Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übernahme 
8 
838 
438 
492 
509 
269 
572 
578 
1048 
Tier durch Vertrag übernimmt s. 
Handlung — Handlung. 
Verantwortlichkeit desjenigen, welcher 
die Unterhaltung eines Gebäudes oder 
eines mit einem Grundstücke ver- 
bundenen Werkes übernimmt s. Hand- 
lung — Handlung. 
Kauf. 
U. der Haftung seitens des Ver- 
käufers für die Zahlungsfähigkeit des 
Schuldners s. Kauf — Kauf. 
U. der Gewährleistung seitens des 
Verkäufers wegen eines nicht zu den 
Hauptmängeln gehörenden Fehlers s. 
Kanf — Kauf. 
U. einer Schuld, für die eine Hypo- 
thek an dem Grundstücke besteht, in 
Anrechnung auf den Kaufpreis s. 
Kauf — Kauf. 
Leistung. 
Aus dem Umstand allein, daß der 
Schuldner die Kosten der Versendung 
übernommen hat, ist nicht zu ent- 
nehmen, daß der Ort, nach welchem 
die Versendung zu erfolgen hat, der 
Leistungsort sein soll. 
Miete. 
Zur Rückgewähr der von dem Mieter 
dem Vermieter geleisteten Sicherheit 
ist der Erwerber des vermieteten 
Grundstücks nur verpflichtet, wenn er 
dem Vermieter gegenüber die Ver- 
pflichtung zur Rückgewähr übernimmt. 
577, 579. 
U. der Erfüllung der sich aus dem 
Mietsverhältnis ergebenden Verpflich- 
tungen eines vermieteten Grundstücks 
durch den Erwerber s. Miete — Miete. 
Nießbrauch. 
Übernimmt der Nießbraucher das In- 
ventar zum Schätzungswerte mit der 
Verpflichtung, es bei der Beendigung 
des Nießbrauchs zum Schätzungswerte 
zurückzugewähren, so finden die Vor- 
schriften der §§ 588, 589 entsprechende 
Anwendung. 
57 
  
8 
1055 
1056 
587 
589 
593 
594 
übernahme 
s. Pacht 593. 
s. Miete 572. 
Pacht. 
Übernimmt der Pächter eines Grund- 
stücks das Inventar zum Schätzungs- 
werte mit der Verpflichtung, es bei 
der Beendigung der Pacht zum 
Schätzungswerte zurückzugewähren, so 
gelten die Vorschriften der §§ 588, 
589. 581. 
Ablehnung der U. der vom Pächter 
neuangeschaften Inventarstücke s. Pacht 
— Pacht. 
Der Pächter eines Landguts hat von 
den bei der Beendigung der Pacht 
vorhandenen landwirtschaftlichen Er- 
zeugnissen ohne Rücksicht darauf, ob 
er bei dem Antritte der Pacht solche 
Erzeugnisse übernommen hat, so viel 
zurückzulassen, als zur Fortführung 
der Wirtschaft bis zu der Zeit er- 
forderlich ist, zu welcher gleiche oder 
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich ge- 
wonnen werden. 
Soweit der Pächter landwirtschaft- 
liche Erzeugnisse in größerer Menge 
oder besserer Beschaffenheit zurück- 
zulassen verpflichtet ist, als er bei 
dem Antritte der Pacht übernommen 
hat, kann er von dem Verpächter 
Ersatz des Wertes verlangen. 
Den vorhandenen auf dem Gute 
gewonnenen Dünger hat der Pächter 
zurückzulassen, ohne daß er Ersatz des 
Wertes verlangen kann. 581. 
Übernimmt der Pächter eines Land- 
guts das Gut auf Grund einer 
Schätzung des wirtschaftlichen Zu- 
standes mit der Bestimmung, daß 
nach der Beendigung der Pacht die 
Rückgewähr gleichfalls auf Grund 
einer solchen Schätzung zu erfolgen 
hat, so finden auf die Rückgewähr des 
Gutes die Vorschriften des § 589 
Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn der Pächter
	        
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