Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Teil 
8 
tragen sind die Kosten s. Eigentum 
— Eigentum. 
1. der Abmarkung. 924; 
922 2. der Unterhaltung einer zwischen 
923 
993 
1010 
Art. 
/6 
96 
zwei Grundstücken liegenden Ein- 
richtung, die beiden zum Vorteile 
gereicht; 
der Beseitigung eines auf der 
Grenze stehenden Baumes oder 
Strauches, außerdem gebühren 
ihnen die Früchte und wenn der 
Baum gefällt wird, auch der Baum 
resp. Strauch zu gleichen T. 924. 
s. Sachen — Sachen 101. 
s. Teilhaber — Gemeinschaft 756. 
Einführungsgesetz. 
s. Verein § 45. 
. Geschäftsfählgkeit — Geschäfts- 
3. 
fähigkeit 88 108, 109. 
120. 77, 777. 77 s. E.G. ie E.G. 
7%% 76 F# K. Eigentum — Eigentum 
8 923. 
772 s. Vertrag § 313. 
767 f. Erbvertrag § 2276. 
767 s. Verein §§ 37, 45. 
74 s. Grunddienstbarkelt — Grund- 
8 
1013 
1014 
1950 
1952 
dienstbarkeit 88 1023, 1025, 1026. 
Erbbaurecht. 
Das Erbbaurecht kann auf die Be- 
nutzung eines für das Bauwerk nicht 
erforderlichen T. des Grundstücks 
erstrect werden, wenn sie für die 
Benutzung des Bauwerkes Vorteil 
bietet. 
Die Beschränkung des Erbbaurechts 
auf einen T. eines Gebäudes, ins- 
besondere ein Stockwerk, ist unzulässig. 
Erbe. 
Die Annahme und die Ausschlagung 
einer Erbschaft können nicht auf einen 
T. der Erbschaft beschränkt werden. 
Die Annahme oder Ausschlagung 
eines T. ist unwirksam. 
Von mehreren Erben des Erben kann 
jeder den seinem Erbt. entsprechenden 
T. der Erbschaft ausschlagen. 
4 
  
8 
2042 
2059 
2060 
# 
1924 
1925 
1926 
1928 
2383 
2353 
2276 
Teil 
s. Teilung — Gemeinschaft 752, 
Teilhaber — Gemeinschaft 756. 
Bis zur Teilung des Nachlasses kann 
jeder Miterbe die Berichtigung der 
Nachlaßverbindlichkeiten aus dem Ver- 
mögen, das er außer seinem Ant. 
an dem Nachlasse hat, verweigern. 
Haftet er für eine Nachlaßverbindlich- 
keit unbeschränkt, so steht ihm dieses 
Recht in Ansehung des seinem Erbt. 
entsprechenden T. der Verbindlichkeit 
nicht zu. 
Das Recht der Nachlaßgläubiger, 
die Befriedigung aus dem ungeteilten 
Nachlasse von sämtlichen Miterben zu 
verlangen, bleibt unberührt. 
2061 Haftung des Miterben für den 
seinem Erbt. entsprechenden T. einer 
Nachlaßverbindlichkeit s. Erde 
Erbe. 
Erbfolge. 
Zu gleichen T. erben: f. Erbe — 
Erbfolge: 
1. Kinder; 
2. Eltern; 
3. Großeltern; 
4. Urgroßeltern; 
5. mehrere gleich nahe Verwandte. 
Erbschaftskauf. 
Die Errichtung des Inventars durch 
den Verkäufer oder den Käufer einer 
Erbschaft kommt auch dem anderen 
T. zu statten, es sei denn, daß dieser 
unbeschränkt haftet. 
Erbschein. 
Das Nachlaßgericht hat dem Erben 
auf Antrag ein Zeugnis über sein 
Erbrecht und, wenn er nur zu einem 
T. der Erbschaft berufen ist, über die 
Größe des Erbteils zu erteilen (Erb- 
schein). 
Erbvertrag. 
Ein Erbvertrag kann nur vor einem 
Richter oder vor einem Notar bei 
gleichzeitiger Anwesenheit beider T. 
geschlossen werden 2290.
	        
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