Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zuziehung — 
8 Verwandtschaft. 
1692 Z. des der Mutter zur Ausübung 
der elterlichen Gewalt bestellten Bei- 
standes zur Aufnahme eines Ver- 
zeichnisses von dem Vermögen des 
Kindes s. Kind — Verwandtschaft. 
Vormundschaft. 
1802 Z. des Gegenvormundes zu der Auf- 
nahme eines Verzeichnisses von dem 
Vermögen des Mündels f.# Vor- 
mundschaft — Vormundschaft. 
Das Vormundschaftsgericht hat die 
Rechnung des Vormundes rechnungs- 
mäßig und sachlich zu prüfen und 
deren Abnahme durch Verhandlung 
1892 
mit den Beteiligten unter Z. des 
Gegenvormundes zu vermitteln. 
Art. Zwangserziehung. 
7594 Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Zwangslage. 
8 Ehe. 
1337 In den Fällen der 88 1332 bis 1335 
ist die Anfechtung der Ehe aus- 
geschlossen, wenn der anfechtungs- 
berechtigte Ehegatte nach der Entdeckung 
des Irrtums oder der Täuschung oder 
nach dem Aufhören der Z. die Ehe 
bestätigt. 
Die Frist zur Anfechtung einer Ehe 
beginnt in dem Falle des § 1335 mit 
dem Zeitpunkt, in welchem die Z. auf- 
hört. 
Erbe. 
1339 
1954 Die Frist zur Anfechtung der Annahme 
oder Ausschlagung einer Erbschaft be- 
ginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen 
Drohungmit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Z. aufhö0t. 
Erbvertrag. 
Die Frist zur Anfechtung eines Erb- 
verttages beginnt im Falle der An- 
fechtbarkeit wegen Drohung mit dem 
2283 
Zeitpunkt, in welchem die Z. aufhört. 
623 — 
  
Zwangsverwaltung 
1484 Güterrecht s. Erbe 1954. 
Willenserklärung. 
124 Die Frist zur Anfechtung einer Willens- 
erklärung beginnt im Falle der arg- 
listigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, 
in welchem der Anfechtungsberechtigte 
die Täuschung entdeckt, im Falle der 
Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem 
die Z. aufhö0t. 
Zwangsmittel. 
2196 Testament s. Erblasser — Testa- 
ment. 
Art. Zwangsreecht. 
742 Einführungzgesetz K.E. G. —E.G. 
Zwangsvergleich. 
8 Erbe. 
1989, 2000, 2060 Beendigung des Nachlaß- 
konkurses durch Z. s. Erbe — Erbe. 
Zwangsversteigerung s. auch Ver- 
stelgerung. 
Art. Einführungsgesetz. 
7, — 6 J. E.G. – E.G. 
8 
2042 Erbe (. Gemeinschaft — Gemein- 
schaft 753. 
Gemeinschaft. 
753 Z. eines gemeinschaftlichen Grund- 
stücks s. Gemeinschaft — Gemein- 
schaft. 
Grundstück s. Luschlag — Grund- 
stück. 
Hypothek. 
1166 Z. des mit Hypotheken belasteten 
Grundstücks s. Hypothek — Hypothek. 
882 
Zwangsverwaltung. 
Art. Einführungsgesetz. 
7, 60, 792 f. E.G. — E.G. 
8 
2128 Erbe 2129 s. Nießbrauch 1052. 
1197 Grundschuld s. Zwangsvoll- 
streekung — Grundschuld.
	        
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