Zustimmung
8
1392
1399
1400
1401
Strafverfahren, sofern die Auf-
wendung der Kosten den Um-
ständen nach geboten ist oder mit
Z. des Mannes erfolgt, vorbehalt-
lich der Ersatzpflicht der Frau im
Falle ihrer Verurteilung. 1388,
1529.
Liegen die Voraussetzungen vor,
unter denen der Mann zur Sicherheits-
leistung verpflichtet ist, so kann die
Frau auch verlangen, daß der Mann
bei g. Güterrecht die zum eingebrachten
Gute gehörenden Inhaberpapiere nebst
den Erneuerungsscheinen bei einer
Hinterlegungsstelle oder bei der Reichs-
bank mit der Bestimmung hinterlegt,
daß die Herausgabe von dem Manne
nur mit Z. der Frau verlangt werden
kann. Die Hinterlegung von Inhaber-
papieren, die nach § 92 zu den ver-
brauchbaren Sachen gehören, sowie
von Zins-, Renten= oder Gewinn-
anteilscheinen kann nicht verlangt
werden. Den Inhaberpapieren stehen
Orderpapiere gleich, die mit Blanko-
indossament versehen sind.
Über die hinterlegten Papiere kann
der Mann auch eine Verfügung, zu
der er nach § 1376 berechtigt ist, nur
mit Z. der Frau treffen. 1393, 1525.
Z. des Mannes bei g. Güterrecht zu
Rechtsgeschäften, durch die sich die
Frau zu einer Leistung verpflichtet,
s. Güterreeht — Güterrecht.
Führt die Frau bei g. Güterrecht
einen Rechtsstreit ohne Z. des Mannes,
so ist das Urteil dem Manne gegen-
über in Ansehung des eingebrachten
Gutes unwirksam.
Ein zum eingebrachten Gute ge-
hörendes Recht kann die Frau im
Wege der Klage nur mit Z. des
Mannes geltend machen. 1401, 1404,
1525.
Die Z. des Mannes ist in den Fällen
der 8§ 1395 bis 1398, des § 1399
605
8
1402,
1402
1451
1519
1405
1406
1407
Zustimmung
Abs. 2 und des § 1400 nicht er-
forderlich, wenn der Mann durch
Krankheit oder durch Abwesenheit an
der Abgabe einer Erklärung verhindert
und mit dem Aufschube Gefahr ver-
bunden ist. 1404, 1525.
1451 Ersatz der Z. des Mannes zu
einem von der Frau vorzunehmenden
Rechtsgeschäft, das zur ordnungs-
mäßigen Besorgung ihrer persönlichen
Angelegenheiten erforderlich ist, durch
das Vormundschaftsgericht
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht
— Güterrecht
b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht
I) bei der Errungenschaftsgemeinschaft
s. Errungenschaftsgemeinschaft
— Güterrecht.
Erteilt der Mann der Frau bei g.
Güterrecht die Einwilligung zum
selbständigen Betrieb eines Erwerbs-
geschäfts, so ist seine Z. zu solchen
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten
nicht erforderlich, die der Geschäfts-
betrieb mit sich bringt. 1452, 1525,
1561.
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht
nicht der Z. des Mannes:
1. zur Annahme oder Ausschlagung
einer Erbschaft oder eines Ver-
mächtnisses, zum Verzicht auf den
Pflichtteil sowie zur Errichtung
des Inventars über eine an-
gefallene Erbschaft;
2. zur Ablehnung eines Vertrags-
antrags oder einer Schenkung;
3. zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts
gegenüber dem Manne. 1525.
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht
nicht der Z. des Mannes:
1. zur Fortsetzung eines zur Zeit der
Eheschließung anhängigen Rechts-
streits;
2. zur gerichtlichen Geltendmachung