Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zuständigkeit 
8 
44 
61 
74 
210 
1640 
1642 
1706 
1733 
1741 
1748 
1753 
176 
durch Eintragung in das Vereins- 
register des zuständigen. Amts- 
gerichts. 55. 
Z. für die Entziehung der Rechts- 
fähigkeit eines Vereins s. Verein — 
Verein. 
Wird die Anmeldung eines Vereins 
zur Eintragung zugelassen, so hat 
das Amtsgericht sie der zuständigen 
Verwaltungsbehörde mitzuteilen. 
Eintragung der Auflösung eines 
Vereins oder der Entziehung der 
Rechtsfähigkeit desselben auf Anzeige 
der zuständigen Behörde s. Verein 
— Verein. 
Verjährung s. Zulässigkelt — 
Verjährung. 
Verwandtschaft. 
Aufnahme eines Verzeichnisses des der 
Verwaltung des Vaters unterliegenden 
Vermögens des Kindes durch die zu- 
ständige Behörde oder durch einen 
zuständigen Beamten oder Notar s. 
Kind — Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1807. 
Der Ehemann der Mutter kann durch 
Erklärung gegenüber der zuständigen 
Behörde dem unehelichen Kinde mit 
Einwilligung des Kindes und der 
Mutter seinen Namen erteilen. 
s. Zulässigkelt — Verwandtschaft. 
Der Vertrag, durch den jemand einen 
anderen an Kirndesstatt annimmt, 
bedarf der Bestätigung durch das zu- 
ständige Gericht. 1770. 
Die Einwilligung der in den 88 
1746, 1747 bezeichneten Personen 
zur Annahme an Kindesstatt hat dem 
Annehmenden oder dem Kinde oder 
dem für die Bestätigung des Annahme- 
vertrags zuständigen Gerichte gegen- 
über zu erfolgen; 
s. Zulässigkeit — Verwandtschaft. 
Vollmacht. 
Z. für die Bewilligung der Ver- 
599 
  
1 
1 
8 
1802 
1807 
129 
132 
136 
943 
944 
Zustattenkommen 
öffentlichung der Kraftloserklärung 
einer Vollmachtsurkunde s. Vollmacht 
— Vollmacht. 
Vormundschaft. 
Aufnahme eines Verzeichnisses des 
Vermögens des Mündels durch eine 
zuständige Behörde oder durch einen 
zuständigen Beamten oder Notar f. 
Vormundschaft — Vormundschaft. 
Die im § 1806 vorgeschriebene An- 
legung von Mündelgeld soll nur er- 
folgen: 
1. 
5. bei einer inländischen öffentlichen 
Sparkasse, wenn sie von der zu- 
ständigen Behörde des Bundes- 
staats, in welchem sie ihren Sitz 
hat, zur Anlegung von Mündel- 
geld für geeignet erklärt ist. 
........... 1808—1811. 
Willenserklärung. 
Beglaubigung der Unterschrift des 
eine Willenserklärung Abgebenden 
von der zuständigen Behörde oder 
einem zuständigen Beamten oder 
Notar s. Willenserklärung 
Willenserklärung. 
Z. für die Bewilligung der Zustellung 
einer Willenserklärung s. Willens-- 
erklärung — WMillenserklärung. 
Ein Veräußerungsverbot, das von 
einem Gericht oder von einer andern 
Behörde innerhalb ihrer Z. erlassen 
wird, steht einem g. Veräußerungs- 
verbote der im 8§ 135 bezeichneten 
Art gleich. 
Zustattenkommen. 
Eigentum. 
Gelangt die Sache durch Rechtsnach- 
folge in den Eigenbesitz eines Dritten, 
so kommt die während des Besitzes 
des Rechtsvorgängers verstrichene Er- 
sitzungszeit dem Dritten zu statten. 945. 
Die Ersitzungszeit, die zu Gunsten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.