmung 
der Frau auf Antrag des Mannes 
durch das Vormundschaftsgericht er- 
setzt werden s. Gütergemeinschaft 
— Güterrecht. 
Nimmt der Mann bei a. Güter- 
gemeinschaft ohne Einwilligung der 
Frau ein Rechtsgeschäft der in den 
§§ 1444—1446 bezeichneten Art vor, 
so finden die für eine Verfügung der 
Frau über eingebrachtes Gut gelten- 
den Vorschriften der 8§88 1396 
Abs. 1, 3, 1397, 1398 entsprechende 
Anwendung s. Gütergemeinschaft 
— Güterrecht. 
Ist bei a. Gütergemeinschaft zur 
ordnungsmäßigen Besorgung der 
persönlichen Angelegenheiten der Frau 
ein Rechtsgeschäft erforderlich, das die 
Frau mit Wirkung für das Gesamt- 
gut nicht ohne Zustimmung des 
Mannes vornehmen kann, so kann 
die Zustimmung auf Antrag der 
Frau durch das Vormundschafts- 
gericht ersetzt werden, wenn der 
576 
  
8 
1484 
1487 
Mann sie ohne ausreichenden Grund 
verweigert. 1519. 
s. Erbe 1944. 1954, 1956. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der 
anteilsberechtigten Abkömmlinge in 
1491 
Ansehung des Gesamtguts der f. 
Gütergemeinschaft bestimmen sich nach 
den für die eheliche Gütergemeinschaft 
geltenden Vorschriften der §§ 1442 
bis 1449, 1455—1457, 1466 
1518. 
Z. des Verzichts auf den Anteil am 
Gesamtgut der f. Gütergemeinschaft 
s. Gütergemeinschafft — Güterrecht. 
1492 Z. der Aufhebung der f. Gütergemein- 
schaft s. Gütergemeinschaft 
Güterrecht. 
1493 Das Vormundschaftsgericht kann ge- 
1519, 
statten, daß die Aufhebung der f. 
Gütergemeinschaft bis zur Ehe- 
schließung des überlebenden Ehegatten 
unterbleibt und daß die Auseinander= 
setzung erst später erfolgt. 1518. 
1525 f. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
1558 Durch Anordnung der Landesjustiz- 
1561. 
1113 
verwaltung kann die Führung des 
Güterrechtsregisters für mehrere Amts- 
gerichtsbezirke einem Amtsgerichte über- 
tragen werden. 
s. Ehe 1357. 
Hypothek. 
Ein Grundstück kann in der Weise 
belastet werden, daß an denjenigen, 
zu dessen Gunsten die Belastung er- 
folgt, eine bestimmte Geldsumme zur 
Befriedigung wegen einer ihm zu- 
stehenden Forderung aus dem Grund- 
stücke zu zahlen ist (Hypothek). 
Die Hypothek kann auch für eine 
künftige oder bedingte Forderung be- 
stellt werden. 
1114 Ein Bruchteil eines Grundstücks kann 
mit einer Hypothek nur belastet werden,
	        
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