Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

übernahme 
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Vorräte auf Grund einer Schätzung 
mit einer solchen Bestimmung über- 
nimmt, für die Rückgewähr der Vor- 
räte, die er zurückzulassen verpflichtet 
ist. 581. 
Pflichtteil. 
Hat der Erblasser angeordnet oder ist 
nach § 2049 anzunehmen, daß einer 
von mehreren Erben das Recht haben 
soll, ein zum Nachlasse gehörendes 
Landgut zu dem Ertragswerte zu 
übernehmen, so ist, wenn von dem 
Rechte Gebrauch gemacht wird, der 
Ertragswert auch für die Berechnung 
des Pflichtteils maßgebend. Hat der 
Erblasser einen anderen Übernahme- 
preis bestimmt, so ist dieser maß- 
gebend, wenn er den Ertragswert er- 
reicht und den Schägtungswert nicht 
übersteigt. 
Hinterläßt der Erblasser nur einen 
Erben, so kann er anordnen, daß der 
Berechnung des Pflichtteils der Er- 
tragswert oder ein nach Abs. 1 Satz 2 
bestimmter Wert zu Grunde gelegt 
werden soll. 
Diese Vorschriften finden nur An- 
wendung, wenn der Erbe, der das 
Landgut erwirbt, zu den im § 2303 
bezeichneten pflichtteilsberechtigten Per- 
sonen gehört. 
Sachen. 
702 Für Geld, Wertpapiere und Kostbar- 
keiten haftet der Gastwirt nach § 701 
nur bis zu dem Betrage von ein- 
tausend Mark, es sei denn, daß er 
diese Gegenstände in Kenntnis ihrer 
Eigenschaft als Wertsachen zur Auf- 
bewahrung übernimmt oder die Auf- 
bewahrung ablehnt oder daß der 
Schaden von ihm oder von seinen 
Leuten verschuldet wird. 703. 
Schuldverhältnis. 
364 ÜUbernimmt der Schuldner zum Zwecke 
der Befriedigung des Gläubigers diesem 
gegenüber eine neue Verbindlichkeit, 
58 
  
  
8 
414 
übernahme 
so ist im Zweifel nicht anzunehmen, 
daß er die Verbindlichkeit an Er- 
füllungsstatt übernimmt. 
-418 u. einer Schuld s. Sehulduber- 
nahme — Schuldverhältnis. 
419 U. eines Vermögens s. Schnlduber- 
2130 
2204 
690 
1643 
1663 
1098 
1778 
1784, 
1785 
1786, 
1787 
1788 
1822 
nahme — Schuldverhältnis. 
Testament. 
s. Pacht 593. 
s. Erbe — Erbe 2043. 
Verwahrung. 
Wird die Aufbewahrung von hinter- 
legten Sächen unentgeltlich über- 
nommen, so hat der Verwahrer nur 
für diejenige Sorgfalt einzustehen, 
welche er in eigenen Angelegenheiten 
anzuwenden pflegt. 
Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1822. 
s. Pacht 593. 
Vorkaufsrecht s. Kauf# — Kauf 
509. 
Vormundschaft. 
Verhinderung an der U. der Vor- 
mundschaft und Verzögerung der U. 
der Vormundschaft s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
1888 U. einer Vormundschaft durch 
einen Beamten oder Religionsdiener 
s. Vormundschaft — Vormundschaft. 
Verpflichtung zur U. der Vormund= 
schaft s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
1787, 1889 Ablehnung der U. der 
Vormundyschaft s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
Vorläufige U. der Vormundschaft s. 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht kann den 
zum Vormund ausgewählten durch 
Ordnungsstrafen zur U. der Vor- 
mundschaft anhalten. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
1. 
r—i -i- 4 
10. zur U.. einer fremden Verbindlich-
	        
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