Zuständigkeit
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74
210
1640
1642
1706
1733
1741
1748
1753
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durch Eintragung in das Vereins-
register des zuständigen. Amts-
gerichts. 55.
Z. für die Entziehung der Rechts-
fähigkeit eines Vereins s. Verein —
Verein.
Wird die Anmeldung eines Vereins
zur Eintragung zugelassen, so hat
das Amtsgericht sie der zuständigen
Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
Eintragung der Auflösung eines
Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit desselben auf Anzeige
der zuständigen Behörde s. Verein
— Verein.
Verjährung s. Zulässigkelt —
Verjährung.
Verwandtschaft.
Aufnahme eines Verzeichnisses des der
Verwaltung des Vaters unterliegenden
Vermögens des Kindes durch die zu-
ständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar s.
Kind — Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1807.
Der Ehemann der Mutter kann durch
Erklärung gegenüber der zuständigen
Behörde dem unehelichen Kinde mit
Einwilligung des Kindes und der
Mutter seinen Namen erteilen.
s. Zulässigkelt — Verwandtschaft.
Der Vertrag, durch den jemand einen
anderen an Kirndesstatt annimmt,
bedarf der Bestätigung durch das zu-
ständige Gericht. 1770.
Die Einwilligung der in den 88
1746, 1747 bezeichneten Personen
zur Annahme an Kindesstatt hat dem
Annehmenden oder dem Kinde oder
dem für die Bestätigung des Annahme-
vertrags zuständigen Gerichte gegen-
über zu erfolgen;
s. Zulässigkeit — Verwandtschaft.
Vollmacht.
Z. für die Bewilligung der Ver-
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1
1
8
1802
1807
129
132
136
943
944
Zustattenkommen
öffentlichung der Kraftloserklärung
einer Vollmachtsurkunde s. Vollmacht
— Vollmacht.
Vormundschaft.
Aufnahme eines Verzeichnisses des
Vermögens des Mündels durch eine
zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar f.
Vormundschaft — Vormundschaft.
Die im § 1806 vorgeschriebene An-
legung von Mündelgeld soll nur er-
folgen:
1.
5. bei einer inländischen öffentlichen
Sparkasse, wenn sie von der zu-
ständigen Behörde des Bundes-
staats, in welchem sie ihren Sitz
hat, zur Anlegung von Mündel-
geld für geeignet erklärt ist.
........... 1808—1811.
Willenserklärung.
Beglaubigung der Unterschrift des
eine Willenserklärung Abgebenden
von der zuständigen Behörde oder
einem zuständigen Beamten oder
Notar s. Willenserklärung
Willenserklärung.
Z. für die Bewilligung der Zustellung
einer Willenserklärung s. Willens--
erklärung — WMillenserklärung.
Ein Veräußerungsverbot, das von
einem Gericht oder von einer andern
Behörde innerhalb ihrer Z. erlassen
wird, steht einem g. Veräußerungs-
verbote der im 8§ 135 bezeichneten
Art gleich.
Zustattenkommen.
Eigentum.
Gelangt die Sache durch Rechtsnach-
folge in den Eigenbesitz eines Dritten,
so kommt die während des Besitzes
des Rechtsvorgängers verstrichene Er-
sitzungszeit dem Dritten zu statten. 945.
Die Ersitzungszeit, die zu Gunsten