Zustimmung
8
1778
1783
kann, wenn er der Käufer oder ein
Rechtsnachfolger des Käufers ist, die
Z. zur Eintragung des Berechtigten
als Eigentümer und die Herausgabe
des Grundstücks verweigern, bis ihm
der zwischen dem Verpflichteten und
dem Käufer vereinbarte Kaufpreis,
soweit er berichtigt ist, erstattet wird.
1101.
Vormundschaft.
Wer nach § 1776 als Vormund be-
rufen ist, darf ohne seine Z. nur
übergangen werden, wenn er nach
den §§ 1780—1784 nicht zum Vor-
munde bestellt werden kann oder soll
oder wenn er an der Übernahme der
Vormundschaft verhindert ist oder die
Übernahme verzögert oder wenn seine
Bestellung das Interesse des Mündels
gefährden würde.
Neben dem Berufenen darf nur
mit dessen Z. ein Mitvormund bestellt
werden. 1861, 1917.
Eine Frau, die mit einem anderen
als dem Vater des Mündels ver-
heiratet ist, soll nur mit Z. ihres
Mannes zum Vormunde berufen
werden. 1778, 1785.
1803 Zu einer Abweichung des Vormundes
von den Anordnungen, die ein Dritter
bei einer Zuwendung unter Lebenden
an den Mündel getroffen hat, ist, so-
lange er lebt, seine Z. erforderlich
und genügend. Die Z.-des Dritten
kann durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden, wenn der Dritte zur
Abgabe einer Erklärung dauernd außer
stande oder sein Aufenthalt dauernd
unbekannt ist.
1887 Das Vormundschaftsgericht hat eine
verheiratete Frau, die zum Vormunde
bestellt ist, zu entlassen, wenn der
Mann seine Z. zur Übernahme oder
zur Fortführung der Vormundschaft
versagt oder die Z. widerruft. Diese
612
8
1900
1917
Zuweisung
Vorschrift findet keine Anwendung,
wenn der Mann der Vater des
Mündels ist. 1895.
Eine Ehefrau darf zum Vormunde
ihres Mannes auch ohne dessen Z.
bestellt werben. 1897.
Wird die Anordnung einer Pflegschaft
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 er-
forderlich, so ist als Pfleger berufen,
wer als solcher von dem Erblasser
durch letztwillige Verfügung, von dem
Dritten bei der Zuwendung benannt
worden ist; die Vorschriften des S
1778 finden entsprechende Anwendung.
Für den benannten Pfleger kann
der Erblasser durch letztwillige Ver-
fügung, der Dritte bei der Zuwendung
die in den 88 1852— 1854 bezeichneten
Befreiungen anordnen. Das Vor-
mundschaftsgericht kann die An-
ordnungen außer Kraft setzen, wenn
sie das Interesse des Pflegebefohlenen
gefährden.
Zu einer Abweichung von den An-
ordnungen des Dritten ist, solange
er lebt, seine Z. erforderlich und ge-
nügend. Die Z. des Dritten kann
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden, wenn der Dritte zur Abgabe
einer Erklärung dauernd außer stande
oder sein Aufenthalt dauernd unbe-
kannt ist. 1
Zustimmung §§ 182— 185.
182— 185 f. Einwilligung — Zustimmung.
Zuthaten.
Werkvertrag.
651 Beschaffung von Zuthaten zu einem
941
Art.
Werke s. Werkvertrag — Werk-
vertrag.
Zuweisung.
Eigentum s. Verjährung 209.
Einführungsgesetz.
f. E.G. — E.G.
s. Verein § 45.