Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zulässigkeit 
8 
1734 
1745 
das Gericht oder den Notar mit der 
Einreichung betraut hat. 
Die Ehelichkeitserklärung kann versagt 
werden, auch wenn ihr ein g. Hindernis 
nicht entgegensteht. 
Es kann Befreiung bewilligt werden 
von der Vorschrift. nach der der An- 
nehmende das fünfzigste Lebensjahr 
vollendet haben und mindestens achtzehn 
Jahre älter sein muß als das Kind. 
1741—1749 Z. der Annahme an Kindes- 
1753 
1760 
1767 
1768 
3—5 Z. 
statt s. Kindesstatt — Verwandt- 
schaft. 
Nach dem Tode des Annehmenden ist 
die Bestätigung des Annahmevertrages 
(an Kindesstatt) nur zulässig, wenn 
der Annehmende oder das Kind den 
Antrag auf Bestätigung bei dem zu- 
ständigen Gericht eingereicht oder bei 
oder nach der gerichtlichen oder nota- 
riellen Beurkundung des Vertrags 
das Gericht oder den Notar mit der 
Einreichung betraut hat. 1770. 
Erfüllt der Annehmende die ihm be- 
züglich des Vermögens des ange- 
nommenen Kindes obliegenden Ver- 
pflichtungen nicht, so kann ihm das 
Vormundschaftsgericht die Vermögens- 
verwaltung entziehen. Die Entziehung 
kann jederzeit wieder 
werden. 
In dem Annahmevertrage (an Kindes- 
statt) kann die Nutznießung des An- 
nehmenden an dem Vermögen des 
Kindes, sowie das Erbrecht des Kindes 
dem Annehmenden gegenüber aus- 
geschlossen werden. 
aufgehoben 
Das durch die Annahme an Kindes- 
statt begründete Rechtsverhältnis kann 
wieder aufgehoben werden 
1769. 
Volljährigkeit. 
der Volljährigkeitserklärung 
s. Volljährigkeit — Volljährigkeit. 
587 
I 
  
§ 
177 
178 
1094 
1095 
1096 
1097 
1098 
Zulässigkeit 
Vollmacht. 
Die Genehmigung eines ohne Ver- 
tretungsmacht im Namen eines anderen 
geschlossenen Vertrages kann nur bis 
zum Ablaufe von zwei Wochen nach 
dem Empfange der Aufforderung er- 
klärt werden; wird sie nicht erklärt, 
so gilt sie als verweigert. 
Der Widerruf eines ohne Vertretungs- 
macht im Namen eines anderen ge- 
schlossenen Vertrages kann auch dem 
Vertreter gegenüber erklärt werden. 
Vorkaufsrecht. 
Ein Grundstück kann in der Weise 
belastet werden, daß derjenige, zu 
dessen Gunsten die Belastung erfolgt, 
dem Eigentümer gegenüber zum Vor- 
kaufe berechtigt ist. 
Das Vorkaufsrecht kann auch zu 
Gunsten des jeweiligen Eigentümers 
eines anderen Grundstücks bestellt 
werden. 
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann 
mit dem Vorkaufsrechte nur belastet 
werden, wenn er in dem Anteil eines 
Miteigentümers besteht. 
Das Vorkaufsrecht kann auf das 
Zubehör erstreckt werden, das mit 
dem Grundstücke verkauft wird. Im 
Zweifel ist anzunehmen, daß sich das 
Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör er- 
strecken soll. 
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf 
den Fall des Verkaufs durch den 
Eigentümer, welchem das Grundstück 
zur Zeit der Bestellung gehört, oder 
durch dessen Erben; es kann jedoch 
auch für mehrere oder für alle Ver- 
kaufsfälle bestellt werden. 
Das Rechtsverhältnis zwischen dem 
Berechtigten und dem Veppflichteten 
bestimmt sich nach den Vorschriften 
der §§ 504—514. Das Vorkaufs- 
recht kann auch dann ausgeübt werden, 
wenn das Grundstück von dem
	        
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