Zulässigkeit
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stücs s. Rentenschald — Renten-
schuld.
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhn-
liche Grundschuld, eine gewöhnliche
Grundschuld kann in eine Rentenschuld
umgewandelt werden. Die Zustimmung
der im Range gleich= oder nachstehenden
Berechtigten ist nicht erforderlich.
Schenkung.
Nach dem Tode des Beschenkten ist
der Widerruf der Schenkung nicht
mehr zulässig.
Auf das Widerrufsrecht kann erst
verzichtet werden, wenn der Undank
dem Widerrufsberechtigten bekannt
geworden ist.
Schuldverhältnis.
Die Versteigerung einer geschuldeten
hinterlegten Sache ist erst zulässig,
nachdem sie dem Gläubiger angedroht
worden ist; die Androhung darf unter-
bleiben, wenn die Sache dem Verderb
ausgesetzt und mit dem Aufschube
der Versteigerung Gefahr verbunden ist.
Der Schuldner hat den Gläubiger
von der Versteigerung unverzüglich
zu benachrichtigen; im Falle der Unter-
lassung ist er zum Schadensersatze
verpflichtet.
Die Androhung und die Benach-
richtigung dürfen unterbleiben, wenn
sie unthunlich sind.
Soweit eine Forderung der Pfändung
nicht unterworfen ist, findet die Auf-
rechnung gegen die Forderung nicht
statt. Gegen die aus Kranken-, Oilfs-
oder Sterbekassen, insbesondere aus
Knappschaftskassen und Kassen der
Knappschaftsvereine, zu beziehenden
Hebungen können jedoch geschuldete
Beiträge aufgerechnet werden.
Gegen eine Forderung des Reichs oder
eines Bundesstaats, sowie gegen eine
Forderung einer Gemeinde oder eines
anderen Kommunalverbandes ist die
Aufrechnung nur zulässig, wenn die
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Zulässigkeit
Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen
hat, aus der die Forderung des Auf-
rechnenden zu berichtigen ist.
Die Anzeige von der Übertragung der
Forderung kann nur mit Zustimmung
desjenigen zurückgenommen werden,
welcher als der neue Gläubiger be-
zeichnet worden ist.
Eine Schuld kann von einem Dritten
durch Vertrag mit dem Gläubiger
in der Weise übernommen werden,
daß der Dritte an die Stelle des bis-
herigen Schuldners tritt.
Wird die Schuldübernahme von dem
Dritten mit dem Schuldner vereinbart,
so hängt ihre Wirksamkeit von der
Genehmigung des Gläubigers ab. Die
Genehmigung kann erst erfolgen, wenn
der Schuldner oder der Dritte dem
Gläubiger die Schuldübernahme mit-
geteilt hat. Bis zur Genehmigung
können die Parteien den Vertrag
ändern oder aufheben.
Wird die Genehmigung verweigert,
so gilt die Schuldübernahme als nicht
erfolgt. Fordert der Schuloner oder
der Dritte den Gläubiger unter Be-
stimmung einer Frist zur Erklärung
über die Genehmigung auf, so kann
die Genehmigung nur bis zum Ab-
laufe der Frist erklärt werden; wird
sie nicht erklärt, so gilt sie als ver-
weigert.
Übernimmt der Erwerber eines Grund-
stücks durch Vertrag mit dem Ver-
äußerer eine Schuld des Veräußerers,
für die eine Hypothek an dem Grund-
stücke besteht, so kann der Gläubiger
die Schuldübernahme nur genehmigen,
wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt.
Sind seit dem Empfange der Mit-
teilung sechs Monate verstrichen, so
gilt die Genehmigung als erteilt,
wenn nicht der Gläubiger sie dem
Veräußerer gegenüber vorher verweigert