thumbs: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

602 Erster Theil. Eilfter Titel. 
Eé. 31. Ist die nähere Bestimmung des Gegenstandes, welcher verkauft sein soll. 
einer künftigen Begebenheit 7) überlassen, so muß der Vertrag nach den Regeln der 
gewagten Geschäfte beurtheilt werden. (Abschn. 6.) 
. 32. Ist die verkaufte Sache nach Maß und Gewicht bestimmt, so wird im 
zweifelhaften Falle das marktgängige Maß und Gewicht des Orts, wo die Ablieferung 
geschehen soll 15), verstanden. 
§. 33. Ist dem Käufer die Wahl unter mehreren bestimmten Sachen vorbehal- 
ten worden 125), und eine oder die andere derselben wird, vor angestellter Wahl., es sei 
durch Zufall oder durch das Zuthun des Verkäufers, vemichtet, verdorben, oder sonst 
abhänden gebracht, so ist der Käufer an den Vertrag nicht mehr gebunden!). 
8. 34. Hat der Verkäufer den Verlust vorsätzlich oder aus grobem 30) Versehen 
veranlaßt, so muß derselbe dem Käufer das Interesse leisten. 
§. 35. In beiden F. 33 bestimmten Fällen hängt es aber von dem Käufer ab, 
wenn auch nur eine von den mehreren Sachen noch übrig ist, bei dem Vertrage stehen 
zu bleiben; er kann jedoch alsdann kein Interesse fordem. 
8. 36. Ist eine von den Sachen, unter welchen der Käufer die Wahl haben 
sollte, durch desselben cigenes Zuthun vernichtet oder abhänden gebracht worden, so 
muß der Küufer bei dem Vertrage stehen bleiben, selbst wenn für an keine Wahl mehr 
übrig wäre. 
6.. 37. Ist unter mehreren bestimmten Sachen dem Verkäufer die Wahl, welche 
derselben er dem Käufer gewähren wolle, vorbehalten, so findet in Ansehung seiner 
alles das statt, was §§. 33— 36 wegen des Käufers verordnet ist. 
§. 38. Ist aus dem Vertrage nicht zu ersehen: ob der Käufer oder Verkäufer 
die Wahl haben solle, so kommt dieselbe dem Käufer 2)) zu. 
§. 39. War der Gegenstand des Kaufs schon zur Zeit des geschlossenen Vertrags 
nicht mehr vorhanden ?), und dieses beiden Theilen noch unbekannt ?7), so ist der 
Kauf für nicht geschlossen zu achten, 
(5. A.) Soll der ursprüngliche Genuskauf in einen Kauf über individuell bestimmte Sachen, 
d. h. in einen Spejzieskauf Übergehen, so ist jedensalls die Manisestation des Willens nicht bloß des 
Käusers, sondern auch des Verkäufers, also der beiderseitige übereinstimmende Wille dahin erforder- 
lich, daß gerade die individuell ausgeschiedenen Sachen diese Speries, das Kausobjekt sein sollen. 
Erk. dess. vom 12. September 1867 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXVII. S. 347). 
17) Bei Bertrögen, wodurch bestimmte Bergwerke oder Grubenantdeile (Kuxe) veräußert werden, 
ist nicht die künftige sehr ungewisse Ausbeute, sondern die gegenwärtige Berechtigung, auf oder unter 
dem bestimmten Grunde und Boden Bergbau auf die bestimmt verliehenen Fossilien zu treiben (nicht 
die Grundsiücke), Gegenstand des Kaufs; ein folcher Kauf ist mithin ein wahrer Sachkauf. Th. II, 
Tit. 16, K. 266, 327. 
18) Vergl. §. 256, Tit. 5 und die Anm. dazu. 
18 2) (4. A.) Dieses dem Känfer eingeräumte Wahlrecht geht durch bloße Nichtausübung inner- 
d d E—#71 Frist noch nicht verloren. Erk. des Obertr. v. 18. Dez. 1851 (Arch. s. Rechtef. 
u IV. S. 180). 
19) Vergl. §. 37. Nach R. N. dat die Wahl nicht die Bedeutung einer Bedingung der Obli- 
gation; die amernative Obligation wird daher eine einsache, wenn aus irgend einem Grunde keine 
Wahl stanfinden kann. L. 72. S. 4 D. de solut. (XLVI, 3); L. 16 pr. D de verb. obl (XIV. 1). 
Das A. L. R. hat darüber keinen allgemeinen Grundsatz; hier beim Kause wird die entgegengesetzt 
Regel angewendet. Es ist anzunehmen, daß die Bestimmung eben nur eine Anwendung des voraus- 
gesetzten allgemeinen Grundsatzes sein soll. — Auch darüber sehlt die Bestimmung: was gescheben soll, 
wenn der Käufer nicht wählen will, und der Verkäuser auf die Erfüllung dringt und sich durch De- 
position befreien will. Wenn die Wahl als Bedingung behandelt wird, so muß der Grundsatz des 
h. 105, Tit. 4 zur Anwendung kommen, d. h. der Käufer muß das Pretium zahlen, und das Stück 
sich gefallen lassen, was der Richter zur Deposition annimmt. # 
20) Nach der Regel sollte auch das mäßige Versehen verantwortlich machen. S. 278, Tit. 5. 
21) Eine Ausnahme von der Regel (Tit. 5, 68. 274 und 156; Tit. 12, §. 388; Tit. 16, 
g. 192), wozu ein Grund weder angegeben, noch in den Eigenthümlichkeiten des Kaufs zu finden ist. 
S. auch die Anm. 30 zu §F. 274, Tit. 5. Auch nach R. R. hat der Verkäufer die Wahl. 
22) Die 85. 52 — 55, Tit. 5 dürsen auf diese Frage nicht bezogen werden; sie setzen eine be- 
 
	        
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