Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zustimmung 
8 
1392 
1399 
1400 
1401 
Strafverfahren, sofern die Auf- 
wendung der Kosten den Um- 
ständen nach geboten ist oder mit 
Z. des Mannes erfolgt, vorbehalt- 
lich der Ersatzpflicht der Frau im 
Falle ihrer Verurteilung. 1388, 
1529. 
Liegen die Voraussetzungen vor, 
unter denen der Mann zur Sicherheits- 
leistung verpflichtet ist, so kann die 
Frau auch verlangen, daß der Mann 
bei g. Güterrecht die zum eingebrachten 
Gute gehörenden Inhaberpapiere nebst 
den Erneuerungsscheinen bei einer 
Hinterlegungsstelle oder bei der Reichs- 
bank mit der Bestimmung hinterlegt, 
daß die Herausgabe von dem Manne 
nur mit Z. der Frau verlangt werden 
kann. Die Hinterlegung von Inhaber- 
papieren, die nach § 92 zu den ver- 
brauchbaren Sachen gehören, sowie 
von Zins-, Renten= oder Gewinn- 
anteilscheinen kann nicht verlangt 
werden. Den Inhaberpapieren stehen 
Orderpapiere gleich, die mit Blanko- 
indossament versehen sind. 
Über die hinterlegten Papiere kann 
der Mann auch eine Verfügung, zu 
der er nach § 1376 berechtigt ist, nur 
mit Z. der Frau treffen. 1393, 1525. 
Z. des Mannes bei g. Güterrecht zu 
Rechtsgeschäften, durch die sich die 
Frau zu einer Leistung verpflichtet, 
s. Güterreeht — Güterrecht. 
Führt die Frau bei g. Güterrecht 
einen Rechtsstreit ohne Z. des Mannes, 
so ist das Urteil dem Manne gegen- 
über in Ansehung des eingebrachten 
Gutes unwirksam. 
Ein zum eingebrachten Gute ge- 
hörendes Recht kann die Frau im 
Wege der Klage nur mit Z. des 
Mannes geltend machen. 1401, 1404, 
1525. 
Die Z. des Mannes ist in den Fällen 
der 8§ 1395 bis 1398, des § 1399 
605 
  
8 
1402, 
1402 
1451 
1519 
1405 
1406 
1407 
Zustimmung 
Abs. 2 und des § 1400 nicht er- 
forderlich, wenn der Mann durch 
Krankheit oder durch Abwesenheit an 
der Abgabe einer Erklärung verhindert 
und mit dem Aufschube Gefahr ver- 
bunden ist. 1404, 1525. 
1451 Ersatz der Z. des Mannes zu 
einem von der Frau vorzunehmenden 
Rechtsgeschäft, das zur ordnungs- 
mäßigen Besorgung ihrer persönlichen 
Angelegenheiten erforderlich ist, durch 
das Vormundschaftsgericht 
a) bei g. Güterrecht s. Güterrecht 
— Güterrecht 
b) bei a. Gütergemeinschaft s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht 
I) bei der Errungenschaftsgemeinschaft 
s. Errungenschaftsgemeinschaft 
— Güterrecht. 
Erteilt der Mann der Frau bei g. 
Güterrecht die Einwilligung zum 
selbständigen Betrieb eines Erwerbs- 
geschäfts, so ist seine Z. zu solchen 
Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten 
nicht erforderlich, die der Geschäfts- 
betrieb mit sich bringt. 1452, 1525, 
1561. 
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht 
nicht der Z. des Mannes: 
1. zur Annahme oder Ausschlagung 
einer Erbschaft oder eines Ver- 
mächtnisses, zum Verzicht auf den 
Pflichtteil sowie zur Errichtung 
des Inventars über eine an- 
gefallene Erbschaft; 
2. zur Ablehnung eines Vertrags- 
antrags oder einer Schenkung; 
3. zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts 
gegenüber dem Manne. 1525. 
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht 
nicht der Z. des Mannes: 
1. zur Fortsetzung eines zur Zeit der 
Eheschließung anhängigen Rechts- 
streits; 
2. zur gerichtlichen Geltendmachung
	        
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