übernahme
8
838
438
492
509
269
572
578
1048
Tier durch Vertrag übernimmt s.
Handlung — Handlung.
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher
die Unterhaltung eines Gebäudes oder
eines mit einem Grundstücke ver-
bundenen Werkes übernimmt s. Hand-
lung — Handlung.
Kauf.
U. der Haftung seitens des Ver-
käufers für die Zahlungsfähigkeit des
Schuldners s. Kauf — Kauf.
U. der Gewährleistung seitens des
Verkäufers wegen eines nicht zu den
Hauptmängeln gehörenden Fehlers s.
Kanf — Kauf.
U. einer Schuld, für die eine Hypo-
thek an dem Grundstücke besteht, in
Anrechnung auf den Kaufpreis s.
Kauf — Kauf.
Leistung.
Aus dem Umstand allein, daß der
Schuldner die Kosten der Versendung
übernommen hat, ist nicht zu ent-
nehmen, daß der Ort, nach welchem
die Versendung zu erfolgen hat, der
Leistungsort sein soll.
Miete.
Zur Rückgewähr der von dem Mieter
dem Vermieter geleisteten Sicherheit
ist der Erwerber des vermieteten
Grundstücks nur verpflichtet, wenn er
dem Vermieter gegenüber die Ver-
pflichtung zur Rückgewähr übernimmt.
577, 579.
U. der Erfüllung der sich aus dem
Mietsverhältnis ergebenden Verpflich-
tungen eines vermieteten Grundstücks
durch den Erwerber s. Miete — Miete.
Nießbrauch.
Übernimmt der Nießbraucher das In-
ventar zum Schätzungswerte mit der
Verpflichtung, es bei der Beendigung
des Nießbrauchs zum Schätzungswerte
zurückzugewähren, so finden die Vor-
schriften der §§ 588, 589 entsprechende
Anwendung.
57
8
1055
1056
587
589
593
594
übernahme
s. Pacht 593.
s. Miete 572.
Pacht.
Übernimmt der Pächter eines Grund-
stücks das Inventar zum Schätzungs-
werte mit der Verpflichtung, es bei
der Beendigung der Pacht zum
Schätzungswerte zurückzugewähren, so
gelten die Vorschriften der §§ 588,
589. 581.
Ablehnung der U. der vom Pächter
neuangeschaften Inventarstücke s. Pacht
— Pacht.
Der Pächter eines Landguts hat von
den bei der Beendigung der Pacht
vorhandenen landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob
er bei dem Antritte der Pacht solche
Erzeugnisse übernommen hat, so viel
zurückzulassen, als zur Fortführung
der Wirtschaft bis zu der Zeit er-
forderlich ist, zu welcher gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich ge-
wonnen werden.
Soweit der Pächter landwirtschaft-
liche Erzeugnisse in größerer Menge
oder besserer Beschaffenheit zurück-
zulassen verpflichtet ist, als er bei
dem Antritte der Pacht übernommen
hat, kann er von dem Verpächter
Ersatz des Wertes verlangen.
Den vorhandenen auf dem Gute
gewonnenen Dünger hat der Pächter
zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des
Wertes verlangen kann. 581.
Übernimmt der Pächter eines Land-
guts das Gut auf Grund einer
Schätzung des wirtschaftlichen Zu-
standes mit der Bestimmung, daß
nach der Beendigung der Pacht die
Rückgewähr gleichfalls auf Grund
einer solchen Schätzung zu erfolgen
hat, so finden auf die Rückgewähr des
Gutes die Vorschriften des § 589
Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter