Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

Von Berträgen. 223 
den, so muß der Werth derselben, wie er zur Zeit des Empfanges gewesen ist #), er- 
stattet werden. 
§. 223. Liegt der Mangel bloß in der Unterlassung der schriftlichen Abfassung, 
so hat es bei den Vorschriften S. 156 Saq. sein Bewenden. 
§. 224. Hat Jemand von einer Person, welcher die Gesetze die Fähigkeit, einen 
solchen Vertrag zu schließen, versagen, eine Draufgabe angenommen ?7), so findet, 
zum Vortheil des Gebers, die Vorschrift des §. 217 Anwendung. 
§. 225. In allen 8) Fällen, wo von Erstattung einer Draufgabe, die in Gelde 
oder andern verbrauchbaren Sachen besteht, die Rede ist, muß statt der Rückgabe in 
Natur, eben so viel von derselben Art zurückgegeben werden. 
§. 226. Die Kontrahenten können die Rechte, welche sie emander einräumen, U. Neben 
bestimmun 
durch Beifügung von Bedingungen. Zwecken, hewesungsgründen. oder sonst, sowohl sen bei Ver 
in dem Haupt= als in den Nebenverträgen, nach Gutbefinden bestimmen, erweiter, 
oder einschränken. (Tit. 4, §§. 99 Sag.) 8 
§. 227. Unerlaubte Bedingungen, welche nach den Gesetzen bei Willenserklärun= grund. 
gen überhaupt nicht stattfinden, entkräften einen jeden Vertrag, welchem sie beigefügt 
worden (Tit. 1, S. 137). 
§. 228. Ist nicht der Hauptvertrag selbst, sonderm nur eine gewisse Nebenbe- 
stimmung oder Abrede an eine solche unerlaubte Bedingung gebunden, so wird auch 
nur diese??) dadurch entkräftet. 
§. 229. Daß ein Vertrag unter besondern Bedingungen geschlossen worden, 
wird, auch bei mündlichen gültigen Verträgen, nicht vemmuthet 100). 
§. 230. Ist die Zeit der Erfüllung in dem Vertrage nicht bestimmt, so tritt, bei 2. Zeu 
entstehendem Zweifel, die richterliche Bestimmung ein?). 
96) Der Sag widerspricht dem gang richtigen Prinzipe §. 220; nur die netio lin factum wegen 
Bereicherung ist gerechtferugt; die unbedingte Forderung des ursprünglichen Werthes der vielleicht zu- 
fällig untergegangenen Sache ist nicht gerecht. 
97) Ist der Empfänger ein Unfähiger, so findet in allen Fällen nur die Bereicherungeklage statt. 
Von dem als Universalmittel geläufigen Institute der „nützlichen Verwendung“ in juristischer Bedeu- 
tung kann hier gar nicht Rede sein. 
98) Die Satung ist nicht gerecht. Die Differenz kann das Fünffache fein. Man deuke an die 
Getreidepreise von 1847, wo der Scheffei Roggen 5 Thlr. galt, und von 1849, wo er einige und 
20 Sgr. galt. Wie soll der Schuldlose dazu kommen, einen solchen Verlust zu tragen? 
99) Nebenverträge sind nicht Bestandtheile des Hauptvertrages. Deshalb bleibt dieser unbetrof- 
fen, wenn auch die Ne#nabrede hinfällt. Das ist die Regel. Die Verabredung kann aber von der 
An sein, daß sie eine Bestimmung des Gegenstandes des Hanwtvertrages ausmacht und nicht wegsal- 
len kann, ohne den Gegenstand zu verändern. In diesem Falle ist die scheinbare Nebenabrede ein 
Bestandtheil des Hauptvertrages und macht diesen selbst hinfällig, wenn sie unzulässig ist. Vergl. das 
Pr. des Obertr. v. 11. März 1847 (Arch. f. Rechtsf. Bd. 1. S. 20), wo das Kleichs angenommen ist 
für den Fall, wenn der Venrag (mit seinen Nebenabreden) ein zusammenhängendes Ganzes 
bildet, was wohl auf die Bestandtheile des Hauptvertrages zu beziehen ist; denn äußerlich ist ein jol- 
cher Vertrag immer ein zusammenhängendes Ganzes. Die Frage ist sonach eine thatsächliche. 
100) Die praktische Bedeutung des Satzes tritt nicht hervor. Von selbst versteht es sich, daß die 
Bediugung, welche eine Partei behauptet, dewiesen werden muß. Auch auf die stillschweigenden oder 
sich von selbst versteheuden Bedinguügen kann der Satz sich schwerlich beziehen sollen, da dicse weder 
vermithet, noch bewiesen zu werden brauchen, 1. B. bei dem Versprechen eines Heirathegutes die Be- 
dingung: wenn eine Heiralh erfolgt. Vielleicht hat man an den Fall gedacht, welchen Paulus 1. 54, 
e . 1 D. locau# entscheidet. 
1) Wenn der Tog, aber nicht die Stunde bestimmt ist, so kommt, bei sortdauernden wiederkeh- 
reuden Leistungen, nicht diese Vorschrist, sondern der Grumsatz des §. 47, Tit. 3 zur Anwendung. 
Pr. des Obertr. vom 6. August 1841 (Schles. Arch. Bd. VI, S. 376). 
Die Entscheidung des Richters wird dadurch veranlaßt, daß die Partei, welche die Zeit für ge- 
kommen hält, schlechtweg klagt, und der Beklagte die Einrede der Vorzeitigkeit macht. Daunn vernr- 
theilt der Richter zur Leistung auf diejenige Zeit, welche er für gerignet hält. Eine Adweisung zur 
Zeit ist in diesem Falle nicht sachgemäß, vielmehr lann die pluspetitio ##mpore nur auf den Kosten- 
punkt Einfluß habeu.
	        
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