Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulässigkeit 
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stücs s. Rentenschald — Renten- 
schuld. 
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhn- 
liche Grundschuld, eine gewöhnliche 
Grundschuld kann in eine Rentenschuld 
umgewandelt werden. Die Zustimmung 
der im Range gleich= oder nachstehenden 
Berechtigten ist nicht erforderlich. 
Schenkung. 
Nach dem Tode des Beschenkten ist 
der Widerruf der Schenkung nicht 
mehr zulässig. 
Auf das Widerrufsrecht kann erst 
verzichtet werden, wenn der Undank 
dem Widerrufsberechtigten bekannt 
geworden ist. 
Schuldverhältnis. 
Die Versteigerung einer geschuldeten 
hinterlegten Sache ist erst zulässig, 
nachdem sie dem Gläubiger angedroht 
worden ist; die Androhung darf unter- 
bleiben, wenn die Sache dem Verderb 
ausgesetzt und mit dem Aufschube 
der Versteigerung Gefahr verbunden ist. 
Der Schuldner hat den Gläubiger 
von der Versteigerung unverzüglich 
zu benachrichtigen; im Falle der Unter- 
lassung ist er zum Schadensersatze 
verpflichtet. 
Die Androhung und die Benach- 
richtigung dürfen unterbleiben, wenn 
sie unthunlich sind. 
Soweit eine Forderung der Pfändung 
nicht unterworfen ist, findet die Auf- 
rechnung gegen die Forderung nicht 
statt. Gegen die aus Kranken-, Oilfs- 
oder Sterbekassen, insbesondere aus 
Knappschaftskassen und Kassen der 
Knappschaftsvereine, zu beziehenden 
Hebungen können jedoch geschuldete 
Beiträge aufgerechnet werden. 
Gegen eine Forderung des Reichs oder 
eines Bundesstaats, sowie gegen eine 
Forderung einer Gemeinde oder eines 
anderen Kommunalverbandes ist die 
Aufrechnung nur zulässig, wenn die 
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Zulässigkeit 
Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen 
hat, aus der die Forderung des Auf- 
rechnenden zu berichtigen ist. 
Die Anzeige von der Übertragung der 
Forderung kann nur mit Zustimmung 
desjenigen zurückgenommen werden, 
welcher als der neue Gläubiger be- 
zeichnet worden ist. 
Eine Schuld kann von einem Dritten 
durch Vertrag mit dem Gläubiger 
in der Weise übernommen werden, 
daß der Dritte an die Stelle des bis- 
herigen Schuldners tritt. 
Wird die Schuldübernahme von dem 
Dritten mit dem Schuldner vereinbart, 
so hängt ihre Wirksamkeit von der 
Genehmigung des Gläubigers ab. Die 
Genehmigung kann erst erfolgen, wenn 
der Schuldner oder der Dritte dem 
Gläubiger die Schuldübernahme mit- 
geteilt hat. Bis zur Genehmigung 
können die Parteien den Vertrag 
ändern oder aufheben. 
Wird die Genehmigung verweigert, 
so gilt die Schuldübernahme als nicht 
erfolgt. Fordert der Schuloner oder 
der Dritte den Gläubiger unter Be- 
stimmung einer Frist zur Erklärung 
über die Genehmigung auf, so kann 
die Genehmigung nur bis zum Ab- 
laufe der Frist erklärt werden; wird 
sie nicht erklärt, so gilt sie als ver- 
weigert. 
Übernimmt der Erwerber eines Grund- 
stücks durch Vertrag mit dem Ver- 
äußerer eine Schuld des Veräußerers, 
für die eine Hypothek an dem Grund- 
stücke besteht, so kann der Gläubiger 
die Schuldübernahme nur genehmigen, 
wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. 
Sind seit dem Empfange der Mit- 
teilung sechs Monate verstrichen, so 
gilt die Genehmigung als erteilt, 
wenn nicht der Gläubiger sie dem 
Veräußerer gegenüber vorher verweigert
	        
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