Übernahme
8
Ubernahme.
Bürgschaft.
765, 767, 769, 773, 775 U. einer Bürg-
908
Art.
schaft s. Hürgee — Bürgschaft.]
Eigentum s. Handlung — Hand-
lung 838.
Einführungsgesetz.
2 s. E. G. — E.G.
96 s. Handlung — Handlung 831.
707 (. Erbe — Erbe § 2049, Güterrecht
8
1981
2049
678,
1421
1477
1502
1515, Pflichtteil § 2312.
Erbe.
s. Vormundschaft — Vormundschaft
1785.
U. eines zum Nachlasse gehörenden
Landgutes durch einen der Miterben
s. Erbe — Erbe.
Geschäftsführung.
681, 683 U. der Geschäftsführung
s. Geschäftsführung — Geschäfts-
führung.
Güterrecht.
s. Pacht 593
Jeder Ehegatte kann gegen Ersatz des
Wertes die ausschließlich zu seinem
persönlichen Gebrauche bestimmten
Sachen, insbesondere Kleider, Schmuck-
sachen und Arbeitsgeräte, sowie die-
jenigen Gegenstände übernehmen,
welche er in die a. Gütergemeinschaft
eingebracht oder während der a. Güter-
gemeinschaft durch Erbfolge, durch
Vermächtnis oder mit Rücksicht auf
ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung
oder als Ausstattung erworben hat.
1474, 1502, 1546.
Der überlebende Ehegatte ist berechtigt,
das Gesamtgut oder einzelne dazu
gehörende Gegenstände gegen Ersatz
des Wertes zu übernehmen. Das
Recht geht nicht auf den Erben über.
Wird die f. Gütergemeinschaft auf
Grund des § 1495 durch Urteil auf-
gehoben, so steht dem überlebenden
Ehegatten das im Abs. 1 bestimmte
Recht nicht zu. Die anteilsberechtigten
56
8
1515
1546
831
832
834
übernahme
Abkömmlinge können in diesem Falle
diejenigen Gegenstände gegen Ersatz
des Wertes übernehmen, welche der
verstorbene Ehegatte nach 8 1477
Abs. 2 zu übernehmen berechtigt sein
würde. Das Recht kann von ihnen
nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.
1518. »
Jeder Ehegatte kann für den Fall,
daß mit seinem Tode die f. Güter-
gemeinschaft eintritt, durch letztwillige
Verfügung anordnen, daß ein anteils-
berechtigter Abkömmling das Recht
haben soll, bei der Teilung das Ge-
samtgut oder einzelne dazu gehörende
Gegenstände gegen Ersatz des Wertes
zu übernehmen.
Gehört zu dem Gesamtgut ein
Landgut, so kann angeordnet werden,
daß das Landgut mit dem Ertrags-
wert oder mit einem Preise, der den
Ertragswert mindestens erreicht, an-
gesetzt werden soll. Die für die Erb-
folge geltenden Vorschriften des § 2049
finden Anwendung.
Das Recht, das Landgut zu dem
im Abs. 2 bezeichneten Werte oder
Preise zu übernehmen, kann auch dem
überlebenden Ehegatten eingeräumt
werden. 1516, 1518.
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Gübterrecht.
Handlung.
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher
für den Geschäftsherrn die Besorgung
eines Geschäftes übernimmt s. Hand-
lung — Handlung.
Verantwortlichkeit desjenigen, der die
Führung der Aufsicht über eine Per-
son, die wegen Minderjährigkeit oder
wegen ihres geistigen oder körperlichen
Zustandes der Beaufsichtigung be-
darf, übernimmt s. Handlung —
Handlung.
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher
die Führung der Ausfsicht über ein