Teil
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tragen sind die Kosten s. Eigentum
— Eigentum.
1. der Abmarkung. 924;
922 2. der Unterhaltung einer zwischen
923
993
1010
Art.
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zwei Grundstücken liegenden Ein-
richtung, die beiden zum Vorteile
gereicht;
der Beseitigung eines auf der
Grenze stehenden Baumes oder
Strauches, außerdem gebühren
ihnen die Früchte und wenn der
Baum gefällt wird, auch der Baum
resp. Strauch zu gleichen T. 924.
s. Sachen — Sachen 101.
s. Teilhaber — Gemeinschaft 756.
Einführungsgesetz.
s. Verein § 45.
. Geschäftsfählgkeit — Geschäfts-
3.
fähigkeit 88 108, 109.
120. 77, 777. 77 s. E.G. ie E.G.
7%% 76 F# K. Eigentum — Eigentum
8 923.
772 s. Vertrag § 313.
767 f. Erbvertrag § 2276.
767 s. Verein §§ 37, 45.
74 s. Grunddienstbarkelt — Grund-
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1013
1014
1950
1952
dienstbarkeit 88 1023, 1025, 1026.
Erbbaurecht.
Das Erbbaurecht kann auf die Be-
nutzung eines für das Bauwerk nicht
erforderlichen T. des Grundstücks
erstrect werden, wenn sie für die
Benutzung des Bauwerkes Vorteil
bietet.
Die Beschränkung des Erbbaurechts
auf einen T. eines Gebäudes, ins-
besondere ein Stockwerk, ist unzulässig.
Erbe.
Die Annahme und die Ausschlagung
einer Erbschaft können nicht auf einen
T. der Erbschaft beschränkt werden.
Die Annahme oder Ausschlagung
eines T. ist unwirksam.
Von mehreren Erben des Erben kann
jeder den seinem Erbt. entsprechenden
T. der Erbschaft ausschlagen.
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2042
2059
2060
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1924
1925
1926
1928
2383
2353
2276
Teil
s. Teilung — Gemeinschaft 752,
Teilhaber — Gemeinschaft 756.
Bis zur Teilung des Nachlasses kann
jeder Miterbe die Berichtigung der
Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Ver-
mögen, das er außer seinem Ant.
an dem Nachlasse hat, verweigern.
Haftet er für eine Nachlaßverbindlich-
keit unbeschränkt, so steht ihm dieses
Recht in Ansehung des seinem Erbt.
entsprechenden T. der Verbindlichkeit
nicht zu.
Das Recht der Nachlaßgläubiger,
die Befriedigung aus dem ungeteilten
Nachlasse von sämtlichen Miterben zu
verlangen, bleibt unberührt.
2061 Haftung des Miterben für den
seinem Erbt. entsprechenden T. einer
Nachlaßverbindlichkeit s. Erde
Erbe.
Erbfolge.
Zu gleichen T. erben: f. Erbe —
Erbfolge:
1. Kinder;
2. Eltern;
3. Großeltern;
4. Urgroßeltern;
5. mehrere gleich nahe Verwandte.
Erbschaftskauf.
Die Errichtung des Inventars durch
den Verkäufer oder den Käufer einer
Erbschaft kommt auch dem anderen
T. zu statten, es sei denn, daß dieser
unbeschränkt haftet.
Erbschein.
Das Nachlaßgericht hat dem Erben
auf Antrag ein Zeugnis über sein
Erbrecht und, wenn er nur zu einem
T. der Erbschaft berufen ist, über die
Größe des Erbteils zu erteilen (Erb-
schein).
Erbvertrag.
Ein Erbvertrag kann nur vor einem
Richter oder vor einem Notar bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider T.
geschlossen werden 2290.