Zulässigkeit
8
1734
1745
das Gericht oder den Notar mit der
Einreichung betraut hat.
Die Ehelichkeitserklärung kann versagt
werden, auch wenn ihr ein g. Hindernis
nicht entgegensteht.
Es kann Befreiung bewilligt werden
von der Vorschrift. nach der der An-
nehmende das fünfzigste Lebensjahr
vollendet haben und mindestens achtzehn
Jahre älter sein muß als das Kind.
1741—1749 Z. der Annahme an Kindes-
1753
1760
1767
1768
3—5 Z.
statt s. Kindesstatt — Verwandt-
schaft.
Nach dem Tode des Annehmenden ist
die Bestätigung des Annahmevertrages
(an Kindesstatt) nur zulässig, wenn
der Annehmende oder das Kind den
Antrag auf Bestätigung bei dem zu-
ständigen Gericht eingereicht oder bei
oder nach der gerichtlichen oder nota-
riellen Beurkundung des Vertrags
das Gericht oder den Notar mit der
Einreichung betraut hat. 1770.
Erfüllt der Annehmende die ihm be-
züglich des Vermögens des ange-
nommenen Kindes obliegenden Ver-
pflichtungen nicht, so kann ihm das
Vormundschaftsgericht die Vermögens-
verwaltung entziehen. Die Entziehung
kann jederzeit wieder
werden.
In dem Annahmevertrage (an Kindes-
statt) kann die Nutznießung des An-
nehmenden an dem Vermögen des
Kindes, sowie das Erbrecht des Kindes
dem Annehmenden gegenüber aus-
geschlossen werden.
aufgehoben
Das durch die Annahme an Kindes-
statt begründete Rechtsverhältnis kann
wieder aufgehoben werden
1769.
Volljährigkeit.
der Volljährigkeitserklärung
s. Volljährigkeit — Volljährigkeit.
587
I
§
177
178
1094
1095
1096
1097
1098
Zulässigkeit
Vollmacht.
Die Genehmigung eines ohne Ver-
tretungsmacht im Namen eines anderen
geschlossenen Vertrages kann nur bis
zum Ablaufe von zwei Wochen nach
dem Empfange der Aufforderung er-
klärt werden; wird sie nicht erklärt,
so gilt sie als verweigert.
Der Widerruf eines ohne Vertretungs-
macht im Namen eines anderen ge-
schlossenen Vertrages kann auch dem
Vertreter gegenüber erklärt werden.
Vorkaufsrecht.
Ein Grundstück kann in der Weise
belastet werden, daß derjenige, zu
dessen Gunsten die Belastung erfolgt,
dem Eigentümer gegenüber zum Vor-
kaufe berechtigt ist.
Das Vorkaufsrecht kann auch zu
Gunsten des jeweiligen Eigentümers
eines anderen Grundstücks bestellt
werden.
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann
mit dem Vorkaufsrechte nur belastet
werden, wenn er in dem Anteil eines
Miteigentümers besteht.
Das Vorkaufsrecht kann auf das
Zubehör erstreckt werden, das mit
dem Grundstücke verkauft wird. Im
Zweifel ist anzunehmen, daß sich das
Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör er-
strecken soll.
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf
den Fall des Verkaufs durch den
Eigentümer, welchem das Grundstück
zur Zeit der Bestellung gehört, oder
durch dessen Erben; es kann jedoch
auch für mehrere oder für alle Ver-
kaufsfälle bestellt werden.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem
Berechtigten und dem Veppflichteten
bestimmt sich nach den Vorschriften
der §§ 504—514. Das Vorkaufs-
recht kann auch dann ausgeübt werden,
wenn das Grundstück von dem