Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zuweisung 
Art. 
76% s. Verein 88 30, 45. 
% Stiftung s. Verein 30. 
8 Testament. 
2209 Der Erblasser kann einem Testaments- 
vollstrecker die Verwaltung des Nach- 
lasses übertragen, ohne ihm andere 
Aufgaben als die Verwaltung zu- 
zuweisen; er kann auch anordnen, daß 
der Testamentsvollstrecker die Ver- 
waltung nach der Erledigung der ihm 
sonst zugewiesenen Aufgaben fort- 
zuführen hat. Im Zweifel ist anzu- 
nehmen, daß einem solchen Testaments- 
vollstrecker die im § 2207 bezeichnete 
Ermächtigung erteilt ist. 2210. 
Verein. 
Durch die Satzung des Vereins kann 
bestimmt werden, daß neben dem Vor- 
stande für gewisse Geschäfte besondere 
Vertreter zu bestellen sind. Die Ver- 
tretungsmacht eines solchen Vertreters 
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts- 
geschäfte, die der ihm zugewiesene 
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich 
bringt. 
Das Vermögen eines Vereins, dessen 
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen 
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann 
nach der Auflösung einer öffentlichen 
Stiftung oder Anstalt zugewiesen 
werden s. Verein — Verein. 
Verjährung. 
Die Verjährung wird unterbrochen, 
wenn der Berechtigte auf Befriedigung 
oder auf Feststellung des Anspruchs, 
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel 
oder auf Erlassung des Vollstreckungs- 
urteils Klage erhebt. 
Der Erhebung der Klage stehen 
gleich: 
30 
45 
209 
5. die Vornahme einer Vollstreckungs- 
handlung und, soweit die Zwangs- 
vollstreckung den Gerichten oder 
anderen Behörden zugewiesen ist, 
613 
Zuwendung 
8 die Stellung des Antrags auf 
Zwangsvollstreckung. 216, 220. 
Zuwendender s. Zuwendung. 
Zuwendung s.auch Geschenk, Schenkung, 
Vermächtnis. 
8 Bereicherung. 
822 Wendet der Empfänger das Erlangte 
unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, 
soweit infolgedessen die Verpflichtung 
des Empfängers zur Herausgabe der 
Bereicherung ausgeschlossen ist, der 
Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie 
wenn er die Z. von dem Gläubiger 
ohne rechtlichen Grund erhalten hätte. 
Art. Einführungsgesetz. 
779, 767 s. Testament § 2235. 
Erbe. 
2050 Abkömmlinge, die als g. Erben zur 
Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, 
dasjenige, was sie von dem Erblasser 
bei dessen Lebzeiten als Ausstattung 
erhalten haben, bei der Auseinander- 
setzung unter einander zur Ausgleichung 
zu bringen, soweit nicht der Erblasser 
bei der Z. ein anderes angeordnet hat. 
Zuschüsse, die zu dem Zwecke ge- 
geben worden sind, als Einkünfte ver- 
wendet zu werden, sowie Aufwendungen 
für die Vorbildung zu einem Berufe 
sind insoweit zur Ausgleichung zu 
bringen, als sie das den Vermögens- 
verhältnissen des Erblassers ent- 
sprechende Maß überstiegen haben. 
Andere Z. unter Lebenden sind zur 
Ausgleichung zu bringen, wenn der 
Erblasser bei der Z. die Ausgleichung 
angeordnet hat. 2052, 2057. 
Fällt ein Abkömmling, der als Erbe 
zur Ausgleichung verpflichtet sein 
würde, vor oder nach dem Erkbfalle 
weg, so ist wegen der ihm gemachten 
Z. der an seine Stelle tretende Ab- 
kömmling zur Ausgleichung ver- 
pflichtet. 
2051 
  
........... 2052, 2057.
	        
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