Zustattenkommen
I
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eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist,
kommt dem Erben zu statten. 945.
Erbe.
Die Errichtung des Inventars durch
den Ehemann der Erbin kommt letzterer
zu statten.
Die Errichtung des Inventars durch
einen Miterben kommt auch den
übrigen Erben zu statten, soweit nicht
ihre Haftung für die Nachlaßverbind-
lichkeiten unbeschränkt ist.
(Erbschaftskauf.
Die Errichtung des Inventars durch
den Verkäufer oder den Käufer einer
Erbschaft kommt auch dem anderen
Teile zu statten, es sei denn, daß
dieser unbeschränkt haftet.
Erbunwürdigkeit.
2341 Zur Anfechtung des Erbschaftserwerbes
2285
berechtigt ist jeder, dem der Wegfall
des Erbunwürdigen, sei es auch nur
bei dem Wegfall eines anderen, zu
statten kommt. 2345.
Erbvertrag s. Testament 2080.
Pflichtteil.
2321 Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein
ihm zugewendetes Vermächtnis aus,
so hat im Verhältnisse der Erben und
der Vermächtnisnehmer zu einander
derjenige, welchem die Ausschlagung
zu statten kommt, die Pflichtteilslast
in Höhe des erlangten Vorteils zu
tragen. 2323, 2324.
Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten
ausgeschlagene Erbschaft oder ein von
ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit
einem Vermächtnisse oder einer Auf-
lage beschwert, so kann derjenige,
welchem die Ausschlagung zu statten
kommt, das Vermächtnis oder die
Auflage soweit kürzen, daß ihm der
zur Deckung der Pflichtteilslast er-
forderliche Betrag verbleibt. 2323,
2324.
Testament.
2080 Zur Arfechtung der letztwilligen Ver-
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Zustattenkommen
fügung des Erblassers ist derjenige
berechtigt, welchem die Aufhebung
derselben unmittelbar zu statten kommen
würde.
Das Nachlaßgericht soll die Erklärung
der Anfechtung einer letztwilligen Ver-
fügung demjenigen mitteilen, welchem
die angefochtene Verfügung unmittelbar
zu statten kommt.
Das von dem Vorerben errichtete
Inventar kommt auch dem Nacherben
zu statten.
Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht
ein anderer Wille des Erblassers
anzunehmen ist, wirksam, wenn der
Beschwerte nicht Erbe oder Ver-
mächtnisnehmer wird. Beschwert ist
in diesem Falle derjenige, welchem der
Wegfall des zunächst Beschwerten
unmittelbar zu statten kommt. 2187,
2192.
Die Vollziehung einer Auflage können
der Erbe, der Miterbe und derjenige
verlangen, welchem der Wegfall des
mit der Auflage zunächst Beschwerten
unmittelbar zu statten kommen würde.
Wird die Vollziehung einer Auflage
infolge eines von dem Beschwerten
zu vertretenden Umstandes unmöglich,
so kann derjenige, welchem der Wegfall
des zunächst Beschwerten unmittelbar
zu statten kommen würde, die Heraus-
gabe der Zuwendung nach den Vor-
schriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung insoweit
fordern, als die Zuwendung zur
Vollziehung der Auflage hätte verwendet
werden müssen.
Verjährung.
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren
ein dringlicher Anspruch besteht, durch
Rechtsnachfolge in den Besitz eines
Dritten, so kommt die während des
Besitzes des Rechtsvorgängers ver-