Zuweisung
Art.
76% s. Verein 88 30, 45.
% Stiftung s. Verein 30.
8 Testament.
2209 Der Erblasser kann einem Testaments-
vollstrecker die Verwaltung des Nach-
lasses übertragen, ohne ihm andere
Aufgaben als die Verwaltung zu-
zuweisen; er kann auch anordnen, daß
der Testamentsvollstrecker die Ver-
waltung nach der Erledigung der ihm
sonst zugewiesenen Aufgaben fort-
zuführen hat. Im Zweifel ist anzu-
nehmen, daß einem solchen Testaments-
vollstrecker die im § 2207 bezeichnete
Ermächtigung erteilt ist. 2210.
Verein.
Durch die Satzung des Vereins kann
bestimmt werden, daß neben dem Vor-
stande für gewisse Geschäfte besondere
Vertreter zu bestellen sind. Die Ver-
tretungsmacht eines solchen Vertreters
erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts-
geschäfte, die der ihm zugewiesene
Geschäftskreis gewöhnlich mit sich
bringt.
Das Vermögen eines Vereins, dessen
Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann
nach der Auflösung einer öffentlichen
Stiftung oder Anstalt zugewiesen
werden s. Verein — Verein.
Verjährung.
Die Verjährung wird unterbrochen,
wenn der Berechtigte auf Befriedigung
oder auf Feststellung des Anspruchs,
auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
oder auf Erlassung des Vollstreckungs-
urteils Klage erhebt.
Der Erhebung der Klage stehen
gleich:
30
45
209
5. die Vornahme einer Vollstreckungs-
handlung und, soweit die Zwangs-
vollstreckung den Gerichten oder
anderen Behörden zugewiesen ist,
613
Zuwendung
8 die Stellung des Antrags auf
Zwangsvollstreckung. 216, 220.
Zuwendender s. Zuwendung.
Zuwendung s.auch Geschenk, Schenkung,
Vermächtnis.
8 Bereicherung.
822 Wendet der Empfänger das Erlangte
unentgeltlich einem Dritten zu, so ist,
soweit infolgedessen die Verpflichtung
des Empfängers zur Herausgabe der
Bereicherung ausgeschlossen ist, der
Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie
wenn er die Z. von dem Gläubiger
ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Art. Einführungsgesetz.
779, 767 s. Testament § 2235.
Erbe.
2050 Abkömmlinge, die als g. Erben zur
Erbfolge gelangen, sind verpflichtet,
dasjenige, was sie von dem Erblasser
bei dessen Lebzeiten als Ausstattung
erhalten haben, bei der Auseinander-
setzung unter einander zur Ausgleichung
zu bringen, soweit nicht der Erblasser
bei der Z. ein anderes angeordnet hat.
Zuschüsse, die zu dem Zwecke ge-
geben worden sind, als Einkünfte ver-
wendet zu werden, sowie Aufwendungen
für die Vorbildung zu einem Berufe
sind insoweit zur Ausgleichung zu
bringen, als sie das den Vermögens-
verhältnissen des Erblassers ent-
sprechende Maß überstiegen haben.
Andere Z. unter Lebenden sind zur
Ausgleichung zu bringen, wenn der
Erblasser bei der Z. die Ausgleichung
angeordnet hat. 2052, 2057.
Fällt ein Abkömmling, der als Erbe
zur Ausgleichung verpflichtet sein
würde, vor oder nach dem Erkbfalle
weg, so ist wegen der ihm gemachten
Z. der an seine Stelle tretende Ab-
kömmling zur Ausgleichung ver-
pflichtet.
2051
........... 2052, 2057.